Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.09.2023, Az. 4 C 6/21

4. Senat | REWIS RS 2023, 9285

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Gegenstand

Rechtsschutz einer Umweltvereinigung gegen die Zulassung einer Zielabweichung


Leitsatz

Eine Umweltvereinigung kann sich nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 UmwRG gegen die Zulassung einer Abweichung von Zielen der Raumordnung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG a. F. wenden, wenn an deren Stelle eine Änderung des Regionalplans (§ 8 i. V. m. § 7 Abs. 7 ROG) erforderlich gewesen wäre.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird der Beschluss des [X.] vom 31. Mai 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den [X.] zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, begehrt Rechtsschutz gegen die Zulassung einer Abweichung von Zielen der Raumordnung.

2

Die beigeladene Gemeinde plant die Ausweisung eines Gewerbegebiets für ein Logistikzentrum. Der Regionalplan [X.] legt für den geplanten Standort eine Vorrangfläche für Landwirtschaft sowie [X.] fest (Z10.1-10). Industrie- und Gewerbegebiete müssen innerhalb der Vorranggebiete "Industrie und Gewerbe" ausgewiesen werden ([X.]-4). Auf Antrag der Beigeladenen ließ der Beklagte mit Bescheid vom 26. Oktober 2017 eine Abweichung von den o. g. Zielen im Umfang von 30 ha zu.

3

Die dagegen erhobene Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht erfolglos. Während des Berufungsverfahrens wurde die "2. Änderung des [X.] Südhessen/​Regionalen Flächennutzungsplans 2010", beschlossen, die für die betreffende Fläche "gewerbliche Baufläche, geplant" festlegt. Der Bebauungsplan für das Gewerbegebiet ist im Juli 2020 in [X.] getreten. Über den dagegen gerichteten Normenkontrollantrag des [X.] ist noch nicht entschieden.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zurückgewiesen. Die Klage sei mangels Klagebefugnis unzulässig. Die Zulassung einer Zielabweichung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG sei keine rechtsbehelfsfähige Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 UmwRG.

5

Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Eröffnung einer Rechtsschutzmöglichkeit gegen die Zielabweichung sei unions- und völkerrechtlich geboten. Die Zielabweichung werde jedenfalls von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder 5 UmwRG erfasst. Zudem habe der Beklagte damit die eigentlich erforderliche SUP-pflichtige Änderung des [X.] und so das Beteiligungsrecht des [X.] umgangen.

6

Der Beklagte und die Beigeladene treten der Revision entgegen. Nach Auffassung der Beigeladenen hat sich die Zielabweichung mit der 2. Änderung des [X.] Südhessen/​Regionalen Flächennutzungsplans 2010 erledigt.

Entscheidungsgründe

7

[X.]ie Revision ist mit dem Ergebnis der Zurü[X.]kverweisung begründet. [X.]er angefo[X.]htene Bes[X.]hluss verletzt [X.] Re[X.]ht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Er erweist si[X.]h ni[X.]ht aus anderen Gründen als ri[X.]htig (§ 144 Abs. 4 VwGO). [X.]er [X.] kann ni[X.]ht selbst in der Sa[X.]he ents[X.]heiden. Sie ist daher an den Verwaltungsgeri[X.]htshof zurü[X.]kzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 [X.] VwGO).

8

1. [X.]er Verwaltungsgeri[X.]htshof hat eine Klagebefugnis na[X.]h § 2 Abs. 1 UmwRG verneint, weil es an einem statthaften [X.] im Sinne von § 1 Abs. 1 UmwRG fehle. [X.]as steht ni[X.]ht in jeder Hinsi[X.]ht mit revisiblem Re[X.]ht in Einklang.

9

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann eine na[X.]h § 3 UmwRG anerkannte inländis[X.]he oder ausländis[X.]he Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Re[X.]hten geltend ma[X.]hen zu müssen, Re[X.]htsbehelfe na[X.]h Maßgabe der Verwaltungsgeri[X.]htsordnung gegen eine Ents[X.]heidung na[X.]h § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen unter den dort weiter aufgestellten Voraussetzungen einlegen.

a) [X.]er Verwaltungsgeri[X.]htshof hat zu Re[X.]ht angenommen, dass die Zielabwei[X.]hung ni[X.]ht von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder [X.] UmwRG erfasst wird.

aa) § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG betrifft [X.] im Sinne von § 2 Abs. 6 [X.] über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die na[X.]h Bundes- oder Landesre[X.]ht eine Pfli[X.]ht zur [X.]ur[X.]hführung einer Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung bestehen kann.

