Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2010, Az. III ZR 17/10

III. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2094

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 17/10 Verkündet am: 21. Oktober 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der [X.] werden das Urteil des 15. Zivil-senats des [X.] vom 15. Dezember 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur [X.] von mehr als 1.085,04 • nebst Zinsen verurteilt worden ist, und das Urteil der 28. Zivilkammer des [X.] vom 13. Mai 2009 weiter abgeändert. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als dem vorgenannten Betrag nebst Zinsen verurteilt worden ist. Die Kosten des ersten Rechtszugs und des [X.] hat der Kläger zu tragen. Die Kosten des [X.] haben der Kläger zu 96 v.H. und die Beklagte zu 4 v.H. zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger verlangt von der [X.] die Zahlung einer Vertragsstrafe. 1 - 3 - Die Beklagte betreibt eine Personalvermittlung. Der Kläger, der nach sei-nen Behauptungen als Diplom-Kaufmann in führender Stellung in einem Unter-nehmen beschäftigt war, fasste 2007 den Entschluss, sich beruflich anderweitig zu orientieren. Er wandte sich deshalb an verschiedene Personalvermittlungs-unternehmen, so auch an die Beklagte. Er übersandte ihr auf Anforderung [X.] in elektronischer Form, aus denen unter anderem sein Jahreseinkommen und seine früheren Arbeitgeber hervorgingen. Die Beklagte übernahm die Angaben des [X.] in ihre Datenbank und veröffentlichte sie - ohne dessen Zustimmung - auf ihrer Webseite. Sie beabsichtigte, den Kläger zu anonymisieren, indem Name, Geburtsdatum und der aktuelle Arbeitgeber aus den in das [X.] einzustellenden Unterlagen entfernt werden sollten. Die Beklagte übersah jedoch, dass sich der Name des [X.] auch in der Kopfzei-le der übermittelten Daten befand und er somit im [X.] mit seinen persönli-chen Angaben ohne weiteres identifizierbar war. Ein Bekannter des [X.] teilte ihm dies im Januar 2008 mit. Man müsse nur über die Suchmaschine "[X.]" den Namen des [X.] eingeben und werde sodann auf die von der [X.] betriebene [X.]seite weitergeleitet. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Januar 2008 ließ der Kläger die Beklagte auffordern, sämtliche Daten bis zum Folgetag um 13:00 Uhr von ihrer Webseite und gegebenenfalls von allen anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Stellen zu entfernen und es künf-tig zu unterlassen, diese Daten zu verwenden. Ferner verlangte er von der [X.] die Abgabe einer entsprechenden Verpflichtungs- und Unterlassungser-klärung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hatte: 2 "– (Beklagte) verpflichtet sich hiermit als Betreiber der Website – gegenüber Herrn – (Kläger) - 4 - 1. unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 16.01.08, 13.00 Uhr, alle persönlichen Daten, insbesondere Lebenslauf, beruflichen [X.], Angaben zu derzeitiger Position und Einkommen etc. des Herrn – (Kläger) von ihrer oben genannten Website und ggf. von allen anderen Websites, die von ihr betrieben werden, sowie von allen etwaigen sonstigen Stellen, an denen sie die Daten von Herrn – veröffentlicht hat, rückstandslos zu entfernen. 2. zukünftig keinerlei Gebrauch, in welcher Form auch immer, mehr von den Daten des Herrn – Gebrauch zu machen, insbesondere es zu unterlassen, diese Daten ohne Autorisierung durch Herrn – an Stellen zu veröffentlichen, die für Dritte zugänglich sind, gleich-gültig in welchem Medium und gleichgültig in welcher [X.]Weiterhin war in der vom Bevollmächtigten des [X.] vorgefertigten Erklärung die Verpflichtung zur Übernahme der Anwaltskosten (Nummer 3) und zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 25.000 • für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die sich aus Nummern 1 und 2 ergebenden Verbindlichkeiten vorgese-hen (Nummer 4). 3 Die Beklagte entfernte daraufhin sofort die Daten von ihrer Webseite. Gegenüber "[X.]" bewirkte sie mittels eines so genannten [X.] die Löschung der betreffenden Seite. Sie behauptet, sie habe das Profil des [X.] überdies durch "noindex meta-tags" und "robots.txt" blockiert. 