Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2017, Az. I ZB 41/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11924

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:260417BIZB41.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I [X.]/16
vom
26. April 2017
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Anwaltskosten im Gestattungsverfahren
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; [X.] § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 9 Satz 1
Die Kosten anwaltlicher Vertretung, die ein Urheberrechtsinhaber im Verfahren nach §
101 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 und Abs.
9 Satz
1 [X.] zur Erlangung der [X.] über IP[X.] aufwendet, sind notwendige Kosten der [X.] im Sinne des §
91 Abs.
1 Satz
1 ZPO im nachfolgend gegen eine Person geführten Rechtsstreit, die für eine über eine dieser IP[X.] begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, soweit die Kosten anteilig auf diese Person entfallen. Dies gilt auch dann, wenn das urheberrechtsberechtigte Un-ternehmen über eine Rechtsabteilung verfügt und dem Auskunftsverfahren vor-gelagerte Ermittlungen selbst ausgeführt hat (Fortführung von [X.], Beschluss vom 15.
Mai 2014
I
ZB
71/13, [X.], 1239 Rn.
10 = [X.], 1468

[X.] ex; Beschluss vom 11.
Dezember 2014

I
ZB
7/14, [X.] 2015, 214 Rn.
9).
[X.], Beschluss vom 26. April 2017 -
I [X.]/16 -
Kammergericht

[X.]

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 26.
April 2017 durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Prof.
Dr.
Koch und Feddersen

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 5.
Zivilsenats des Kammergerichts
vom 19. April
2016
unter Zu-rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde der Kläge-rin über einen Betrag von 211,99

r-den ist.
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestset-zungsbeschluss des Landgerichts Berlin
vom 8. September 2015
teilweise abgeändert
und wie folgt neu gefasst:
Die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 1.105,60

t-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juli 2015
festge-setzt.
Die Kosten des Beschwerde-
und Rechtsbeschwerdeverfahrens hat
die Beklagte zu tragen.
Gegenstandswert: 688,45

-
3
-
Gründe:
[X.] Die Rechtsbeschwerde betrifft die Frage, ob die im
Verfahren nach §
101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 [X.] gegen einen [X.]-Provi-der
aufgewandten Rechtsanwaltskosten
als im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendige Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits gegen die Person anzusehen sind, die für eine über diese IP-Adresse begangene Urheberrechts-verletzung verantwortlich ist.
Die Klägerin hat im Jahr 2011 einen [X.]-Provider in neun Verfahren nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] auf Auskunft über die Inhaber von insge-samt 702
IP[X.] in Anspruch genommen, über die das von ihr vertriebene Computerspiel "D.

"
unbefugt im [X.] angeboten worden war. Zuvor hatte
sie gemäß § 101 Abs. 9 Satz 1 [X.] richterliche Gestattungen
der Verwendung der für die Erteilung einer solchen Auskunft erforderlichen Verkehrsdaten er-wirkt.
Nachdem sich aus den vom
[X.]-Provider der Klägerin erteilten
Aus-künften ergab, dass dem [X.]anschluss der
Beklagten
103
der 702
IP[X.]
zuzuordnen waren, forderte die Klägerin die Beklagte ohne Erfolg zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung eines be-stimmten Betrages zur Abgeltung aller Ansprüche auf. Die
Klägerin erhob ge-gen die Beklagte Klage auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten. Der Rechtsstreit wurde durch [X.] beendet.
Die Klägerin hat gemäß § 103 Abs. 2, § 104 ZPO die Festsetzung der Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 [X.] beantragt und Kosten in Höhe des auf die Beklagte entfallenden Anteils an den Gesamtkosten von Gerichtsgebühren, Rechtsanwaltskosten und Auskunftskos-ten des Providers in Höhe von 1.105,61