[X.]ie Zielabwei[X.]hung na[X.]h § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG (in der bis zum 27. September 2023 geltenden Fassung vom 22. [X.]ezember 2008, [X.] I S. 2986, fortan a. [X.]) ist keine Zulassungsents[X.]heidung im Sinne des § 2 Abs. 6 [X.]. Nummer 1 dieser Vors[X.]hrift nennt als [X.] die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, den Planfeststellungsbes[X.]hluss und sonstige behördli[X.]he Ents[X.]heidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, eins[X.]hließli[X.]h des Vorbes[X.]heids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen. [X.] in diesem Sinne sind nur Ents[X.]heidungen, dur[X.]h die abs[X.]hließend über die formellen und materiellen Zulassungsvoraussetzungen eines Vorhabens ents[X.]hieden wird ([X.], Urteil vom 19. [X.]ezember 2019 - 7 [X.] 28.18 - [X.] 167, 250 Rn. 16). Einen sol[X.]hen Inhalt hat die Zielabwei[X.]hung ni[X.]ht. Sie stellt na[X.]hfolgende Planungen und [X.] ledigli[X.]h von der Bea[X.]htung entgegenstehender Ziele der Raumordnung frei, gewährt aber kein Re[X.]ht zur Ausführung eines Vorhabens. [X.]ie Zielabwei[X.]hung ist au[X.]h kein Bes[X.]hluss na[X.]h § 10 BauGB, der § 2 Abs. 6 Nr. 3 [X.] unterfiele.

bb) § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] UmwRG ist ebenfalls ni[X.]ht eins[X.]hlägig. [X.]ana[X.]h ist das Umwelt-Re[X.]htsbehelfsgesetz u. a. anzuwenden auf Verwaltungsakte, dur[X.]h die andere als in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Re[X.]htsvors[X.]hriften des Bundesre[X.]hts, des Landesre[X.]hts oder unmittelbar geltender Re[X.]htsakte der [X.] zugelassen werden. [X.]ie Vors[X.]hrift ist weit auszulegen (vgl. [X.], Urteil vom 8. November 2022 - 7 [X.] 7.21 - [X.] 177, 13 Rn. 19 m. w. N.). Auf eine Zielabwei[X.]hung erstre[X.]kt sie si[X.]h aber ni[X.]ht.

[X.]er Begriff der Vorhabenzulassung in § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] UmwRG ist - anders als in Nr. 1 - ni[X.]ht auf [X.] im Sinne von § 2 Abs. 6 [X.] begrenzt, sondern erfasst au[X.]h Ents[X.]heidungen, die nur Elemente einer Zulassungsents[X.]heidung enthalten ([X.], Urteile vom 19. [X.]ezember 2019 - 7 [X.] 28.18 - [X.] 167, 250 Rn. 25, vom 21. Januar 2021 - 7 [X.] 9.19 - [X.] 406.25 § 18 BImS[X.]hG Nr. 8 Rn. 13 [in [X.] 171, 140 insoweit ni[X.]ht abgedru[X.]kt] und vom 8. November 2022 - 7 [X.] 7.21 - [X.] 177, 13 Rn. 19). [X.]as ist bei der Gewährung einer Zielabwei[X.]hung - wie ausgeführt - ni[X.]ht der Fall. Sie ergeht auf einer der Vorhabenzulassung übergeordneten Ebene.

[X.][X.]) [X.]. 11 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 2011/92/[X.] des [X.] und des Rates vom 13. [X.]ezember 2011 über die Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung bei bestimmten öffentli[X.]hen und privaten Projekten ([X.]. [X.] - [X.]) gebietet keine erweiternde Auslegung des Begriffs der Zulassungsents[X.]heidung na[X.]h § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder [X.] UmwRG.

[X.]er Anwendungsberei[X.]h der [X.] ist ni[X.]ht eröffnet. Na[X.]h Art. 2 Abs. 1 [X.] treffen die Mitgliedstaaten die erforderli[X.]hen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erhebli[X.]hen Auswirkungen auf die Umwelt zu re[X.]hnen ist, einer Genehmigungspfli[X.]ht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Art. 1 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] definiert den Begriff "Genehmigung" als Ents[X.]heidung der zuständigen Behörde, aufgrund deren der Projektträger das Re[X.]ht zur [X.]ur[X.]hführung des Projekts erhält. Eine sol[X.]he Freigabewirkung hat die Zulassung einer Zielabwei[X.]hung − wie ausgeführt − ni[X.]ht. Insbesondere vermittelt sie weder dem Projektträger einen Anspru[X.]h auf eine entspre[X.]hende Planung der [X.] no[X.]h verpfli[X.]htet sie die zuständige Behörde zur Genehmigung des Projekts. Mit ihrem bes[X.]hränkten Regelungsgehalt ist die Zielabwei[X.]hung au[X.]h weder Grundsatz- no[X.]h [X.]ur[X.]hführungsents[X.]heidung eines mehrstufigen Ents[X.]heidungsprozesses zur Vorhabenzulassung im Sinne der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 7. Januar 2004 - [X.], [X.] [E[X.]LI:​[X.]:​[X.]:​2004:​12] - Rn. 52 f., vom 28. Februar 2008 - [X.]-2/07, [X.] u. a. [E[X.]LI:​[X.]:​[X.]:​2008:​133] - Rn. 26, vom 29. Juli 2019 - [X.]/17, [X.] [E[X.]LI:​[X.]:​[X.]:​2019:​622] - Rn. 85 f. sowie vom 24. Februar 2022 - [X.]/20, [X.] [E[X.]LI:​[X.]:​[X.]:​2022:​121] - Rn. 77).

