Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2000, Az. V ZR 368/98

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1620

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[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 368/98Verkündet [X.] Juli 2000K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 17. September 1998 im Ko-stenpunkt und insoweit aufgehoben, als über den Zahlungsan-spruch wegen der Überlassung der Lagerhalle in Höhe von64.440 DM zuzüglich der verlangten Zinsen zum Nachteil derKlägerin erkannt worden ist.Der Rechtsstreit wird in diesem Umfang zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von dem Beklagten [X.] für die Nutzung einer [X.].Die [X.]war Eigentümerin eines Grundstücksin U. . Das Grundstück war durch Vertrag vom 8. April 1967 an die- 3 -Einkaufs- und Liefergenossenschaft für das Tischlerhandwerk für den KreisU. eGmbH (im folgenden: [X.]) verpachtet. 1988 errichtete die [X.]auf dem Grundstück eine [X.]. Am 7. April 1989 wurden [X.] , [X.]und [X.]zum Vorstand der [X.] gewählt. Sie wurden am7. März 1991 als Vorstand in das Register der Einkaufs- und Liefergenossen-schaften des Handwerks eingetragen.Die [X.] gab im Laufe des Jahres 1991 ihre Geschäftstätigkeit auf. [X.] zu ihrer Umwandlung erfolgte nicht. Am 11. Mai 1992 schloß [X.] im Namen der [X.] mit dem Beklagten einen Vertrag über die Nutzung der[X.]. Hiernach war der Beklagte berechtigt, die [X.] beginnend mit [X.] Mai 1992 für 10 DM/qm und Monat, insgesamt monatlich 2.240 DM, [X.] zu nutzen. Mit notariell beurkundetem [X.] er von den Erben [X.]das Grundstück. Am 9. Dezember 1994wurde er als dessen Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Für die Nut-zung der [X.] zahlte er insgesamt 5.000 DM "[X.]"; weitere Zahlun-gen für die Nutzung leistete er nicht. Am 26. September 1996 traten [X.] und [X.]neben anderen Forderungen der [X.] gegen den Beklagtendie Forderung wegen der Nutzung der [X.] an die Klägerin ab. Am 28. Juli1997 genehmigten [X.]und [X.] die Erklärungen von [X.]im [X.] für die [X.].Die Klägerin hat unter anderem die für den Zeitraum vom 15. Mai 1992bis zum 8. Dezember 1994 für die Nutzung der [X.] vereinbarte Vergütungabzüglich des bezahlten Betrages von 5.000 DM, insgesamt 65.560 DM zuzüg-lich 5% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der [X.] dem 30. Dezember 1994, verlangt. Das [X.] hat die Klage [X.] 4 -wiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der [X.] sie den Zahlungsanspruch in Höhe von 64.440 DM zuzüglich der gel-tend gemachten Zinsen weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hält den Abtretungsvertrag vom [X.] für unwirksam. Es meint, die Herren [X.]hätten die [X.] andiesem Tage nicht mehr vertreten können, weil ihre Vorstandseigenschaft be-endet gewesen sei.Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.[X.] Auf die [X.] der Revision zum Verfahren des Berufungsgerichtsund auf die Frage der Wirksamkeit des Handelns der Herren [X.] für die [X.] nach Art. 19 Abs. 8 [X.], § 29 [X.] kommtes nicht an. Die Abtretung der Forderungen der [X.] an die Klägerin durch [X.] vom 26. September 1996 ist auf der Grundlage des Vorbringens [X.] und der von der Klägerin vorgelegten Anlagen [X.]) Die Herren [X.] sind von der Hauptversammlung der[X.] am 7. April 1989 gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 des vorgelegten Statuts für dieDauer eines Jahres zu deren Vorstand gewählt worden. Die Amtsperiode en-dete nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Statuts jedoch nicht mit dem Ablauf [X.], sondern mit der Bestätigung des [X.] durch die Hauptversammlung, die zugleich einen neuen Vorstandund eine neue Revisionskommission zu wählen hatte (§ 16 Abs. 2 des [X.] oblag es gemäß § 27 Abs. 2 des Statuts, den [X.] des Vorstands zu prüfen und über das Ergebnis ihrer [X.] die Hauptversammlung schriftlich zu unterrichten. Folge dieser Regelungist, daß Verzögerungen bei der Bestätigung des [X.] des Vorstandsamts über die reguläre Amtsperiode hinaus führenkonnten. Durch diese Regelung wurde Druck auf den Vorstand ausgeübt, [X.] gegebenenfalls den Beanstandungen der [X.] und der Hauptversammlung gemäß zu ändern und neu zu [X.]. Eine mit dieser Regelung verbundene Verlängerung der Amtsperiodeführte dazu, daß die Vertretungsmacht des [X.] mit dem Ablauf der regulären Amtszeit endete. Daß die Herren L. ,[X.]und [X.]nach dem 7. April 1989 noch einen Rechenschaftsberichterstellt und die Hauptversammlung der [X.] diesen bestätigt hätte, ist wedervorgetragen noch ersichtlich. Aufgrund ihrer am 7. März 1991 erfolgten Eintra-gung als Vorstand der [X.] und der Tatsache, daß keine weitere Eintragung indas Register mehr erfolgte, ist vielmehr davon auszugehen, daß es nach [X.] nicht mehr zur Bestätigung eines Rechenschaftsberichts durch [X.] der [X.] kam und die Vertretungsmacht [X.] -b) Zur Vertretung der [X.] im Rechtsverkehr bedurfte es nach § 22Abs. 2 des Statuts der Mitwirkung zweier Vorstandsmitglieder. Diese Voraus-setzung wurde beim Abschluß des [X.]) [X.] gegen die Fortgeltung des vonder Klägerin vorgelegten Statuts des [X.] sind nicht begründet. Zwar hat [X.] der [X.] am 6. Februar 1986 (GBl. I Nr. 7 S. 65) ein neues [X.] beschlossen(Sonderdruck Nr. 1265 vom 17. März 1986 zum GBl. I). Dieses Statut sieht ei-ne Verlängerung der Amtsperiode des Vorstands bis zur Bestätigung des [X.]s durch die Hauptversammlung nicht vor. Nach Ziff. 5 [X.] vom 6. Februar 1986 hatten die bei Inkrafttreten des [X.] bestehenden Einkaufs- und [X.] ihr Statut auf der Grundlage des beschlossenen [X.] neuauszuarbeiten, zu beschließen und registrieren zu lassen. Ob die [X.] dieserVerpflichtung nachgekommen ist, kann aber dahingestellt bleiben, weil eineÄnderung des Statuts mangels Eintragung in das Register nicht wirksam ge-worden wäre (Ziff. 5 des Beschlusses des [X.] vom 6. Februar 1986,vgl. § 16 Abs. 6 [X.]).d) Daß die [X.] im Laufe des Jahres 1991 ihre geschäftliche Tätigkeiteingestellt hat, ist für die Fragen ihres Bestehens und ihre Vertretung ohne Be-deutung. Weil die Mitglieder der [X.] bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992keinen Beschluß zur Umwandlung der Genossenschaft getroffen haben, ist die[X.] seit Beginn des Jahres 1993 gemäß §§ 9, 9 a Abs. 1 [X.] -Bis zur Beendigung ihrer damit notwendigen Abwicklung besteht sie als juristi-sche Person fort. Daß die Abwicklung beendet sei, ist nicht behauptet.Die Abwicklung hat durch den Vorstand zu erfolgen (§ 7 PGH-VO i.V.m.§ 83 Abs. 1 [X.]). Auf die Vorstandseigenschaft hat die Auflösung der [X.] keine Auswirkungen.2. Zur abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits ist der [X.] in der Lage, weil das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig -keine Feststellungen zu dem von dem Beklagten gegen die geltend gemachteForderung erhobenen Vorbringen getroffen hat.[X.][X.][X.] [X.]

Meta

V ZR 368/98

14.07.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2000, Az. V ZR 368/98 (REWIS RS 2000, 1620)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1620

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