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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 328/09 vom 24. November 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 2009 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Abfassung der Urteilsgründe bemerkt der Senat, dass es sich aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes verbietet, Kopien von Lichtbildern pornographischen Inhalts in die Urteilsgründe aufzunehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Februar 2006 - 4 [X.], [X.], 394, 395). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi
Franke Mutzbauer
Meta
24.11.2009
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2009, Az. 4 StR 328/09 (REWIS RS 2009, 450)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 450
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