Wel[X.]he Re[X.]htswirkung eine Zielabwei[X.]hung hat, beurteilt si[X.]h ni[X.]ht na[X.]h Unionsre[X.]ht, sondern na[X.]h nationalem Re[X.]ht. [X.]er [X.] sieht daher keinen Anlass, dem Geri[X.]htshof der [X.] die vom Kläger aufgeworfenen Fragen zum Genehmigungsbegriff und zur Re[X.]htss[X.]hutzgarantie der [X.] zur Vorabents[X.]heidung vorzulegen.

b) Im Ergebnis zu Re[X.]ht hat der Verwaltungsgeri[X.]htshof au[X.]h die Anwendbarkeit von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG verneint. [X.]ie Vors[X.]hrift betrifft Ents[X.]heidungen über die Annahme von Plänen oder Programmen im Sinne von § 2 Abs. 7 [X.], für die na[X.]h Anlage 5 zum [X.] oder landesre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften eine Pfli[X.]ht zur [X.]ur[X.]hführung einer Strategis[X.]hen Umweltprüfung (SUP) bestehen kann.

aa) [X.]ie Zielabwei[X.]hung ist zwar ein "Plan oder Programm" im Sinne von § 2 Abs. 7 [X.]. [X.]er Begriff lehnt si[X.]h an den weiten Planbegriff der Ri[X.]htlinie 2001/42/EG des [X.] und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme ([X.]. L 197 S. 30 - SUP-Ri[X.]htlinie) an (vgl. [X.]. 18/11499 S. 76). Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] s[X.]hließt der Begriff "Pläne und Programme" im Sinne der SUP-Ri[X.]htlinie ni[X.]ht nur ihre Ausarbeitung, sondern au[X.]h ihre Änderung, eins[X.]hließli[X.]h geringfügiger Änderungen, ein. Er umfasst au[X.]h Re[X.]htsakte, die es, ohne einen Plan oder ein Programm zu ändern, glei[X.]hwohl erlauben, von bestimmten Teilen des dur[X.]h diesen Plan oder dieses Programm gesetzten Rahmens für die künftige Genehmigung von UVP-pfli[X.]htigen Projekten abzuwei[X.]hen. Sie müssen zudem zumindest für die im Berei[X.]h der Erteilung von Projektgenehmigungen zuständigen Behörden verbindli[X.]h sein (vgl. [X.], Urteil vom 9. März 2023 - [X.]/22, An Bord [X.] [E[X.]LI:​[X.]:​[X.]:​2023:​176] - Rn. 38 ff. und 48 ff. jeweils m. w. N.).

[X.]iesem funktionalen Planbegriff unterfällt die Zielabwei[X.]hung. Sie erlaubt eine Abwei[X.]hung vom Regionalplan, der als Plan im Sinne von Art. 3 [X.] na[X.]h Nr. 1.5 der Anlage 5 zum [X.] der Pfli[X.]ht zur [X.]ur[X.]hführung einer Strategis[X.]hen Umweltprüfung unterliegt. [X.]ass die Zielabwei[X.]hung als Verwaltungsakt ergeht, steht ihrer Einstufung als Plan im unionsre[X.]htli[X.]hen Sinne ni[X.]ht entgegen. Anders als das nationale Raumordnungsre[X.]ht unters[X.]heidet das Unionsre[X.]ht ni[X.]ht zwis[X.]hen dem Plan bzw. seiner Änderung und der Zielabwei[X.]hung im Einzelfall. [X.]ie Zielabwei[X.]hung ist au[X.]h re[X.]htli[X.]h verbindli[X.]h, weil sie von einer verbindli[X.]hen Regelung eines Raumordnungsplans (vgl. § 4 Abs. 1 ROG) freistellt.

bb) Es fehlt aber an der weiteren Voraussetzung, dass eine SUP-Pfli[X.]ht bestehen kann. Weder die Anlage 5 zum [X.] no[X.]h das [X.] oder landesre[X.]htli[X.]he Vors[X.]hriften bestimmen für die Zielabwei[X.]hung eine SUP-Pfli[X.]ht oder eine Vorprüfungspfli[X.]ht. [X.]as ist unionsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h. [X.]ie SUP-Ri[X.]htlinie zwingt ni[X.]ht dazu, für alle Pläne und Programme die [X.]ur[X.]hführung einer formalisierten Umweltprüfung oder Vorprüfung anzuordnen. [X.]ur[X.]h eine Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG a. [X.], die au[X.]h die unionsre[X.]htli[X.]he Prägung des Raumordnungsre[X.]hts in den Bli[X.]k nimmt, kann si[X.]hergestellt werden, dass eine Zielabwei[X.]hung nur in den Fällen zugelassen wird, in denen die SUP-Ri[X.]htlinie keine Umweltprüfung verlangt (näher dazu [X.]) bb)).

