Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.05.2018, Az. 9 KSt 2/18, 9 KSt 2/18 (9 VR 2/16)

9. Senat | REWIS RS 2018, 9420

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Gegenstand

Erfolglose Erinnerung gegen Kostenfestsetzung; Erledigungsgebühr im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, Dokumentenpauschale


Gründe

1

Die gemäß § 151 i.V.m. § 165 Satz 2 VwGO zulässige Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist unbegründet.

2

1. [X.] hat zu Recht die Festsetzung einer Erledigungsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 [X.] i.V.m. Nr. 1002, 1003 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 [X.] (Vergütungsverzeichnis - [X.]) abgelehnt. Nach Nr. 1002 [X.] entsteht die Erledigungsgebühr, soweit sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Daran fehlt es hier. Zwar findet nach herrschender Meinung Nr. 1002 [X.] auch im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO Anwendung, wobei die (Teil-)Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts seiner Aufhebung oder Änderung gleichgestellt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Januar 2009 - 10 C 08.2037 - juris Rn. 15; [X.], Beschluss vom 14. Februar 2011 - 3 KO 197/10 - NVwZ-RR 2011, 463 <464>; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl. 2017, Nr. 1002 [X.] Rn. 8; Müller-Rabe, in: [X.], [X.], 23. Aufl. 2017, Nr. 1002 [X.] Rn. 18; offengelassen von [X.], Beschluss vom 31. Juli 2015 - 10 C 15.1074 - juris Rn. 7). Jedoch entsteht die Gebühr nur dann, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. [X.] werden die Entlastung der Gerichte sowie das erfolgreiche Bemühen des Anwalts, die aus einem Verwaltungsakt folgende Belastung von seinem Mandanten abzuwenden und diesem zugleich die mit einem Prozess verbundene Unsicherheit sowie den Zeit- und Kostenaufwand zu ersparen. Die Mitwirkung bei der Erledigung im Sinne von Nr. 1002 [X.] setzt eine besondere auf Beilegung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Bevollmächtigten voraus, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 5. April 2017 - 19 C 15.1844 - juris Rn. 16 f.; [X.], in: [X.]/Sußbauer, [X.], 10. Aufl. 2015, [X.] 1002 Rn. 4). Eine Erledigungsgebühr entsteht daher nur dann, wenn eine abschließende streitige Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise nicht mehr notwendig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. August 1981 - 4 C 60.79 - [X.] 362 § 24 BRAGO Nr. 2 S. 2 und vom 4. Oktober 1985 - 8 C 68.83 - [X.] 362 § 24 BRAGO Nr. 3; Müller-Rabe, in: [X.], [X.], 23. Aufl. 2017, Nr. 1002 [X.] Rn. 25; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Nr. 1002 [X.] Rn. 12; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl. 2017, Nr. 1002 [X.] Rn. 13 f.).

3

Eine solche besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten, die über die - aufwendige und mit Sorgfalt erstellte - Antragsbegründung hinausgegangen und auf die unstreitige Beilegung des Eilverfahrens gerichtet gewesen wäre, ist hier nicht nachweisbar. Davon abgesehen hat der Antragsteller, auch nachdem der Antragsgegner den Sofortvollzug auf einzelne Maßnahmen beschränkt hatte und der Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend für teilweise erledigt erklärt worden war, im Übrigen unter Aufrechterhaltung aller Einwände gegen den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss sein ursprüngliches Ziel weiterverfolgt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vollumfänglich wiederherzustellen. Dementsprechend musste der Senat in seinem Beschluss vom 16. Februar 2017 - 9 VR 2.16 - die Erfolgsaussichten der Klage in unvermindertem Umfang prüfen.

4

2. Der Antragsteller kann darüber hinaus nicht die Erstattung der Auslagen für den zu den Verfahrensakten genommenen Anlagenordner verlangen. Die insoweit maßgebliche Regelung der Nr. 7000 [X.] umfasst nicht die Kosten für die Herstellung von Kopien für das Gericht (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Januar 2006 - 1 W 494/05 - [X.] 2006, 274; [X.], Beschluss vom 10. Januar 2012 - 8 W 98/11 - wrp 2012, 1461 Rn. 14; Müller-Rabe, in: [X.], [X.], 23. Aufl. 2017, Nr. 7000 [X.] Rn. 86, 94, 148 ff.; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl. 2017, Nr. 7000 [X.] Rn. 114, 144). Zwar sind den bei Gericht einzureichenden Schriftsätzen gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 VwGO Kopien der Urkunden (zur weiten Auslegung dieses Begriffs vgl. Geiger, in: [X.], VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 62; [X.], in: [X.]/[X.], [X.] VwGO, Stand: 1. Januar 2018, § 86 Rn. 108) beizufügen, auf die Bezug genommen wird. Jedoch ist die Dokumentenpauschale auch in diesem Fall gemäß Nr. 1 Buchst. b) zu Nr. 7000 [X.] auf Kopien und Ausdrucke zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte beschränkt und erfasst mithin nicht die für das Gericht erstellten Ablichtungen. Dieser Wertung widerspräche es, eine Erstattungsfähigkeit nach Nr. 1 Buchst. d) zu Nr. 7000 [X.] zu bejahen (so aber zu § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO [X.], Beschluss vom 6. März 2001 - 14 W 109/01 - NJW-RR 2002, 421 <422 f.>).

5

Soweit der Antragsteller des Weiteren rügt, die hälftige Aufteilung der erstattungsfähigen Auslagen für drei weitere Kopien des Anlagenordners auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und das Hauptsacheverfahren sei nicht gerechtfertigt, ist dieser Einwand ebenfalls unbegründet. Ihm steht der - in § 7 [X.] sowie der Vorbemerkung 7 Abs. 3 [X.] zum Ausdruck kommende - Grundsatz entgegen, dass ein Rechtsanwalt eine Erstattung der ihm entstandenen Auslagen insgesamt nur einmal fordern kann und dass einmalig angefallene Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in mehreren Verfahren notwendig waren, auf diese anteilig zu verteilen sind (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juli 2014 - 1 [X.] 243/13 - NVwZ-RR 2014, 941; [X.], Beschluss vom 15. November 2007 - 7 [X.] - [X.] 2008, 95; Müller-Rabe, in: [X.], [X.], 23. Aufl. 2017, Nr. 7000 [X.] Rn. 217).

6

3. Einer Entscheidung über die Gerichtskosten bedarf es nicht, weil das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

9 KSt 2/18, 9 KSt 2/18 (9 VR 2/16)

09.05.2018

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: VR

vorgehend BVerwG, 1. Februar 2018, Az: 9 VR 2/16, Kostenfestsetzungsbeschluss

§ 2 Abs 2 RVG, § 7 RVG, Nr 1002 RVG-VV, Nr 1003 RVG-VV, Nr 7000 RVG-VV, § 80 Abs 5 VwGO, § 86 Abs 5 S 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.05.2018, Az. 9 KSt 2/18, 9 KSt 2/18 (9 VR 2/16) (REWIS RS 2018, 9420)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9420

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