geltend gemacht.
1
2
3
4
-
4
-
Das Landgericht hat e-setzt. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Beschwerdegericht die die sofortige Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwer-degericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter.
I[X.] Das Beschwerdegericht hat angenommen, bei den in den
Verfahren nach §
101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9
Satz 1 [X.] angefallenen Rechts-anwaltskosten handele es sich nicht um gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu er-stattende Kosten, weil sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen seien. Die Notwendigkeit könne nicht bejaht werden, wenn bestimmte Kosten nach den Regeln
für das vorbereitende Verfahren
nicht als notwendig anzusehen seien, um dieses Verfahren zum Erfolg zu führen. Für Verfahren nach §
101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz
1 [X.] gälten ge-mäß § 101 Abs. 9 Satz 4 [X.] die Vorschriften über das Verfahren in Familien-sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entspre-chend.
Mangels Verweisung auf §
91 Abs.
1 Satz
2 ZPO seien nach §
80 FamFG
die Kosten eines Verfahrensbevollmächtigten nicht bereits kraft Geset-zes als notwendige Kosten anzusehen. Die Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts sei daher in jedem Einzelfall zu prüfen. Es gelte der Grundsatz möglichst sparsamer Verfahrensführung. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei nur geboten, wenn ein Beteiligter das konkrete Verfahren nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen ohne Gefahr eines Rechtsnachteils nicht ohne anwaltliche Beratung führen könne. Im Falle der Klägerin sei die Be-auftragung eines Rechtsanwalts nicht notwendig. Sie bezeichne sich
selbst als führender Vermarkter von digitalen Entertainmentprodukten und nehme für sich in Anspruch, für ihre Kunden die komplette Vermarktung und den Vertrieb von Software, Spielen und DVD-Filmen durchzuführen. Sie verfüge über eine kleine Rechtsabteilung und wisse offensichtlich, unter welchen Voraussetzungen von 5
6
-
5
-
einer Urheberrechtsverletzung durch die Verbreitung von Raubkopien auszuge-hen sei und wie ein Verfahren nach §
101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 [X.] erfolgreich bestritten werden könne.
Die Klägerin lasse die zur Durchset-zung ihrer Ansprüche notwendigen Angaben und Daten ohne anwaltliche Hilfe ermitteln. Bei den Verfahren nach §
101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 [X.] handele es sich um Massenverfahren, die nach einem immer gleichen Schema abliefen.
Es sei nicht nachzuvollziehen, warum die Klägerin sich nicht in der Lage sehe, diese Verfahren ohne anwaltliche Hilfe durchzuführen.
II[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde der Klägerin ist begründet. Die Beurteilung des [X.] hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 [X.] gegen einen [X.]-Provider auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits gegen die Person dienen, die für eine über diese IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Diese Kosten
sind daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren ([X.], Beschluss vom 15. Mai 2014 -
I [X.], [X.], 1239 Rn.
10 = [X.], 1468 -
[X.] ex; Beschluss vom 11. Dezember 2014

