Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2012, Az. 2 StR 349/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2767

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 [X.]/12
vom
27.
September 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Totschlags

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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 27. September 2012 gemäß §
349 Abs.
4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Januar 2012 mit
den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Jugendkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer [X.] verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des [X.] war der Angeklagte mit seinem Fahrrad unterwegs und wollte den Geschädigten sowie dessen Freund [X.]

, die beide vor einer Sporthalle standen und sich unterhielten, passieren. In diesem Moment trat der Geschädigte auf die Straße und sprach den Angeklag-ten auf eine wenige Tage zuvor zwischen beiden geführte Auseinandersetzung 1
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an. Der Angeklagte warf sein Fahrrad zur Seite und versetzte dem Geschädig-ten einen kräftigen Stoß vor die Brust. Der Geschädigte seinerseits schlug den Angeklagten ins Gesicht, woraufhin der Angeklagte in einer schnellen Drehbe-wegung nach hinten ein Messer zog und sodann dem Geschädigten in den Oberkörper stach. Der Stich eröffnete dessen Herzbeutel und führte zu seinem Tod.
Das [X.] hat die Feststellungen maßgeblich auf die Aussage des einzigen unmittelbaren Tatzeugen [X.]

gestützt, nachdem es zu der Überzeu-gung gelangt war, dass sich die Tat nicht so, wie vom Angeklagten geschildert, zugetragen haben konnte ([X.], 15).
2. Die den Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung der Kammer hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Beweiswürdi-gung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatgerichts; der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt aber, ob dem Tatgericht dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist
oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. [X.], 238; 2005, 147, [X.], 925, 928). Aus den Urteilsgründen muss sich auch ergeben, dass die einzelnen [X.] nicht nur isoliert gewertet, sondern
in eine umfassende Ge-samtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. [X.]R StPO § 261 Beweis-würdigung 2, 11; Beweiswürdigung, unzureichende 1; [X.], 48; NStZ-RR 2004, 238). Insoweit sind an die Bewertung der Einlassung des [X.] die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonsti-ger Beweismittel ([X.], Urteil vom 6. November 2003 -
4 StR 270/03
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NStZ-RR 2004, 88 mwN). Daran fehlt es hier.

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a) Der Angeklagte hat nicht in Abrede gestellt, den Geschädigten gesto-chen zu haben. Er hat sich jedoch dahin eingelassen, der Geschädigte habe ihn mit der Faust auf die linke Augenbraue geschlagen, so dass er mit dem Fahrrad auf den Gehweg geraten und dort zu Boden gestürzt sei. Er habe [X.] aufzustehen, sei aber von dem Geschädigten mit Schlägen auf den [X.] jeweils wieder "heruntergeschlagen"
worden. Möglicherweise habe ihn auch dessen Freund [X.]