[X.]) [X.]er angefo[X.]htene Bes[X.]hluss verletzt aber [X.] Re[X.]ht, weil der Verwaltungsgeri[X.]htshof § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG in der Variante des Unterlassens ni[X.]ht angewendet hat (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 546 ZPO).

Na[X.]h § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG findet das Umwelt-Re[X.]htsbehelfsgesetz au[X.]h Anwendung, wenn entgegen geltenden Re[X.]htsvors[X.]hriften keine Ents[X.]heidung na[X.]h § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG getroffen worden ist. [X.]as wäre hier der Fall, wenn anstelle der Zielabwei[X.]hung eine Änderung des [X.] mit Umweltprüfung (Anlage 5 Nr. 1.5 zum [X.], §§ 8, 7 Abs. 7, § 13 ROG) bzw. – bei geringfügigen Änderungen - mit Vorprüfung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 ROG) erforderli[X.]h gewesen wäre. [X.]ies muss s[X.]hon im Rahmen der Zulässigkeit feststehen. [X.]as Umwelt-Re[X.]htsbehelfsgesetz fordert einen taugli[X.]hen Gegenstand; allein die Mögli[X.]hkeit dessen Vorliegens rei[X.]ht ni[X.]ht ([X.], Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 [X.] 3.19 - [X.] 168, 20 Rn. 22 m. w. N.). [X.]as gilt na[X.]h dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG au[X.]h für die Variante des Unterlassens.

[X.]ie Abgrenzung von zulässiger Zielabwei[X.]hung und notwendiger Planänderung ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG a. [X.] Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift kann von den Zielen der Raumordnung abgewi[X.]hen werden, wenn die Abwei[X.]hung unter raumordneris[X.]hen Gesi[X.]htspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung ni[X.]ht berührt werden.

aa) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesverwaltungsgeri[X.]hts ist eine Abwei[X.]hung raumordneris[X.]h vertretbar, soweit das Vorhaben im Hinbli[X.]k auf den Zwe[X.]k der Zielfestlegung anhand der konkreten Situation planbar gewesen wäre, wenn der Weg der Planung statt der Abwei[X.]hung bes[X.]hritten worden wäre ([X.], Bes[X.]hluss vom 12. Juli 2018 - 7 [X.] - [X.] 451.224 § 36 KrWG Nr. 1 Rn. 13). Ob eine Abwei[X.]hung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewi[X.]ht ist, beurteilt si[X.]h na[X.]h dem im Plan zum Ausdru[X.]k gebra[X.]hten planeris[X.]hen Wollen. Bezogen auf dieses Wollen darf der Abwei[X.]hung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die dem Plan zugrunde gelegte [X.] ("Grundgerüst") in bea[X.]htli[X.]her Weise beeinträ[X.]htigt wird ([X.], Urteil vom 16. [X.]ezember 2010 - 4 [X.] 8.10 - [X.] 138, 301 Rn. 26 m. w. N.).

bb) [X.]a die Zielabwei[X.]hung ein Plan im Sinne der SUP-Ri[X.]htlinie ist (s. o.), besteht Anlass, das Tatbestandsmerkmal der "Grundzüge der Planung" im Li[X.]hte des Unionsre[X.]hts zu konkretisieren.

(1) [X.]ie SUP-Ri[X.]htlinie verfolgt gemäß Artikel 1 das Ziel, im Hinbli[X.]k auf die Förderung einer na[X.]hhaltigen Entwi[X.]klung ein hohes Umwelts[X.]hutzniveau si[X.]herzustellen und dazu beizutragen, dass [X.] bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden. Zu diesem Zwe[X.]k bestimmt Art. 3 Abs. 1 SUP-Ri[X.]htlinie, dass die unter Art. 3 Abs. 2 bis 4 SUP-Ri[X.]htlinie fallenden Pläne und Programme, die voraussi[X.]htli[X.]h erhebli[X.]he Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung na[X.]h Art. 4 bis 9 SUP-Ri[X.]htlinie unterzogen werden. Für Pläne und Programme na[X.]h Art. 3 Abs. 3 und Abs. 4 SUP-Ri[X.]htlinie bestimmen die Mitgliedstaaten, ob diese voraussi[X.]htli[X.]h erhebli[X.]he Umweltauswirkungen haben. [X.]iese Ents[X.]heidung haben die Mitgliedstaaten gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 1 SUP-Ri[X.]htlinie entweder dur[X.]h Einzelfallprüfung oder dur[X.]h Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder dur[X.]h eine Kombination dieser beiden Ansätze zu treffen. Sie müssen in jedem Fall die eins[X.]hlägigen Kriterien des [X.] berü[X.]ksi[X.]htigen, um si[X.]herzustellen, dass Pläne und Programme, die voraussi[X.]htli[X.]h erhebli[X.]he Umweltauswirkungen haben, von der Ri[X.]htlinie erfasst werden (Art. 3 Abs. 5 Satz 2 SUP-Ri[X.]htlinie).

