Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2010, Az. 3 StR 324/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 1884

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[X.] vom 28. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Januar 2010 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in zwei Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und mehrere [X.] eingezogen. Von weiteren Tatvorwürfen hat es ihn freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der [X.] sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 2 1. Nach den Feststellungen trafen sich der Angeklagte und der gesondert Verfolgte S. am späten Vormittag des 28. September 2008 in [X.]. Dort übergab der Angeklagte dem S. eine Tüte mit 487,4 Gramm Heroin mit einem [X.] von 232,37 Gramm (Fall III. 1. der Urteilsgründe). Am 2. Dezember 2008 bewahrte der Angeklagte in seiner [X.] - 3 - nung 204,73 Gramm Heroin mit einem [X.] von 38,7 Gramm sowie Streckmittel auf (Fall III. 2. der Urteilsgründe). In beiden Fällen war das Heroin zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. 2. Diese Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte täterschaft-lich Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge getrieben hat. 4 Ob die Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als (Mit-) Tä-terschaft oder Beihilfe einzuordnen ist, beurteilt sich insbesondere nach dem Grad des eigenen Interesses am [X.], dem Umfang der Tatbeteiligung so-wie der Tatherrschaft oder wenigstens dem Willen zur Tatherrschaft ([X.], [X.] vom 20. Dezember 2000 - 2 StR 468/00, [X.]R BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 56; [X.], Beschluss vom 25. April 2007 - 1 [X.], [X.], 531). Dabei ist bei verbleibenden Zweifeln am Tatgeschehen von der für den Angeklagten günstigeren Sachverhaltsvariante auszugehen. Die Tätigkeit eines Kuriers, die sich in dem Transport des Rauschgifts erschöpft, ist als Bei-hilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu werten ([X.], Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 [X.], [X.]St 51, 219). 5 Zu der auf der Grundlage der Feststellungen nach diesen Maßstäben er-forderlichen Abgrenzung zwischen den Beteiligungsformen (Mit-) Täterschaft und Beihilfe verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Es ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte mit dem An- oder Verkauf des Heroins befasst war oder sonst entscheidenden Einfluss auf dessen Umsatz ausübte. Ein von ihm tatsächlich erlangter oder beabsichtigter Vorteil aus den [X.] lässt sich den Urteilsgründen ebenfalls nicht entnehmen. Die Feststellungen lassen die Möglichkeit zu, dass der Angeklagte das Heroin im Fall III. 1. der Urteils-gründe lediglich als Kurier des Verkäufers dem S. aushändigte und im Fall III. 2. der Urteilsgründe lediglich für den Verkäufer aufbewahrte, um dieses 6 - 4 - nach dessen Weisungen dem Käufer zu übergeben. Für solche nur untergeord-nete Hilfstätigkeiten des Angeklagten in beiden Fällen spricht der Inhalt der zur Begründung des Teilfreispruchs mitgeteilten Anklageschrift der [X.] vom 11. Mai 2009, in der der Angeklagte als "Bunkerhalter" des gesondert Verfolgten [X.]bezeichnet wird, in dessen Auftrag er in meh-reren Fällen das Rauschgift dem Käufer übergeben haben soll. 3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. 7 Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch die Einziehung von Gegenständen sorgfältig zu begründen ist. Die [X.] "1 braune Tasche mit 2 x ca. 500 g brauner Substanz und 1 x ca. 150 g brauner Substanz, 1 blaue Tasche mit Verpackungsmaterial,.... und 1 schwarze Sporttasche mit Löffel werden eingezogen", lässt nicht die Überprüfung zu, ob die [X.] vorliegen. 8 [X.]Pfister von [X.][X.]

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3 StR 324/10

28.10.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2010, Az. 3 StR 324/10 (REWIS RS 2010, 1884)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1884

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