geschlagen oder getreten. Er sei dabei mehrfach etwa
einen halben Meter weiter gerutscht und in eine Hecke geraten. Dann sei er in
die Hocke gekommen, habe ein Messer gezogen, sich ruckartig aufgerichtet und zugestochen.
b) Das [X.] hat diese Einlassung des Angeklagten [X.] schon für sich genommen als insgesamt unglaubhaft und widerlegt ange-sehen.
aa) Da die bei dem Angeklagten festgestellten Schwellungen am rechten Jochbein und an der linken Augenbraue sowie ein abgebrochener [X.] nicht von einem
Schlag ins Gesicht herrühren können, ist das [X.] davon ausgegangen, dass die Einlassung des Angeklagten mit dem festgestell-ten [X.] unvereinbar sei ([X.], 14). Die Erörterungen des [X.] bleiben jedoch lückenhaft, da es nach der Einlassung des Angeklagten naheliegende andere Ursachen für die festgestellten Verletzungen nicht [X.] hat (vgl. auch [X.], Beschluss vom 3. April 2002 -
3 StR 33/02
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NStZ 2002, 494, 495; [X.]R StPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 5), wie etwa den Umstand, dass der Angeklagte, während er zu Boden schaute, durch zahlreiche Schläge auf den Hinterkopf
"heruntergeschlagen"
wurde. Auch wenn sich der Angeklagte auf allen "Vieren"
befunden haben will, schließt dies Gesichtsverletzungen der festgestellten Art nicht aus.
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Im Hinblick auf das von einem kantigen Gegenstand herrührende Häma-tom hinter dem Ohr des Angeklagten lässt allein der vom [X.] bedachte Umstand, dass der Angeklagte den Einsatz eines Schlagwerkzeugs ausdrück-lich verneint und im Übrigen "nur vermutet"
hat ([X.]), auch getreten [X.] zu sein, nicht die Schlussfolgerung zu, seine Einlassung wäre mit dem [X.] unvereinbar.
[X.]) Jedenfalls aber hat sich das [X.] bei der Bewertung der für die Einlassung des Angeklagten sprechenden objektiven [X.] rechtsfehlerhaft darauf beschränkt, diese Indizien gesondert zu erörtern und auf ihren jeweiligen Beweiswert zu prüfen, anstatt sie in eine umfassende Ge-samtwürdigung einzustellen.
Insoweit hat das [X.] ausgeführt, die kleinen Löcher im T-Shirt des Angeklagten könnten zwar von einem Sturz in die tatortnahe dornige [X.] stammen; sie ließen sich aber zur Überzeugung des Gerichts keiner be-stimmten Hecke zuordnen ([X.]). Die grünfarbigen Antragungen an der Hose des Angeklagten könnten nicht von einem Sturz in die Hecke stammen, da die Blätter zu klein seien und die Hecke bei einem Sturz nachgebe (UA S.
14). Die [X.] an der rechten Gesäß-
und Vordertasche der Hose des Angeklagten stammten zwar -
was das Gericht als wahr zugrunde gelegt hat
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von der tatortnahen dornigen Hecke. Dies lasse aber keine [X.] dahingehend zu, dass der Angeklagte zur Tatzeit in die Hecke gefallen sei ([X.]). Schließlich lasse sich auch nicht mit Gewissheit feststellen, dass die kleinen Kratzer im Gesicht des Angeklagten von einem Sturz in eine Hecke herrührten; jedenfalls aber ließen sie nicht den zwingenden Schluss zu, dass sie zur Tatzeit am Tatort entstanden seien ([X.]).

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Es begegnet schon Bedenken, dass das [X.] an dieser Stelle -
ohne den Widerspruch zu erläutern
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unterstellt hat, die Einlassung des Ange-klagten ginge dahin, er sei in die Hecke "gestürzt"; auch hat das [X.] nicht erkennbar bedacht, dass es keinen tatsächlichen Anhalt dafür gibt, wie der Angeklagte (versehentlich oder absichtlich) vor oder nach der Tat mit der tatortnahen Hecke in Kontakt gekommen sein könnte.
Vor allem aber fehlt es an einer erforderlichen Gesamtwürdigung, die er-kennen lässt, dass die einzelnen Indizien, die für sich genommen einen gerin-gen Beweiswert haben mögen, im Zusammenhang mit den anderen gesehen und auch zueinander in Bezug gesetzt worden sind. Die vom [X.] flos-kelhaft erwähnte [X.] ([X.]) wird dem nicht gerecht.
3. Die aufgezeigten Mängel können die Urteilsbildung beeinflusst haben. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] bei Vornahme der erforderlichen Gesamtwürdigung die Einlassung des Angeklagten, er sei zu Boden gestürzt, mehrfach nach unten geschlagen worden und in eine Hecke geraten, zumindest nicht als widerlegt angesehen hätte. Damit hätte es die Ein-lassung des Angeklagten bei der Würdigung der Aussage des einzigen unmit-telbaren Tatzeugen [X.]

nicht unberücksichtigt lassen dürfen und vielmehr eine Gesamtwürdigung beider sich im Kerngeschehen widersprechender Aussagen vornehmen müssen. Im Ergebnis kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gebotenheit des Messereinsatzes als Notwehrhandlung zu Gunsten des
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Angeklagten zu erörtern gewesen wäre
oder aber, dass zugunsten des Ange-klagten weitere Umstände in die Strafzumessung hätten eingestellt werden müssen. Die Sache bedarf deshalb erneuter Prüfung und Entscheidung.

[X.]

Ri[X.] Prof. Dr. [X.] ist

[X.]

erkrankt und daher gehindert

zu unterschreiben.

[X.]

Berger

Ott

Meta

2 StR 349/12

27.09.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2012, Az. 2 StR 349/12 (REWIS RS 2012, 2767)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2767

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