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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 449/14
vom
21. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
besonders schweren Raubes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. Oktober 2014
beschlos-sen:
1.
Gemäß § 154 Abs. 2 StPO wird das Verfahren in den Fällen 1 bis 5 a)
und b)
der Gründe des angefochtenen Urteils einge-stellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Demgemäß wird auf die Revision des Angeklagten das Urteil des [X.] vom 27. März 2014 im
Schuld-
und Strafausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] dahin geändert
(§ 349 Abs. 4 StPO), dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs
Jahren und sechs
Monaten verurteilt ist; der Ausspruch über die Anrechnung der in den [X.] erlittenen Frei-heitsentziehung im Verhältnis 1:1 bleibt aufrechterhalten.
2.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gemäß §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbliebenen Kosten des Rechtsmittels und die der Adhäsionsklägerin durch seine Revi-sion entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[X.]
Schneider Dölp
König Bellay
Meta
21.10.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2014, Az. 5 StR 449/14 (REWIS RS 2014, 2057)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2057
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