Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.09.2022, Az. 4 StR 287/22

4. Strafsenat | REWIS RS 2022, 5284

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. April 2022 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe unterblieben ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das [X.] ‒ Strafrichter ‒ zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Soweit das [X.] davon abgesehen hat, mit der ‒ nicht erledigten ‒ Einzelstrafe in Höhe von sechs Monaten Freiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 11. Dezember 2019 eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden, hält der Strafausspruch der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, weil die von der [X.] hierzu getroffenen Feststellungen lückenhaft sind. Danach ist dieses Urteil erst am 22. Juli 2020, mithin nach der hier verfahrensgegenständlichen Tat vom 9. Februar 2020, rechtskräftig geworden. Demzufolge hatte das [X.] gemäß § 55 Abs. 1 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe mit der vom [X.] verhängten Einzelstrafe zu bilden, falls das Datum der Rechtskraft der Vorverurteilung darauf beruht, dass in jenem Verfahren auf ein Rechtsmittel nach dem 9. Februar 2020 eine weitere tatrichterliche Sachentscheidung zur Schuld- oder Straffrage erging ([X.], Beschluss vom 3. November 2015 ‒ 4 StR 407/15 mwN); hierzu verhält sich das angefochtene Urteil nicht.

3

2. Weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] nicht ergeben.

4

3. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat übt das ihm durch § 354 Abs. 3 StGB eingeräumte Ermessen dahin aus, dass er das Verfahren insoweit an das örtlich zuständige [X.] ‒ Strafrichter ‒ zurückverweist, dessen Strafgewalt für die noch zu treffende Entscheidung ausreicht.

[X.]     

      

Maatsch     

      

Scheuß

      

Messing     

      

Weinland     

      

Meta

4 StR 287/22

14.09.2022

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Münster, 27. April 2022, Az: 3 KLs 4/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.09.2022, Az. 4 StR 287/22 (REWIS RS 2022, 5284)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5284

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Referenzen
Wird zitiert von

202 StRR 119/22

Zitiert

4 StR 407/15

Zitieren mit Quelle:
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