Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2014, Az. 5 StR 449/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2057

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 449/14

vom
21. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. Oktober 2014
beschlos-sen:

1.
Gemäß § 154 Abs. 2 StPO wird das Verfahren in den Fällen 1 bis 5 a)
und b)
der Gründe des angefochtenen Urteils einge-stellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Demgemäß wird auf die Revision des Angeklagten das Urteil des [X.] vom 27. März 2014 im
Schuld-
und Strafausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] dahin geändert
(§ 349 Abs. 4 StPO), dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs
Jahren und sechs
Monaten verurteilt ist; der Ausspruch über die Anrechnung der in den [X.] erlittenen Frei-heitsentziehung im Verhältnis 1:1 bleibt aufrechterhalten.
2.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gemäß §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbliebenen Kosten des Rechtsmittels und die der Adhäsionsklägerin durch seine Revi-sion entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[X.]

Schneider Dölp

König Bellay

Meta

5 StR 449/14

21.10.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2014, Az. 5 StR 449/14 (REWIS RS 2014, 2057)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2057

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