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PDF anzeigen[X.] 22/00vom27. April 2001in der [X.] -Der [X.], [X.], hat am 27. [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. Dr. [X.] und Dr. [X.] sowie [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirt-schaftssenats des [X.] vom [X.] wird zurückgewiesen.Die Beteiligten zu 1 bis 3 tragen die gerichtlichen Kostender Rechtsbeschwerde und die der Beteiligten zu 4 außer-gerichtlich entstandenen Kosten.Der [X.] beträgt 52.000 DM.Gründe:[X.] Beteiligten zu 1 und 2 sind Eigentümer eines im Grundbuch von H.eingetragenen Grundstücks. Das Grundstück besteht aus den Flurstücken 107,130 und 229 b der Gemarkung [X.] Die insgesamt 51.532 qm großen Flurstückegrenzen nicht aneinander. Sie werden von der [X.] (imfolgenden: Agrargenossenschaft) aufgrund von Pachtverträgen vom [X.] genutzt. Die Flurstücke 107 und 130 werden nach gegenwärtigem Pla-- 3 -nungsstand zum überwiegenden Teil für den Bau der [X.] Anspruch genommen werden.Mit notariell beurkundetem [X.] verkauften [X.] zu 1 und 2 das Grundstück für 52.000 DM an den Beteiligten zu [X.] Nichtlandwirt ist. Am 8. April 1999 beantragte die beurkundende Notarin [X.] der Veräußerung bei dem zuständigen Amt für Landwirtschaft inS. Mit [X.] vom 20. April 1999 verlängerte das Amt die [X.] auf drei Monate, um der [X.], der Beteiligten zu 4, Gele-genheit zu geben, sich zur Ausübung ihres Vorkaufsrechts zu erklären. [X.] vom 18. Juni 1999 an das Amt erklärte die Beteiligte zu 4, das Vor-kaufsrecht auszuüben. Den Beteiligten zu 1 bis 3 wurde diese Entscheidungam 25. bzw. 26. Juni 1999 zugestellt.Die Beteiligten zu 1 und 2 halten die Ausübung des Vorkaufsrechts fürunwirksam. Sie haben Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 10 RSGgestellt. Der Beteiligte zu 3 ist dem Antrag beigetreten. Das Landwirtschaftsge-richt hat die Ansicht vertreten, das Vorkaufsrecht sei nicht wirksam ausgeübt,weil die Genehmigung zum Erwerb des Grundstücks durch das [X.] als erteilt gelte. Das [X.] hat der hiergegen gerichtetensofortigen Beschwerde der Beteiligten zu 4 stattgegeben und den Antrag aufgerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelas-sene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3.- 4 -II.Das Beschwerdegericht meint, die Frist zur Genehmigung des [X.] 29. März 1999 sei durch den [X.] vom 20. April 1999 wirk-sam auf drei Monate verlängert worden, weil alle drei Flurstücke landwirt-schaftlich genutzt würden und die Größe des Grundstücks insgesamt die nach§ 1 Abs. 1 Nr. 2 SächsAG[X.] (SächsGVBl. 1994, 1252), § 2 der [X.] über die Bestimmung der Freigrenze nach dem [X.] der Mindestgröße der dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht unterlie-genden Grundstücke (SächsGVBl. 1994, 689), in [X.] geltende Mindest-größe von 0,5 ha übersteige. Der Ausübung des Vorkaufsrechts stehe auchnicht entgegen, daß die Flurstücke 107 und 130 zum größeren Teil für den [X.] in Anspruch genommen werden. Der Erwerb des Grundstücksdurch den Beteiligten zu 3 sei nicht genehmigungsfähig, weil die [X.] und andere Landwirte durch den Bau der Autobahn im Bereich [X.] erhebliche Flächeneinbußen erlitten, die die Beteiligte zu 4 durch die Über-lassung der nach dem Bau der Autobahn verbleibenden Restfläche der [X.] an die Agrargenossenschaft oder andere Landwirte teilweise ausglei-chen wolle.Das hält der Rechtsbeschwerde stand.II[X.] Frist zur Genehmigung des Kaufvertrags und der Auflassung vom29. März 1999 ist durch die Verfügung vom 20. April 1999 auf drei Monate- 5 -verlängert worden. Innerhalb der verlängerten Frist hat die Beteiligten zu 4 dasihr zustehende Vorkaufsrecht an dem Grundstück wirksam ausgeübt.1. Der Kaufvertrag vom 29. März 1999 und die Auflassung des Grund-stücks bedürfen nach § 2 [X.], § 1 Abs. 1 Nr. 2 SächsAG[X.] zu ihrerWirksamkeit der Genehmigung. Die Fläche des Grundstücks