Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.03.2012, Az. 9 B 87/11, 9 B 87/11 (9 C 3/12)

9. Senat | REWIS RS 2012, 7958

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Gegenstand

Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage; Regelung durch Satzung


Gründe

1

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob die Regelung einer Erschließungsbeitragssatzung in der Auslegung durch das Berufungsgericht, wonach die endgültige Herstellung der Straße bezüglich der Fahrbahndecke einen Ausbauzustand nach dem jeweils gültigen, den Richtlinien für die Standardisierung des [X.] von Verkehrsflächen entsprechenden technischen Standard voraussetzt, mit § 132 Nr. 4 BauGB vereinbar ist.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

9 B 87/11, 9 B 87/11 (9 C 3/12)

21.03.2012

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 29. Juni 2011, Az: 2 S 1163/09, Urteil

§ 132 Nr 4 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.03.2012, Az. 9 B 87/11, 9 B 87/11 (9 C 3/12) (REWIS RS 2012, 7958)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7958

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