Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2008, Az. 5 StR 97/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 3861

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5 StR 97/08 [X.] vom 21. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. Mai 2008 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 24. Oktober 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO im [X.] mit den zugehörigen [X.] aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
[X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer [X.] von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungs-verwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegrün-det. 1 Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB be-ruht letztlich auf einem durchgreifenden Rechtsfehler. Denn das [X.] hat die Frage der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB gänzlich unerörtert gelassen und damit 2 - 3 - auch nicht geprüft, ob der Gefährlichkeit des Angeklagten etwa allein durch eine andere, mildere Maßregel begegnet werden kann (§ 72 Abs. 1 StGB, vgl. [X.], 633; [X.], Beschluss vom 6. Dezember 2007 [X.] 3 StR 355/07). Die Anordnung einer solchen Maßregel ist angesichts der [X.] nicht von vornherein ausgeschlossen. So trank der Angeklagte seit [X.] erhebliche Mengen Alkohol in Form von Bier oder Schnaps. Bei der Tat war er mit einer Blutalkoholkonzentration von über 2,2 Promille alkoholisiert, was die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit begründete und das Tatgericht zur Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB veranlasste. Zudem ergeben die [X.] insoweit nicht erkennbar vollständi-gen [X.] Feststellungen, dass der Angeklagte auch bei früheren Straftaten in den letzten Jahren alkoholisiert war. Während seiner Haftzeit besaß er zu-dem Betäubungsmittel und wurde deswegen verurteilt. 3 4 Eine Auseinandersetzung mit der danach nicht ganz fern liegenden Möglichkeit, der Angeklagte weise einen Hang zum übermäßigen Genuss berauschender Mittel auf, war danach geboten. Allein die auf die Angaben des Angeklagten gestützte Feststellung, er habe —aus Lust und [X.], steht der Annahme eines Hanges im Sinne des § 64 StGB nicht entgegen, zumal keine Feststellungen dazu getroffen sind, inwieweit der [X.] von Alkohol oder sonstigen Rauschmitteln die Lebensführung des Angeklagten beeinträchtigt und zu einer psychischen Abhängigkeit geführt hat. Die Erkenntnisse des hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständi-gen zur Frage eines Hanges zum [X.] werden nicht mitge-teilt. Den Urteilsgründen ist auch nicht etwa zu entnehmen, dass hinsichtlich einer Suchtbehandlung keine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB besteht. Wäre ein Hang im Sinne des § 64 StGB zu bejahen, hätte dies im Zu-sammenhang mit der Anordnung der Sicherungsverwahrung zu der [X.] - rung gedrängt, inwieweit der Alkoholmissbrauch des Angeklagten die Bege-hung von Straftaten gefördert hat und eine erfolgreiche Suchtbehandlung etwa zu einer deutlichen Verringerung der Tätergefährlichkeit führen kann. Dies ist nicht bereits deswegen zu verneinen, weil die dargelegten weiteren Persönlichkeitsmängel eine Disposition für die Begehung von Straftaten be-gründen (vgl. [X.]R StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 2 m.w.N.; [X.] NStZ-RR 2007, 171). Danach muss über die Frage der [X.] nach § 66 und § 64 StGB neu verhandelt und entschieden werden. Hierbei wird zu beachten sein, dass Unsicherheiten über den Erfolg allein der milderen Maßregel zur kumulativen Anordnung von Maßregeln führen ([X.]R StGB § 72 Siche-rungszweck 5; [X.], 633). 6 7 Der Senat weist außerdem darauf hin, dass bei der Anordnung der Si-cherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB das Tatgericht präzise darzule-gen hat, aufgrund welcher Vorverurteilungen des Angeklagten es die formel-len Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB als erfüllt ansieht. Nur so kann das Revisionsgericht überprüfen, ob das Tatgericht hierbei von zutreffenden Maßstäben ausgegangen ist. Hier durfte die letzte Vorverurtei-lung des Angeklagten nicht als Vortat im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB herangezogen werden, da sie erst nach Begehung der hier abgeurteilten Tat rechtskräftig geworden ist (vgl. [X.]St 35, 6, 11 f.; [X.], Beschluss vom 11. Januar 2008 [X.] 2 StR 541/07). Der freilich unvollständige Revisionsvortrag zu einer Verfahrensrüge gibt schließlich Anlass zu dem Hinweis, dass ange-sichts der Bedeutung der zeitlich unbefristeten Maßregel als einer der - 5 - schärfsten Sanktionen des Strafrechts korrekt darzulegen ist, auf welche Be-urteilungsgrundlage sich der zwingend hinzuziehende Sachverständige bei der Erstattung des Gutachtens gestützt hat. [X.] Raum Brause [X.]

Meta

5 StR 97/08

21.05.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2008, Az. 5 StR 97/08 (REWIS RS 2008, 3861)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3861

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