übersteigt [X.] § 2 der Verordnung der [X.] über die Bestim-mungen der Freigrenzen nach dem Landverkehrsgesetz und der Mindestgrößeder dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht unterliegenden Grundstücke [X.] Bestehen eines Vorkaufsrechts geltende Mindestgröße von 0,5 ha. [X.] Inanspruchnahme von Teilen der Flurstücke 107 und 130 wird es nachden von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] hierbei verbleiben. Schon deshalb ist die mit dem Bau [X.] verbundene Verkleinerung des Grundstücks für das Bestehen [X.] der Beteiligten zu 4 und die Wirksamkeit seiner Ausübung ohneBedeutung.2. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Vorkaufsrechtder Beteiligten zu 4 erstrecke sich nicht auf das Flurstück 229 b. Für die Be-antwortung der Frage, ob verschiedene Flurstücke ein Grundstück im Sinnedes Reichssiedlungsgesetzes bilden, ist der wirtschaftliche [X.] (Senat, [X.], 299, 304 f). Hierzu hat das [X.], daß alle drei Flurstücke, aus denen das Grundstück besteht, alslandwirtschaftliche Nutzflächen an die Agrargenossenschaft verpachtet unddaher wirtschaftlich als ein Grundstück zu betrachten sind. Soweit die Rechts-beschwerde ausführt, bei dem Flurstück 229 b handele es sich um eine Hang-fläche, die im Gegensatz zu den Flurstücken 107 und 130 von der [X.] -senschaft nur als Schafweide genutzt werde, führt dies schon deshalb nichtweiter, weil die landwirtschaftliche Nutzung des Flurstücks 229 b hierdurchnicht in Frage gestellt [X.] Die Rechtsbeschwerde hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie sichgegen die Feststellung des [X.] wendet, die Veräußerung [X.] an den Beteiligten zu 3 sei wegen des Interesses der [X.] an dessen Erwerb nicht genehmigungsfähig.Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 [X.] darf die Genehmigung zum [X.] landwirtschaftlich genutzten Grundstücks nur versagt werden, wenn [X.] vorliegen, aus denen sich ergibt, daß die Veräußerung eine ungesundeVerteilung von Grund und Boden bedeutet. Das ist regelmäßig der Fall, wenndie Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht(§ 9 Abs. 2 [X.]). So verhält es sich bei der Veräußerung eines landwirt-schaftlich genutzten Grundstücks an einen Nichtlandwirt, sofern ein hauptbe-ruflicher Landwirt willens und in der Lage ist, das Grundstück zu erwerben,oder wenn sich aus bestimmten Tatsachen ergibt, daß der Eigentumserwerbkonkreten Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur zuwiderläuft, [X.] zuständigen Stellen bereits unternommen haben oder beabsichtigen.So liegt der Fall hier: Von dem Bau der Autobahn werden nicht nur [X.] 107 und 130 der Gemarkung [X.], sondern schon in deren näheremUmfeld landwirtschaftliche Nutzflächen in Anspruch genommen, die [X.] ein Vielfaches größer sind als die Flurstücke 107 und 130. Die Beeinträch-tigung der Agrargenossenschaft und weiterer landwirtschaftlicher Betriebedurch den Bau der Bundesautobahn liegt auf der Hand. Auch wenn die- 7 -Rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht, daß den vorgelegten schriftlichenÄußerungen der Agrargenossenschaft nicht zu entnehmen ist, daß sie dasnach dem Bau der Autobahn verbleibende Grundstück erwerben will, [X.] das konkrete Interesse der Beteiligten zu 4 an dessen Erwerb nicht. Sie istvom [X.] für landwirtschaftliche Neuordnung in [X.] angewiesen, we-gen des mit dem Bau der Autobahn verbundenen Verbrauchs landwirtschaftli-cher Nutzflächen in größtmöglichem Umfang Ersatzflächen zu erwerben unddiese nach Abschluß der Baumaßnahmen den von dem Bau betroffenen land-wirtschaftlichen Betrieben anzudienen.IV.Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwV[X.][X.] [X.] [X.]
Meta
27.04.2001
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2001, Az. BLw 22/00 (REWIS RS 2001, 2743)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2743
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