Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2013, Az. 2 StR 396/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8923

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 396/12
vom
17. Januar 2013
in der Strafsache
gegen

1.
2.

wegen
versuchter räuberischer Erpressung u. a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des General-bundesanwalts und der Beschwerdeführer am 17.
Januar 2013
gemäß §
349 Abs.
4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3.
Mai 2012 mit den Feststellungen aufge-hoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten T.

wegen versuchter räu-berischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und
den Angeklagten K.

wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. neun Monaten ver-urteilt, die sie jeweils zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revisionen haben mit der Sachrüge jeweils
vollen Erfolg.
I.
Die Überprüfung des Schuldspruchs hält hinsichtlich beider Angeklagter rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Erwägungen, mit denen das
Landge-richt einen strafbefreienden
Rücktritt vom Versuch abgelehnt hat, begegnen
durchgreifenden
rechtlichen Bedenken.
1
2
-
3
-
Gemäß §
24 Abs.
2 Satz
1 StGB werden bei Tatbeteiligung mehrerer die-jenigen Beteiligten nicht wegen Versuchs bestraft, die freiwillig die [X.] verhindern. Hierfür kann es genügen, wenn Mittäter im Falle eines unbe-endeten Versuchs einvernehmlich nicht mehr weiterhandeln, obwohl sie dies tun könnten (vgl. [X.], 158, 162; 44, 204, 208, [X.], 91, 92). Im Falle einer versuchten räuberischen Erpressung bzw. einer versuchten Nöti-gung ist es insoweit ausreichend, wenn
die Täter freiwillig davon absehen, ihr Nötigungs-
bzw. [X.] weiter mit den tatbestandlichen Nötigungsmit-teln zu verfolgen.
Nicht erforderlich ist es hingegen, dass sie ganz darauf ver-zichten, den angestrebten Nötigungs-
bzw. [X.],
die Handlung, Duldung oder Unterlassung, die zu einem Vermögensnachteil führt, herbeizu-führen.
Dies hat das [X.] übersehen. Es hat bei der Prüfung des §
24 StGB allein darauf abgestellt, dass der Angeklagte T.

auf die Geltend-machung der 750

die er von dem Zeugen N.

erpressen wollte, nicht endgültig verzichtet hat ([X.], 26); nicht geprüft hat es hingegen, ob die Angeklagten

ohne auf die
Forderung selbst zu verzichten

jedenfalls ihre Durchsetzung mit Nötigungsmitteln endgültig und freiwillig nicht weiter verfol-gen. Dazu hätte auch Anlass bestanden. Denn der Angeklagte T.

rief dem Mitangeklagten K.

zu, es "sei schon o.k.", woraufhin dieser, nachdem er zuvor in seine Jacke gegriffen hatte, (in der
sich ein Tierabwehrspray
und ein Taschenmesser befanden), davon absah, in das Geschehen einzugreifen (UA S.
13). Ob darin, nachdem der Angeklagte dem Zeugen weitere Schläge zur Erlangung der 750

des Zeugen hinzugekommen war und gedroht hatte, die Polizei zu rufen, ein freiwilliges Abstandnehmen vom Tatentschluss
liegt, hätte das [X.] prü-fen müssen. Dabei wäre zu erörtern gewesen, ob der Versuch des Angeklag-ten, von dem Zeugen 750

3
4
-
4
-
Lebensgefährtin fehlgeschlagen ist oder ob sie gleichwohl weiter davon ausgin-gen, die Tat könne noch mit anderen nahe liegenden und zur Verfügung ste-henden Mitteln vollbracht werden. Zu den danach maßgeblichen Vorstellungen des Angeklagten nach [X.] des zunächst ins Auge gefassten Tatablaufs teilt das Urteil nichts mit. Zwar könnte
das Erscheinen der Lebensgefährtin des bedrohten [X.] dazu geführt haben, dass den
Angeklagten aufgrund der veränderten Handlungssituation das Erreichen ihres
Ziels
nicht mehr möglich erschien. Dass die Angeklagten keine weitere Handlungsalternative mehr sa-hen, mit der die Tatvollendung im unmittelbaren Fortgang erreicht werden konn-te, versteht sich schon angesichts des Griffs in die Jacke aber nicht von selbst. Aus
diesem
Grund kann der Senat nicht ausschließen, dass
eine Prüfung der Voraussetzungen des §
24 StGB zur Annahme eines strafbefreienden Rücktritts geführt hätte.
II.
Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs, auch soweit das [X.] an sich rechtsfehlerfrei eine (tateinheitliche) ge-fährliche Körperverletzung angenommen hat. Der Senat hebt auch die [X.] auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu neuer Prüfung aufgrund widerspruchsfreier Feststellungen zu geben. Sollte das neue Tatgericht wieder 5
-
5
-
einen strafbefreienden Rücktritt ausschließen können, wird es sich mit der [X.] auseinanderzusetzen haben, ob der Mitangeklagte K.

Mittäter an der von dem Angeklagten T.

initiierten und weitgehend allein durchgeführten Tat
ist
oder ob insoweit nicht lediglich von Beihilfe auszugehen wäre.
Becker

Fischer

Berger

Krehl

Eschelbach

Meta

2 StR 396/12

17.01.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2013, Az. 2 StR 396/12 (REWIS RS 2013, 8923)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8923

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 396/12 (Bundesgerichtshof)

Gemeinschaftliche räuberische Erpressung: Voraussetzungen für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch


4 StR 116/17 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren u.a. wegen Nötigung und Beihilfe zur Falschaussage: Rücktritt vom Versuch der mittäterschaftlichen Nötigung; Anwendbarkeit …


2 StR 388/13 (Bundesgerichtshof)

Gemeinschaftliche räuberische Erpressung: Voraussetzungen für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch


4 StR 244/16 (Bundesgerichtshof)

Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen: Zurschaustellung der Hilflosigkeit einer Person


4 StR 347/06 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 StR 396/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.