Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2010, Az. XII ZR 69/08

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8984

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 24. Februar 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 307 Abs. 1 Satz 2 Bb Die in einer [X.] festgelegte allgemeine Umlage von Verwaltungskosten auf den Mieter verstößt bei der [X.] nicht gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (im [X.] an Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - [X.]/08 - zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt). [X.], Urteil vom 24. Februar 2010 - [X.]/08 - [X.] [X.] - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2010 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 10. April 2008 aufgehoben, so-weit die Berufung bezüglich des Klageantrags in Höhe von 3.898,62 • nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten [X.] und Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Parteien sind Vertragspartner eines gewerblichen Mietverhältnisses und streiten über die Erstattung von Verwaltungskosten. 1 Die Klägerin ist Vermieterin von Gewerbeflächen in einem SB-Markt. Die Beklagte mietete noch vom Rechtsvorgänger der Klägerin im Jahr 1997 [X.] zum Betrieb eines [X.]. Mit der Klage verlangt die Klägerin auf-grund von Abrechnungen für die Jahre 2002 bis 2004 Nachzahlungen auf die 2 - 3 - Nebenkosten, von denen in der Revision noch die Verwaltungskosten von jähr-lich (brutto) 1.299,54 • im Streit stehen. Der Mietvertrag enthält insoweit die formularmäßig vereinbarte Verpflichtung des Mieters zur Übernahme von [X.], bei denen unter den "Kosten des Betriebes" u.a. "[X.]" aufgeführt sind. 3 Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage hinsichtlich der [X.] abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-rin insoweit ihren Zahlungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und Zurückverweisung an das Berufungsgericht. 4 [X.] Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil, das u.a. in [X.] 2008, 200 veröffentlicht ist, die Auffassung vertreten, dass die Klausel zur Umlage der Verwaltungskosten nicht transparent und daher nach § 9 [X.] (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam sei. Eine nähere Beschreibung des Begriffs der [X.] fehle ebenso wie eine Begrenzung der Höhe der Belastung des Mieters. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch könne dem Begriff auch durch Auslegung kein hinreichend bestimmter Inhalt beigemessen werden. Der Um-fang der Verwaltungstätigkeit richte sich nach den Besonderheiten des Objek-tes und könne vom Mieter nicht beurteilt werden. Neben der kaufmännischen Verwaltung könnten auch Aufgaben der technischen Verwaltung umfasst sein. Letztlich sei ein Verständnis nicht auszuschließen, dass der Begriff "Verwal-tungskosten" als eine Art Auffangregelung für alle Kosten verstanden "und 5 - 4 - missverstanden" werde, die mit der Objektbewirtschaftung zusammenhingen und nicht speziell aufgelistet seien. Damit werde dem Mieter ein nicht ein-schätzbares Risiko aufgebürdet. Eine Konkretisierung könne auch nicht unter Heranziehung von § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erreicht werden, weil die Vorschrift keine Anwendung auf Gewerberaummietverhältnisse finde. Wegen ihrer vom Gewerberaummietrecht verschiedenen Zweckrichtung könne die Vorschrift auch nicht als Auslegungshilfe herangezogen werden. Auch ein Rückgriff auf § 27 [X.] verbiete sich wegen der gänzlich anderen Struktur der Verwaltung nach dem [X.]. I[X.] Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 6 Im vorliegenden Fall ist nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB anstelle des § 9 [X.] § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB anwendbar. Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden, dass eine in einem gewerblichen Mietver-hältnis vereinbarte [X.] zur Umlage der "Kosten der kaufmänni-schen und technischen Hausverwaltung" nicht gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt (Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 Œ [X.]/08 - zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt). Das gilt für die [X.] vereinbarte Umlage der "Verwaltungskosten" in gleicher Weise. 7 Die [X.] ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hinreichend transparent. Nach dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen nach [X.] und Glau-ben verpflichtet, Rechte und Pflichten der Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, dass allgemeine [X.] - 5 - dingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Abzustellen ist auf die Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners (Senatsurteil vom 16. Mai 2007 Œ [X.] ZR 13/05 - [X.], 516 m.w.