Bei der Umsetzung dieser Vorgaben ist den Mitgliedstaaten ein Ermessensspielraum eingeräumt. [X.]ieses Ermessen ist jedo[X.]h einges[X.]hränkt. In der Sa[X.]he müssen die Mitgliedstaaten si[X.]herstellen, dass sämtli[X.]he Pläne und Programme, die voraussi[X.]htli[X.]h erhebli[X.]he Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung unterzogen werden ([X.], Urteile vom 22. September 2011 - [X.]-295/10 [E[X.]LI:​[X.]:​[X.]:​2011:​608] - Rn. 46, 53, vom 10. September 2015 - [X.]-473/14 [E[X.]LI:​[X.]:​[X.]:​2015:​582] - Rn. 47 und vom 21. [X.]ezember 2016 - [X.]-444/15 [E[X.]LI:​[X.]:​[X.]:​2016:​978] - Rn. 53; siehe au[X.]h S[X.]hlussanträge der Generalanwältin [X.] vom 8. September 2016 im Verfahren - [X.]-444/15 - Rn. 42). Während demna[X.]h die Errei[X.]hung des in Art. 3 Abs. 1 SUP-Ri[X.]htlinie normierten Ziels strikt vorgegeben ist, können die Mitgliedstaaten bei den Modalitäten, mit denen dieses Ziel errei[X.]ht werden soll, eine Auswahl unter den in der Ri[X.]htlinie aufgezählten Varianten - Einzelfallprüfung, Artfestlegung oder Kombination von beiden - treffen. [X.]ur[X.]h die na[X.]h Art. 3 Abs. 5 SUP-Ri[X.]htlinie gewählten Me[X.]hanismen muss gewährleistet sein, dass kein Plan, der voraussi[X.]htli[X.]h erhebli[X.]he Umweltauswirkungen hat, der Umweltprüfung entzogen wird (vgl. [X.], Urteil vom 22. September 2011 - [X.]-295/10 - Rn. 53).

(2) § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG a. [X.] trägt dem mit dem Tatbestandsmerkmal der "Grundzüge der Planung" Re[X.]hnung, das materiell-re[X.]htli[X.]h eine Einzelfallprüfung im Sinne von Art. 3 Abs. 5 [X.] umfasst. Auf diese Weise ist si[X.]hergestellt, dass eine Zielabwei[X.]hung nur dann zugelassen wird, wenn voraussi[X.]htli[X.]h erhebli[X.]he Umweltauswirkungen ausges[X.]hlossen sind.

[X.]er Regelungssystematik der §§ 7, 8 ROG liegt die Annahme zugrunde, dass voraussi[X.]htli[X.]h erhebli[X.]he Umweltauswirkungen ein Planungsbedürfnis begründen, dessen Bewältigung dem zuständigen Plangeber im dafür vorgesehenen Verfahren vorbehalten ist. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG sind bei der Aufstellung der [X.] die öffentli[X.]hen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. In der Abwägung ist das Ergebnis der vorangehenden Umweltprüfung, in der die voraussi[X.]htli[X.]hen erhebli[X.]hen Auswirkungen auf die Umweltbelange zu ermitteln und in einem Umweltberi[X.]ht frühzeitig zu bes[X.]hreiben und zu bewerten sind, zu berü[X.]ksi[X.]htigen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 ROG). [X.]ana[X.]h obliegt es dem Plangeber, bei der Bestimmung der Grundzüge der Planung - insbesondere der Festlegung von Zielen na[X.]h § 3 Abs. 1 [X.] ROG - zuglei[X.]h die Umweltauswirkungen planeris[X.]h zu bewältigen. [X.]ieser Zusammenhang kommt au[X.]h in § 8 Abs. 2 ROG zum Ausdru[X.]k. Hierna[X.]h kann selbst bei geringfügigen Planänderungen nur dann von einer Umweltprüfung abgesehen werden, wenn dur[X.]h eine übers[X.]hlägige Prüfung unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der in Anlage 2 genannten Kriterien festgestellt wurde, dass sie voraussi[X.]htli[X.]h keine erhebli[X.]hen Umweltauswirkungen haben werden. [X.]araus folgt, dass die Grundzüge der Planung au[X.]h dann berührt sind, wenn voraussi[X.]htli[X.]h erhebli[X.]he Umweltauswirkungen dur[X.]h die Zielabwei[X.]hung ni[X.]ht ausges[X.]hlossen werden können, die auf dieser Planungsebene erkennbar sind (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG) und bei der planeris[X.]hen Ents[X.]heidung über den Raumordnungsplan ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt wurden.