I
ZB
7/14, [X.] 2015, 214 Rn. 9).
Das Beschwerdegericht hat weiter [X.] zugrunde gelegt, dass die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 [X.] nur insoweit im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz
1 ZPO notwendige Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits gegen eine Person sind, die für eine über eine dieser IP[X.] begangene Urheber-rechtsverletzung verantwortlich ist, als sie anteilig auf diese Person entfallen ([X.], [X.], 1239 Rn. 18 -
[X.] ex; [X.] 2015,
214 Rn. 10).
7
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-
6
-
2. Die Annahme des [X.], die im Verfahren nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 [X.] aufgewandten [X.] seien keine nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähigen notwendigen Kosten des nachfolgend gegen die für die Urheberrechtsverletzung verantwort-liche Person geführten Rechtsstreits, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO umfasst die Kostentragungspflicht der unterliegenden [X.] die Kosten des Rechtsstreits, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsver-folgung notwendig waren.
aa) Zu den Kosten des Rechtsstreits gehören neben den
durch die [X.] und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten auch diejenigen Kos-ten, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen. Diese werden aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit den Prozesskosten zugerechnet und können im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. [X.], Urteil vom 11. Dezember 1986 -
III ZR 268/85, [X.], 247, 248; Beschluss
vom 20. Oktober 2005 -
I [X.], 439
Rn.
11 = [X.], 237 -
Geltendmachung der Abmahnkosten). Kosten des Rechtsstreits können danach etwa Kosten für Detektivermittlungen
und
Test-käufe (vgl. [X.], [X.], 439 Rn. 11 -
Geltendmachung der [X.]) oder
die in einem vorgeschalteten Güteverfahren aufgewandten Kosten der rechtsanwaltlichen Vertretung sein (vgl. [X.], [X.] 2008, 538; [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 91 Rn. 9). Die
Vertretung durch einen Rechts-anwalt im Verfahren nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 [X.] dient
der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits gegen den [X.], so dass die damit verbundenen Rechtsanwaltskosten Kosten des anschließend geführten Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO
sind.
9
10
11
-
7
-
bb) Die
Beurteilung, ob Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig waren, hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende [X.] die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt (ex ante) als sach-dienlich ansehen durfte. Dabei darf die [X.] ihr berechtigtes Interesse verfol-gen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte tun. Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Oktober 2005

VII
ZB
53/05, [X.], 446 R, Beschluss vom 10. Juli 2012

VI
ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 9,
jeweils mwN).
Nach diesem
Maßstab erweist sich im Streitfall die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Durchführung des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 [X.]
als notwendig für die
Rechtsverfolgung.
Die [X.] zivilrechtlicher Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen
zählt nicht zu den originären Aufgaben eines Unternehmens, das sich mit dem Vertrieb von Software, Computerspielen und DVD-Filmen befasst. Es ist daher, sofern es über eine Rechtsabteilung verfügt, nicht gehalten, diese zur
Ermittlung und Verfolgung solcher Ansprüche einzusetzen (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Mai 2008

I
ZR
83/06, [X.], 928 Rn. 14 = [X.], 1188 -
Abmahnkostener-satz; Urteil vom 17. Juli 2008 -
I [X.], [X.], 996 Rn.
36
= [X.], 1449 -
Clone-CD; Urteil vom 4. Februar 2010 -
I [X.], [X.], 1038 Rn. 23 f. = [X.], 1169 -
Kosten für [X.]; Urteil vom 19. Mai 2010 -
I [X.], [X.], 1120 Rn. 26 = [X.], 1495

Vollmachtsnachweis).
Der Umstand, dass es sich bei den Verfahren nach §
101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 [X.] aufgrund einer Häufung von Rechtsverletzungen um vielfach auftretende Verfahren handelt, rechtfertigt

entgegen der Ansicht des [X.] -
keine andere Beurteilung. Ferner stehen auch vom Unternehmen selbst veranlasste [X.] der späteren Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Verfahrensdurchfüh-12
13
-
8
-
rung nicht entgegen. Diese
erst spätere Hinzuziehung eines Rechtsanwalts steht einem Unternehmen in gleicher Weise frei, wie es ihm
grundsätzlich frei-steht, die bei festgestellten Wettbewerbsverstößen vor der Einleitung eines [X.] Verfahrens gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG regelmäßig gebotenen Abmahnungen entweder selbst auszusprechen oder durch beauftragte Rechts-anwälte aussprechen zu lassen (vgl. [X.], [X.], 996 Rn. 36 -
Clone-CD).
Gegen die Übertragung dieser für den Ersatz von Abmahnkosten gelten-den Regeln bestehen, auch wenn die
Abmahnkosten selbst keine nach §
91 Abs. 1 Satz 1 ZPO festsetzungsfähigen Prozesskosten sind (vgl. [X.], [X.], 439 Rn. 12 -
Geltendmachung der Abmahnkosten; [X.], Beschluss vom 2. Oktober 2008 -
I [X.], [X.], 75),
keine Bedenken, weil es sich insoweit um allgemeine Grundsätze des Kostenerstattungsrechts handelt.
b) Danach erweisen sich die von der Klägerin im Streitfall geltend ge-machten Kosten der Vertretung durch einen Rechtsanwalt in den Verfahren nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 [X.] als notwendige Kosten des nachfolgend gegen die Beklagte geführten Rechtsstreits.
3. Der Höhe nach belaufen sich die auf Antrag der Klägerin festzuset-zenden Kosten unter Berücksichtigung der auf die Beklagte entfallenden Anzahl an IP[X.] auf insgesamt 1.105,60