4 Ferner gab die Beklagte am 16. Januar 2008 die ihr abverlangte Erklä-rung zu Nummern 1 und 2, nicht jedoch zu Nummern 3 und 4, ab. Nach weite-rer Korrespondenz unterzeichnete die Beklagte unter dem 13. Februar 2008 eine Verpflichtungserklärung mit dem Inhalt der Nummer 2 der Erklärung vom 16. Januar 2008. Ferner verpflichtete sie sich, für jeden Fall der [X.] - 5 - lung ohne Einrede des [X.] eine Vertragsstrafe von 25.000 • an den Kläger zu zahlen. Nachdem der Kläger die Beklagte gerichtlich auf Ersatz immateriellen Schadens und seiner Anwaltskosten wegen der [X.] der ihn betref-fenden Angaben in Anspruch genommen hatte, stellte sich heraus, dass die Webseite der [X.] mit den - allerdings ohne Namensangabe versehenen - Daten des [X.] bei Eingabe von dessen Namen über die Suchmaschine "Y-ahoo!" weiterhin erreichbar war. Daraufhin forderte der Kläger die Beklagte un-ter dem 18. August 2008 auf, binnen 24 Stunden ab Erhalt des Schreibens den Eintrag seines Namens auf "[X.]!" zu entfernen. Am Folgetag wurde die ent-sprechende Verweisung in dieser Suchmaschine gelöscht. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe nunmehr auch die Vertragsstrafe verwirkt, und hat seine Klage um 25.000 • erweitert. 6 Das [X.] hat den Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens abgewiesen, dem Kläger jedoch die Erstattung von Anwaltskosten sowie die Vertragsstrafe zuerkannt. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] den Betrag der zu ersetzenden Rechtsanwaltskosten gekürzt und das Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag hinsicht-lich der Vertragsstrafe weiter. 7 - 6 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der [X.] ist begründet. 8 [X.] Das Berufungsgericht hat die Verpflichtungserklärung vom 13. Februar 2008 dahingehend ausgelegt, dass das strafbewehrte Versprechen, das Profil des [X.] nicht mehr zu gebrauchen, auch die Verpflichtung zu positivem Handeln beinhaltete, das auf die schnelle und zuverlässige Entfernung der [X.] des [X.] aus dem [X.] gerichtet war. Dass die unter Nummer 1 der Erklärung vom 16. Januar 2008 eingegangene Verpflichtung zur [X.] Entfernung aller persönlichen Daten des [X.] nicht ausdrücklich in die strafbewehrte Erklärung vom 13. Februar 2008 aufgenommen worden sei, be-rechtige nicht zu der Interpretation, eine Pflicht zu positivem Handeln sei [X.] nicht erfasst. [X.] vom 13. Februar 2008 sei im Kontext mit der früheren, nicht strafbewehrten Erklärung vom 16. Januar 2008 zu sehen, die ausdrücklich die Verpflichtung zur Entfernung der Daten enthalten habe. Die Beklagte habe dem Kläger den Eindruck vermittelt, sie habe ihrer vertraglich übernommenen Pflicht genügt, indem sie dessen Daten von ihrer Webseite ent-fernt und gegenüber der Suchmaschine "[X.]" die Löschung der Seite aus dem Cache beantragt habe. Dem Kläger sei es ersichtlich darauf angekommen, dass seine Daten, in deren [X.] im [X.] er nicht eingewilligt ha-be, dort restlos ohne Fortbestehen der [X.] entfernt würden. Diese für die Beklagte klar erkennbare Erwartung des [X.] sei Grundlage auch der Vereinbarung vom 13. Februar 2008 gewesen. Eine dementsprechend weit ge-hende Unterlassungsverpflichtung der [X.] ergebe sich auch im Übrigen 9 - 7 - ohne ausdrückliche Aufnahme der Nummer 1 der Erklärung vom 16. Januar 2008. Von der weiten Formulierung der Erklärung vom 13. Februar 2008 sei die Verhinderung einer fortbestehenden [X.] und Einsehbarkeit des Profils mittels einer Suchmaschine erfasst. Das Versprechen, eine [X.]domain nicht mehr zu verwenden, verpflichte nach der Rechtsprechung nicht nur zu bloßem Unterlassen, sondern auch dazu, durch positives Handeln alles [X.] zur schnellen und zuverlässigen Entfernung der Domain sowie der auf zwischengelagerten [X.] und Cache-Speichern abrufbaren Inhalte zu tun. Diese Grundsätze seien auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar. Die Beklagte habe gegen ihre in diesem Sinne zu verstehende Unterlas-sungsverpflichtung schuldhaft verstoßen. Die Beklagte habe gegenüber der Suchmaschine "[X.]!" ebenfalls tätig werden müssen. Entgegen einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung sei es nicht unzumutbar, die Betreiber von Suchmaschinen auch ohne konkrete Anhaltspunkte wegen der Löschung von inkriminierten Suchbegriffen anzuschreiben. 10 I[X.] Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Klage ist auch hinsichtlich der vom Kläger verlangten Vertragsstrafe unbegründet. 11 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erfasst die strafbewehrte Unterlassungserklärung vom 13. Februar 2008 nicht die Verpflichtung zur [X.] der persönlichen Daten des [X.] aus dem [X.]. 