Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2007, Az. 2 StR 203/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3254

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[X.] vom 22. Juni 2007 [X.]achschlagewerk: ja [X.]St: nein Veröffentlichung: ja StGB §§ 218, 224 Abs. 1 [X.]r. 5 Wird der Schwangerschaftsabbruch durch eine gefährliche Körperverletzung in der Alternative der lebensgefährdenden Behandlung herbeigeführt, so stehen beide Delikte in Tateinheit zueinander. [X.], Beschluss vom 22. Juni 2007 - 2 [X.] [X.] in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. [X.]ovember 2006 wird mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in zwei Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in [X.] mit versuchtem Schwangerschaftsabbruch verurteilt ist. Im Übrigen hat die [X.]achprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum [X.]achteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der [X.]ebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fäl-len sowie wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchtem [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs [X.] verurteilt. Seine auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte [X.] ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, sie führt jedoch zu der aus dem [X.] ersichtlichen Schuldspruchänderung zu Ungunsten des Angeklagten. 1 Das [X.] hat zu der unter [X.] 3 der Urteilsgründe abgeurteilten Tat folgendes festgestellt: 2 Die Zeugin hatte sich von dem Angeklagten getrennt und den Kontakt weitge-hend abgebrochen. Am 1. März 2005 suchte er die von ihm im sechsten Monat schwangere Zeugin auf. Im Verlauf des zunächst harmonischen Abends forder-te der Angeklagte die Zeugin zum Geschlechtsverkehr auf. Als die Zeugin ab-- 3 - lehnte und sich seinen Bemühungen, sie gewaltsam dazu zu bringen, wider-setzte, versetzte er ihr zunächst unvermittelt einen - möglicherweise nicht ge-zielten - Faustschlag, der sie am Bauch traf. Als die Zeugin sich daraufhin noch heftiger wehrte, trat er ihr wuchtig zweimal gegen den Bauch. Jedenfalls bei diesen Tritten nahm er billigend in Kauf, dass sie das Absterben des von ihm ohnehin nicht gewollten ungeborenen Kindes im Mutterleib zur Folge haben könnten. Bei der Zeugin kam es zu einer Teilablösung der Plazenta und einer dadurch verursachten Mangelversorgung des Kindes. Der Bitte der Zeugin am nächsten Tag, sie ins Krankenhaus zu fahren, kam der Angeklagte nicht nach. Als die Zeugin nach fünf Tagen auf Veranlassung eines Bekannten in ein Kran-kenhaus eingeliefert wurde, wurde das Kind durch einen [X.]otkaiserschnitt tot entbunden. Die Zeugin hätte ohne diesen Eingriff nicht überlebt. [X.]ach den Feststellungen der Sachverständigen waren die gegen den Bauch der Zeugin gerichteten Gewalteinwirkungen ursächlich für das Absterben des bei normaler Weiterentwicklung lebensfähigen Kindes gewesen. Die [X.] ist zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass bereits der möglicherweise nicht zielgerichtete Faustschlag gegen den Bauch der Zeugin den - dann nur fahrlässig begangenen - Schwangerschafts-abbruch zur Folge hatte. Es hat das weitere Tatgeschehen - Tritte gegen den Bauch - deshalb lediglich als versuchten Schwangerschaftsabbruch in Tatein-heit mit Körperverletzung gewertet. Zu Recht hat das [X.] einen beson-ders schweren Fall des Schwangerschaftsabbruchs nach § 218 Abs. 2 [X.]r. 2 StGB angenommen, weil der Angeklagte die Zeugin leichtfertig in die Gefahr des Todes oder der schweren Gesundheitsbeschädigung gebracht hat. Das [X.] hat aber verkannt, dass dem Angeklagten auch eine abstrakt le-bensgefährdende Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 [X.]r. 5 StGB zur Last zu legen ist, die hier sogar - was für den [X.] nicht erforder-3 - 4 - lich ist - zu einer konkreten Lebensgefahr geführt hatte. Zwischen dem versuch-ten Schwangerschaftsabbruch und der gefährlichen Körperverletzung ist [X.] gegeben. Eine andere konkurrenzrechtliche Beurteilung ergibt sich auch dann nicht, wenn man bei Anwendung des doppelten in [X.] einen vollendeten Schwangerschaftsabbruch annähme. Auch in diesem Fall würde eine zugleich verwirklichte gefährliche Körperverletzung entgegen den [X.] des [X.] nicht zurücktreten. Soweit in [X.]St 28, 11, 16 davon ausgegangen wurde, dass § 218 StGB sowohl die einfache wie die ge-fährliche Körperverletzung verdrängt, ist diese Entscheidung vor der Änderung der Vorschrift des § 223 a StGB durch das [X.] vom 26. Januar 1998 er-gangen. Die neu gefasste Vorschrift des § 224 Abs. 1 StGB hat die [X.] mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten und einer Höchststrafe von zehn Jahren deutlich erhöht. Während die Mindeststrafe der des § 218 Abs. 2 StGB entspricht, ist die angedrohte Höchststrafe von zehn Jahren nunmehr doppelt so hoch wie die des § 218 Abs. 2 StGB. Der erheblichen Anhebung des Strafrahmens für die gefährliche Körperverletzung, in der eine veränderte ge-setzgeberische Wertung des [X.] dieses Delikts zum Ausdruck kommt, würde deshalb im Verhältnis zu § 218 StGB die Annahme von Geset-zeskonkurrenz mit Verdrängung des Deliktes mit einer höheren Strafdrohung nicht gerecht. § 265 StPO steht nicht entgegen, da dem Angeklagten bereits in der Anklage eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 [X.]r. 5 StGB zur Last gelegt worden ist. Der Bejahung eines besonderen öffentlichen Inte-resses bedurfte es danach nicht mehr. Der Senat kann die Revision ungeachtet des [X.] nach § 154 a Abs. 2 StPO des [X.] durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verwerfen, da der [X.] eine Auswirkung auf den Strafausspruch verneint und die Verwerfung der Revision im Übrigen 4 - 5 - beantragt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 11. August 1999 - 2 StR 44/99; Kuck-ein in [X.]. § 349 Rdn. 29 m.w.[X.]). [X.] Otten Rothfuß Ri'in[X.] Roggenbuck Appl

ist urlaubsbedingt

ortsabwesend und

deshalb an der Unter-

schrift gehindert.

[X.]

Meta

2 StR 203/07

22.06.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2007, Az. 2 StR 203/07 (REWIS RS 2007, 3254)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3254

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