[X.]iese Prüfung ist von der für die Zielabwei[X.]hung zuständigen Behörde vorzunehmen. [X.]abei sind die in der Anlage 2 zu § 8 Abs. 2 ROG genannten Kriterien entspre[X.]hend heranzuziehen. [X.]er Umfang und die räumli[X.]he Ausdehnung der Auswirkungen (vgl. [X.].4 Anlage 2 ROG) und damit au[X.]h die Größe der von der Abwei[X.]hung erfassten Flä[X.]he spielen mithin ebenso eine Rolle wie ihre Bedeutung und Sensibilität (vgl. [X.].5 und 2.6 Anlage 2 ROG). Maßgebli[X.]h ist ferner, um wel[X.]he Art von Zielfestlegung - flä[X.]hende[X.]kend oder spezifis[X.]h - es geht. [X.]ient die Zielabwei[X.]hung der Änderung eines spezifis[X.]h festgelegten Standorts für ein raumbedeutsames Vorhaben, werden die Grundzüge der Planung in der Regel berührt sein.

§ 9 Abs. 5 Satz 1 ROG in der seit dem 28. September 2023 geltenden Fassung vom 22. März 2023 ([X.] I Nr. 88) steht der Auslegung, dass das Tatbestandsmerkmal der "Grundzüge der Planung" in § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG a. [X.] materiell-re[X.]htli[X.]h au[X.]h die Prüfung voraussi[X.]htli[X.]h erhebli[X.]her Umweltauswirkungen erfasst, ni[X.]ht entgegen. [X.]ie neu eingefügte Regelung soll geringfügige Planänderungen unter erlei[X.]hterten Voraussetzungen, insbesondere dur[X.]h eine Bes[X.]hränkung der Öffentli[X.]hkeitsbeteiligung ermögli[X.]hen ([X.]. 20/4823 S. 25). Sie differenziert zwar zwis[X.]hen den Grundzügen der Planung (Nr. 1) und der Vorprüfung na[X.]h § 8 Abs. 2 Satz 1 ROG ([X.]). [X.]er prozedurale Verweis auf die Vorprüfung in [X.] stellt aber die materiell-re[X.]htli[X.]he Verknüpfung der Grundzüge der Planung und der Umweltauswirkungen ni[X.]ht in Frage.

[X.][X.]) [X.]er Re[X.]htss[X.]hutz in der Variante des Unterlassens na[X.]h § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 UmwRG genügt den Anforderungen von Art. 9 Abs. 3 AK i. V. m. Art. 47 Gr[X.]h im Hinbli[X.]k auf das Beteiligungsre[X.]ht des Klägers na[X.]h Art. 6 SUP-Ri[X.]htlinie.

[X.]as Konsultationsverfahren na[X.]h Art. 6 SUP-Ri[X.]htlinie ist Bestandteil der Umweltprüfung (vgl. Art. 3 Abs. 1 SUP-Ri[X.]htlinie). Es setzt voraus, dass eine Umweltprüfung dur[X.]hgeführt wird bzw. werden muss. [X.]as ist − wie ausgeführt − dann der Fall, wenn anstelle der Zielabwei[X.]hung eine Planänderung erforderli[X.]h gewesen wäre. Unter dieser Voraussetzung ist eine Re[X.]htss[X.]hutzmögli[X.]hkeit dagegen eröffnet, dass wegen der Wahl des fals[X.]hen Verfahrens die Umweltprüfung ni[X.]ht dur[X.]hgeführt worden und eine Öffentli[X.]hkeitsbeteiligung unterblieben ist. Auf die vom Kläger zum unmittelbar unionsre[X.]htli[X.]h begründeten Re[X.]htss[X.]hutz na[X.]h Art. 9 Abs. 3 AK i. V. m. Art. 47 Gr[X.]h formulierten Vorlagefragen kommt es daher ents[X.]heidungserhebli[X.]h ni[X.]ht an (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 2021 - [X.]-561/19, [X.]onsorzio Italian Management [E[X.]LI:​[X.]:​[X.]:​2021:​799] - Rn. 33, 51).