12 - 8 - Die Auslegung individualvertraglicher Erklärungen ist zwar im Grundsatz dem Tatrichter vorbehalten. Sie ist aber für das Revisionsgericht dann nicht bindend, wenn sie gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt (st. Rspr. vgl. z.B. Senatsurteile vom 5. Oktober 2006 - [X.], [X.], 3777 Rn. 13 und vom [X.] 2006 - [X.], [X.], 871 Rn. 9). Ein solcher Fehler liegt der Aus-legung des Berufungsgerichts zugrunde. 13 2. Zwar mag bei isolierter Betrachtung der Wortsinn des ersten Teils der Erklärung vom 13. Februar 2008 noch mit der Interpretation der Vorinstanz in Einklang zu bringen sein. Nach Ermittlung des [X.] sind aber in einem zweiten [X.] die außerhalb des Erklärungsakts liegenden Begleit-umstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (z.B.: [X.], Urteil vom 19. Januar 2000 - [X.], [X.], 1002, 1003). Diesem [X.] wird die Interpretation der getroffenen Vereinbarung durch das Berufungsge-richt nicht gerecht. 14 [X.] ist auf dem Hintergrund der zuvor von der [X.] ab-gegebenen, nicht strafbewehrten Verpflichtungserklärung vom 16. Januar 2008 zu sehen. Darin hatte sich die Beklagte mit dem vom Bevollmächtigten des [X.] vorbereiteten Text in Nummer 1 zur aktiven Beseitigung von dessen per-sönlichen Daten im [X.] verpflichtet, die dort aufgrund des der [X.] in der Vergangenheit unterlaufenen Fehlers bereits abrufbar waren. Nummer 2 enthielt in klarer Abgrenzung hierzu eine allein in die Zukunft gerichtete Unter-lassungserklärung, von den Daten des [X.] Gebrauch zu machen. In die mit der Verpflichtung zur Zahlung der verlangten Vertragsstrafe verbundene Erklä-rung vom 13. Februar 2008 ist lediglich der Text der Nummer 2 der Erklärung 15 - 9 - vom 16. Januar 2008 aufgenommen worden, die, wie sich aus dem Gegensatz zu deren Nummer 1 ergibt, gerade keine Beseitigungspflicht enthielt. Dafür dass die Parteien die mit der Erklärung vom 13. Februar 2008 eingegangene Verpflichtung der [X.] - ihren ursprünglichen Sinn erweiternd - dahin [X.] wollten, dass diese nunmehr auch eine Entfernungspflicht entsprechend der Nummer 1 der Erklärung vom 16. Januar 2008 umfassen sollte, obgleich diese gerade nicht in den Text aufgenommen wurde, gibt es nicht nur keinen Anhaltspunkt. Vielmehr ergibt sich aus den weiteren Umständen das Gegenteil. Die Parteien gingen übereinstimmend davon aus, dass die Beklagte zum Zeit-punkt der Abgabe der zweiten Erklärung am 13. Februar 2008 ihre mit der Er-klärung vom 16. Januar 2008 eingegangene Verpflichtung zur Beseitigung der Daten des [X.] aus dem [X.] vollständig erfüllt hatte. Mit Recht macht die Revision geltend, bei dieser Ausgangslage sei es auszuschließen, dass die Parteien den Willen hatten, die ihrer Vorstellung nach bereits erfüllte Pflicht er-neut zu begründen. Hieran ändert entgegen der vom [X.] in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung auch nichts, dass die Parteien von einem falschen Sachverhalt ausgingen und die Beklagte diese Fehlvorstellung hervor-gerufen hat. Dabei handelt es sich um einen Motivirrtum der Parteien. Dieser hätte allenfalls zu einem - vom Kläger nicht geltend gemachten - Anspruch auf Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1, 2 BGB, einem Rücktrittsrecht nach § 313 Abs. 2, 3 BGB, oder - wofür hier allerdings kein Anhaltspunkt besteht - im Falle einer arglistigen Täuschung zu einer Anfechtung gemäß § 123 Abs. 1 BGB berechtigen können, nicht aber zur Begründung der zusätzlichen Beseiti-gungspflicht. Auch die [X.] einer solchen Verpflichtung mit Vertragsstra-fenbewehrung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (siehe hierzu [X.] vom 24. Januar 2008 - [X.], [X.], 1886, Rn. 14 f) [X.] - 10 - det aus. Dass sich eine redliche und verständige Partei in der Lage der [X.] bei Kenntnis der Umstände nach dem Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung der beiderseitigen Interessen nach [X.] und Glauben auf eine sol-che Regelung eingelassen hätte, nachdem sie bereits weitgehend erfolgreich tätig geworden war, kann nicht angenommen werden. 3. Die vorstehenden Würdigungen kann der Senat selbst vornehmen, da das Berufungsgericht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen bereits getroffen hat und eine weitere Sachaufklärung nicht mehr zu erwarten ist (vgl. [X.], Versäumnisurteil vom 12. Dezember 1997 - [X.], [X.], 1219). 17 [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.05.2009 - 28 O 348/08 - O[X.], Entscheidung vom 15.12.2009 - 15 U 90/09 -

Meta

III ZR 17/10

21.10.2010

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2010, Az. III ZR 17/10 (REWIS RS 2010, 2094)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2094

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