[X.]). Dem genügt die vorliegende Klausel. 9 Der in § 5 des [X.] verwendete Begriff der "Verwaltungskosten" ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 Œ [X.]/08 - zur Veröffentlichung in [X.] be-stimmt m.w.[X.]). Entgegen dem Berufungsgericht kann zur Ausfüllung des Beg-riffs der Verwaltungskosten auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Defini-tionen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] und § 26 Abs. 1 I[X.] Berechnungsverordnung zurückgegriffen werden. Dass diese Regelungen für die [X.] nicht einschlägig sind, steht ihrer Heranziehung als Hilfsmittel zur näheren Be-stimmung der umlegbaren Kosten nicht im Wege. Auch die Herausnahme der Verwaltungskosten aus den umlegbaren Kosten nach der [X.] hindert nicht daran, im Bereich der [X.] zur Ausfüllung des Begriffs der Verwaltungskosten auf die vorhandene gesetzliche Definition zurückzugreifen (Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 Œ [X.]/08 - zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt m.w.[X.]). Es trifft zwar zu, dass bei gewerblichen Mietobjekten andere Verwaltungskosten anfallen als bei der Wohnungsmiete. Daraus folgt aber nicht, dass die gesetzliche Definition bei der [X.] nicht sinnvoll anzuwenden wäre. Wenn die im Einzelfall anfallenden Verwaltungskosten auch weitere als die gesetzlich definierten Positionen erfassen, so folgt daraus allein, dass die Kosten insoweit bei Heranziehung der gesetzlichen Definition nicht umlegbar sind. Die Transparenz des Begriffs der Verwaltungskosten wird [X.] aber nicht ausgeschlossen. Verbleibende Unklarheiten gehen überdies nach § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Klauselverwenders (Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 Œ [X.]/08 - zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt). - 6 - Schließlich werden durch die technische Hausverwaltung auch nicht teil-weise Kosten erfasst, die der Instandhaltung und Instandsetzung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zuzuordnen wären. Vielmehr sind die Verwaltungskosten als Gemeinkosten von den Kosten von Dienst- oder Werkleistungen im Rahmen einer konkreten [X.] zu trennen (Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 Œ [X.]/08 - zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt). 10 Auch im Hinblick auf die Höhe der entstehenden Kosten bedurfte es [X.] näheren Konkretisierung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen und auch nicht der Festlegung einer Höchstgrenze. Vielmehr hatte die Klägerin, et-wa wegen eines möglichen Verwalterwechsels, ein legitimes Interesse an der variablen Ausgestaltung der Kostenregelung und war die Beklagte als Ge-schäftsraummieterin in der Lage, die entstehenden Kosten wenigstens im Gro-ben abzuschätzen (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 Œ [X.]/08 - zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt m.w.[X.] auch zur Abgrenzung von der bisherigen Senatsrechtsprechung). Gegen die Umlegung überhöhter oder nicht erforderlicher Kosten ist der Mieter schließlich durch das allgemeine Wirtschaft-lichkeitsgebot hinreichend geschützt (vgl. [X.] Handbuch der Mietnebenkos-ten 11. Aufl. [X.]. 1053 ff., 1077 m.w.[X.]). 11 - 7 - II[X.] 12 Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden. Denn das Berufungsgericht hat zum Anfall und zur Angemessenheit der Kosten, die von der [X.] bestritten worden sind, aus seiner Sicht folgerichtig noch keine Feststellungen getroffen. Hahne [X.] Vézina Dose [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 O 179/05 - [X.], Entscheidung vom 10.04.2008 - 3 U 158/06 -

Meta

XII ZR 69/08

24.02.2010

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2010, Az. XII ZR 69/08 (REWIS RS 2010, 8984)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8984

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZR 69/08 (Bundesgerichtshof)

Gewerberaummiete: Formularmäßige Umlage von Verwaltungskosten auf den Mieter


XII ZR 109/08 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 205/09 (Bundesgerichtshof)

Gewerberaummietvertrag: Inhaltskontrolle der formularmäßig vereinbarten Tragung der Kosten des „Center-Managements“


XII ZR 112/10 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 112/10 (Bundesgerichtshof)

Geschäftsraummiete in einem Einkaufszentrum: Formularklausel über die Umlagefähigkeit von Kosten des "Centermanagers"; Umlagefähigkeit von Hausmeisterkosten; …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZR 69/08

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.