2. [X.]er Bes[X.]hluss stellt si[X.]h ni[X.]ht im Ergebnis als ri[X.]htig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

a) [X.]er [X.] kann auf der Grundlage der Feststellungen des Verwaltungsgeri[X.]htshofs und der Verfahrensakten ni[X.]ht beurteilen, ob na[X.]h den vorstehenden Maßstäben ein statthafter [X.] in der Variante des Unterlassens gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 UmwRG vorliegt, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG a. [X.] ni[X.]ht erfüllt sind. Bei der Prüfung der Sa[X.]hurteilsvoraussetzungen unterliegt das Revisionsgeri[X.]ht zwar grundsätzli[X.]h keinen Bes[X.]hränkungen. [X.]ie Ents[X.]heidung darüber, ob es selbst Tatsa[X.]hen feststellt, Beweis erhebt oder zur Klärung an die Vorinstanz zurü[X.]kverweist, steht aber in seinem Ermessen, dessen Ausübung si[X.]h an der [X.] auszuri[X.]hten hat (vgl. etwa [X.], Urteil vom 11. [X.]ezember 2001 - VI R 19/01 - [X.]/NV 2002, 651 <652> m. w. N.).

[X.]avon ausgehend ist die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG a. [X.] sinnvoller Weise der Vorinstanz zu überlassen, weil hierzu no[X.]h keine Tatsa[X.]henfeststellungen getroffen wurden, zu denen si[X.]h die Beteiligten äußern konnten, und es zudem auf die Auslegung des [X.] und damit des irrevisiblen Re[X.]hts ankommt.

b) [X.]ie weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG sind erfüllt.

aa) [X.]er Kläger ist eine na[X.]h § 3 Abs. 1 UmwRG anerkannte Vereinigung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG). Er ma[X.]ht geltend, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenberei[X.]h der Förderung der Ziele des Umwelts[X.]hutzes berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] UmwRG). [X.]er S[X.]hutz der Umwelt erfasst jedenfalls das von der Zielabwei[X.]hung betroffene Ziel Z10.1-10 des [X.], das unter anderem die langfristige Si[X.]herung von Böden, die für eine na[X.]hhaltige landwirts[X.]haftli[X.]he Nutzung besonders geeignet sind, gewährleisten soll (Regionalplan Südhessen/​Regionaler Flä[X.]hennutzungsplan 2010, Begründung, S. 145; vgl. [X.], Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - [X.] 160, 263 Rn. 175).

bb) Auf die Bere[X.]htigung des Klägers zur Beteiligung am Verfahren im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bu[X.]hst. b UmwRG kommt es ni[X.]ht an. [X.]ie Vors[X.]hrift bezieht si[X.]h na[X.]h ihrem Wortlaut auf den Fall eines Verfahrens na[X.]h § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG. Sie ist daher in der Variante des Unterlassens einer Ents[X.]heidung na[X.]h § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG ni[X.]ht anwendbar.

[X.][X.]) [X.]er Kläger ma[X.]ht au[X.]h die Verletzung umweltbezogener Re[X.]htsvors[X.]hriften geltend (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 UmwRG). Gemäß § 1 Abs. 4 UmwRG sind umweltbezogene Re[X.]htsvors[X.]hriften Bestimmungen, die si[X.]h zum S[X.]hutz von Mens[X.]h und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen oder Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 [X.] beziehen. [X.]er Begriff ist vor dem Hintergrund von Art. 9 Abs. 3 AK weit auszulegen. Ents[X.]heidend ist, ob die fragli[X.]he Bestimmung in irgendeiner Weise einen [X.] hat ([X.], Urteil vom 8. November 2022 - [X.]-873/19 [E[X.]LI:​[X.]:​[X.]:​2022:​857] - Rn. 56).

[X.]er vom Kläger als verletzt gerügte § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG a. [X.] ist jedenfalls insoweit umweltbezogen, als von Zielen der Raumordnung abgewi[X.]hen wird, die ihrerseits umweltbezogen sind (vgl. [X.], Urteil vom 8. November 2022 - 7 [X.] 7.21 - [X.] 177, 13 Rn. 29; [X.], Urteil vom 21. April 2015 - 10 [X.] 21/12.NE - juris Rn. 134). [X.]as trifft auf das Ziel Z10.1-10 des [X.] Südhessen 2010 zu. [X.]arüber hinaus hat au[X.]h das Tatbestandsmerkmal der "Grundzüge der Planung" [X.], soweit voraussi[X.]htli[X.]h erhebli[X.]he Umweltauswirkungen in Rede stehen.

[X.]) [X.]ie Vorinstanz hat offengelassen, ob das Re[X.]htss[X.]hutzinteresse des Klägers wegen der Änderung des [X.] Südhessen/​Regionalen Flä[X.]hennutzungsplans 2010 entfallen ist ([X.]). [X.]ie Frage betrifft die Auslegung irrevisiblen Landesre[X.]hts. Hierzu ist in erster Linie der Verwaltungsgeri[X.]htshof berufen (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 563 Abs. 4 ZPO).

3. Aus den vorgenannten Gründen ist das Bundesverwaltungsgeri[X.]ht gehindert, in der Sa[X.]he selbst zu ents[X.]heiden. [X.]ie Sa[X.]he war daher na[X.]h § 144 Abs. 3 Satz 1 [X.] VwGO an den Verwaltungsgeri[X.]htshof zur anderweitigen Verhandlung und Ents[X.]heidung zurü[X.]kzuverweisen.

