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PDF anzeigen[X.] [X.]/01vom10. März 2004in der [X.] hat am 10. März 2004 durch [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Der Leitsatz a) zum Senatsurteil vom 12. November 2003 wird wiefolgt berichtigt:a)Zu den besonderen Voraussetzungen, unter denen ein Unter-haltsgläubiger, der ein Verbrechen oder ein schweres Vergehengegen den Unterhaltsschuldner begeht, nach § 1579 Nr. 2 BGBauch einen Anspruch auf rückständigen Unterhalt verwirkt.Hahne[X.][X.][X.]Ahlt
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10.03.2004
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2004, Az. XII ZR 109/01 (REWIS RS 2004, 4180)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4180
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