Für die einzelnen Verfahren ergibt sich Folgendes:
-

s-gebühr Nr. 3100 VV--
und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 [X.] Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV--
und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 [X.] IP[X.] entfielen 29 auf die Beklagte.
Das ergibt einen

-

14
15
-
9
-

s-gebühr Nr.
3100 VV-,
Post-
und Telekommunikationspauschale Nr.
7002 VV-Nr.
3100 VV--
und Telekommunikationspauschale Nr.
7002 VV-s-

angefragten IP[X.] entfielen acht
auf die Beklagte.
Der
Kostenanteil beträgt
84,61

-
Verfahren [X.] (Wert 3.000

)

s-gebühr Nr.
3100 VV-ost-
und Telekommunikationspauschale Nr.
7002 VV-Nr.
3100 VV--
und Telekommunikationspauschale Nr.
7002 VV-s-64 angefragten IP[X.] entfielen acht
auf die Beklagte.

-

)

s-gebühr Nr.
3100 VV--
und Telekommunikationspauschale Nr.
7002 VV-Nr.
3100 VV--
und Telekommunikationspauschale Nr.
7002 VV-s-ten des [X.] entfielen 15 auf die Beklagte.

-
Verfahren [X.] 209 O 316/11

ns-gebühr Nr.
3100 VV--
und Telekommunikationspauschale Nr.
7002 VV-Nr.
3100 VV--
und Telekommunikationspauschale Nr.
7002 VV-skos-[X.] entfielen 22 auf die Beklagte.
Der Kostenanteil macht

aus.

-
Verfahren [X.] 214 O 220/11

hrens-gebühr Nr.
3100 VV--
und Telekommunikationspauschale Nr.
7002 VV-Nr.
3100 VV--
10
-

-
und Telekommunikationspauschale Nr.
7002 VV-nftskos-[X.] entfielen neun
auf die Beklagte.

-
Verfahren [X.] 221 O 265/11

ren: 1,3 Verfahrens-gebühr Nr.
3100 VV--
und Telekommunikationspauschale Nr.
7002 VV-Nr.
3100 VV--
und Telekommunikationspauschale Nr.
7002 VV-Rs-[X.] entfielen neun
auf die Beklagte.

-
Verfahren [X.] 229 O 224/11

herungsverfahren: 1,3 Verfahrens-gebühr Nr.
3100 VV--
und Telekommunikationspauschale Nr.
7002 VV-Nr.
3100 VV--
und Telekommunikationspauschale Nr.
7002 VV-s-[X.] entfiel eine
auf die Beklagte.

-
Verfahren [X.] 232 O 242/11

ten für Sicherungsverfahren: 1,3 Verfahrens-gebühr Nr.
3100 VV--
und Telekommunikationspauschale Nr.
7002 VV-Nr.
3100 VV--
und Telekommunikationspauschale Nr.
7002 VV-s-[X.] entfielen zwei
auf die Beklagte.

-
11
-
4. Die
Kostenentscheidung folgt aus §
92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.09.2015 -
16 O 435/14 -

KG Berlin, Entscheidung vom 19.04.2016 -
5 [X.]/15 -

16

Meta

I ZB 41/16

26.04.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2017, Az. I ZB 41/16 (REWIS RS 2017, 11924)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11924

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I ZB 41/16

I ZB 71/13

I ZR 30/08

I ZR 140/08

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