Zur Klarstellung weist der [X.] darauf hin, dass der Verwaltungsgeri[X.]htshof zwar gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 5 [X.] als Berufungsinstanz zuständig war, na[X.]hdem das Verwaltungsgeri[X.]ht si[X.]h in erster Instanz stills[X.]hweigend als sa[X.]hli[X.]h zuständig angesehen hatte (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 31. Oktober 1994 - 11 AV 1.94 - NVwZ-RR 1995, 300 <301>). Ri[X.]htigerweise hätte die Klage allerdings beim Verwaltungsgeri[X.]htshof erhoben werden müssen. [X.]enn gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 UmwRG ents[X.]heidet über Re[X.]htsbehelfe gegen das Unterlassen einer Ents[X.]heidung na[X.]h § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG im ersten Re[X.]htszug das Oberverwaltungsgeri[X.]ht, au[X.]h wenn kein Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 der VwGO vorliegt.

4. Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf Folgendes hin:

a) Bei der Prüfung, ob die Grundzüge der Planung berührt sind, wird der Verwaltungsgeri[X.]htshof zu berü[X.]ksi[X.]htigen haben, dass das Ziel Z10.1-10 (Vorranggebiet Landwirts[X.]haft) zwar eine eher unspezifis[X.]he Flä[X.]henfestlegung ist, die Abwei[X.]hungsents[X.]heidung aber zuglei[X.]h das Vorranggebiet "Industrie und Gewerbe" ([X.]-4) betrifft. Überdies wurde die Zielabwei[X.]hung unter der Bedingung eines "Flä[X.]hentaus[X.]hs" zugelassen, der in Bezug auf die zurü[X.]kzugebenden Gewerbeflä[X.]hen ledigli[X.]h dur[X.]h eine Änderung des Regionalen Flä[X.]hennutzungsplans - und ni[X.]ht des [X.] - verwirkli[X.]ht werden soll. Hinsi[X.]htli[X.]h der Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt sind, weil voraussi[X.]htli[X.]h erhebli[X.]he Umweltauswirkungen ni[X.]ht ausges[X.]hlossen werden können, dürfte si[X.]h der Umfang der in Rede stehenden Flä[X.]he aus raumordneris[X.]her Perspektive zwar als übers[X.]haubar darstellen. [X.]er Verwaltungsgeri[X.]htshof wird aber zu prüfen haben, ob insbesondere im Hinbli[X.]k auf die vom Kläger geltend gema[X.]hte Nähe zum Europäis[X.]hen Vogels[X.]hutzgebiet "[X.]" eine erhöhte Sensibilität der Flä[X.]he besteht (vgl. [X.].6 Anlage 2 ROG).

b) Für den Fall einer etwaigen Begründetheitsprüfung wird von § 2 Abs. 4 Satz 1 [X.] UmwRG auszugehen sein. [X.]ana[X.]h ist die Klage begründet, wenn das Unterlassen der Ents[X.]heidung na[X.]h § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG gegen umweltbezogene Re[X.]htsvors[X.]hriften verstößt, die für diese Ents[X.]heidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung na[X.]h ihrer Satzung fördert. [X.]er Verwaltungsgeri[X.]htshof wird daher im S[X.]hwerpunkt zu prüfen haben, ob die Zielabwei[X.]hungsents[X.]heidung mit § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG a. [X.] vereinbar ist, soweit dieser, wie oben ausgeführt, umweltbezogen ist. Auf die weitere Voraussetzung des § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG, wona[X.]h zudem eine Pfli[X.]ht zur [X.]ur[X.]hführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Abs. 10 [X.] bestehen muss, käme es ni[X.]ht an. [X.]iese Regelung findet na[X.]h ihrem Wortlaut ("bei Ents[X.]heidungen") in der Variante des Unterlassens keine Anwendung.

Meta

4 C 6/21

28.09.2023

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 31. Mai 2021, Az: 4 A 610/19, Beschluss

§ 1 Abs 1 S 1 Nr 1 UmwRG, § 1 Abs 1 S 1 Nr 4 UmwRG, § 1 Abs 1 S 1 Nr 5 UmwRG, § 2 Abs 1 UmwRG, § 2 Abs 4 UmwRG, § 2 Abs 4 S 2 UmwRG, § 7 Abs 2 UmwRG, § 8 Abs 2 UmwRG, § 6 Abs 2 S 1 RaumOG vom 22.12.2008, § 7 Abs 2 RaumOG vom 22.12.2008, § 8 Abs 1 RaumOG vom 22.12.2008, § 8 Abs 2 RaumOG vom 22.12.2008, § 2 Abs 6 UVPG, § 2 Abs 7 UVPG, Art 3 Abs 5 EGRL 42/2001

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.09.2023, Az. 4 C 6/21 (REWIS RS 2023, 9285)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9285

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