Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2015, Az. 2 StR 292/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 17500

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
2 StR 292/14
vom
7. Januar 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 7. Januar 2015, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Prof. Dr. Fischer,

[X.] am [X.]
Prof. [X.],
Prof. Dr. [X.],
[X.],
[X.],

Oberst[X.]tsanwalt beim [X.]

in der Verhandlung,
[X.] beim [X.]

bei der Verkündung

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizhauptsekretärin

in der Verhandlung,
Justizangestellte

bei der Verkündung

als Urkundsbeamtinnen
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
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1.
Die Revision der St[X.]tsanwaltschaft gegen
das Urteil des [X.] vom 6.
Februar 2014
wird verworfen.
Die St[X.]tskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-gen.
2.
Die Revision des Angeklagten wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung sowie we-gen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt; außerdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie angeordnet, dass sieben [X.] der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind. Die hiergegen mit der Rüge materiellen Rechts gerichtete, wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der St[X.]tsanwaltschaft bleibt im Ergebnis ebenso ohne Erfolg wie die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.
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I.
1. Das [X.] hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt:
Der zur Tatzeit 34 Jahre alte Angeklagte ist erheblich vorbestraft. Sein [X.] weist 18 Eintragungen auf, darunter Verurteilun-gen wegen räuberischer Erpressung und Raubes sowie wegen Vergewaltigung zu Jugendstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, ferner wegen gefähr-licher Körperverletzung sowie eine Verurteilung aus dem [X.] zu einer Gesamtfreiheitstrafe von vier Jahren wegen Vergewaltigung in drei Fällen zum Nachteil einer früheren Lebensgefährtin, die der Angeklagte vollständig verbüßt hat.
Der Angeklagte führte ab Mitte 2012 eine Beziehung mit der 1987 gebo-renen Nebenklägerin, die durch häufige Trennungen und Versöhnungen ge-prägt war. Am 29.
Juli 2013 forderte die Nebenklägerin den Angeklagten, der erheblich angetrunken und aggressiv war und sie beschimpfte, auf, ihre Woh-nung zu verlassen. Da der Angeklagte sich jedoch weigerte zu gehen, erlaubte die Nebenklägerin ihm nach einiger Zeit, zu bleiben, erklärte aber, sie wolle ge-trennt von ihm schlafen. Da sie befürchtete, der Angeklagte wolle [X.] mit ihr haben, erklärte sie ihm außerdem, sie werde nicht mit ihm schla-fen. Als die Nebenklägerin aufstand, um in ihr Bett zu gehen, ergriff der Ange-klagte sie und warf sie mit Schwung auf das Sofa, was für die Nebenklägerin schmerzhaft war. Diese forderte ihn daraufhin erneut auf, ihre Wohnung zu [X.], sie habe Angst vor ihm. Der Angeklagte
beschimpfte sie erneut. Sodann begann er die Nebenklägerin über und unter der Kleidung sowohl am [X.], insbesondere an ihren Brüsten, und auch am Unterleib anzufassen. Die Nebenklägerin erklärte ihm mehrfach, dass sie das nicht wolle, der Angeklagte
hörte jedoch nicht auf, sie anzufassen. Dabei zerriss er einen der Träger ihres 2
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Oberteils. Die Nebenklägerin schrie ihn an, ob er sie in ihrer eigenen Wohnung vergewaltigen wolle, woraufhin der Angeklagte erwiderte, er wolle sie nicht ver-gewaltigen, sondern mit ihr schlafen. Die Nebenklägerin gab zurück es sei aber eine Vergewaltigung, da sie nicht wolle. Der Angeklagte fragte daraufhin, ob sie wolle, dass er sie vergewaltige. Dies verneinte die Nebenklägerin. Daraufhin zog der Angeklagte ihr ihren Rock und die Unterhose herunter. Die Nebenklä-gerin fing an, um Hilfe zu rufen. Sie schrie den Angeklagten an, sie wolle sich eher mit einem Messer umbringen, als sich von ihm vergewaltigen zu lassen. Der Angeklagte zog ihr dennoch Rock und Unterhose aus, legte sich auf sie, küsste sie und berührte die Nebenklägerin, obwohl sie sich dagegen wehrte, mit der Hand im Genitalbereich. Er streichelte diesen und drang sodann mit einem oder mehreren Fingern in die Vagina der Nebenklägerin ein, was diese als sehr schmerzhaft empfand. Die Nebenklägerin hatte Angst, der Angeklagte werde weiter handgreiflich werden, wenn sie sich weiter wehrte. Zudem befürchtete sie, weitere Gegenwehr würde die Schmerzen verschlimmern. Sie blieb völlig regungslos liegen und konzentrierte sich auf einen Punkt an der Decke. Der Angeklagte berührte sie weiterhin mit der Hand im Bereich ihrer Vagina, zudem auch in ihrem Analbereich. Sodann fing er an, an ihrem Genitalbereich zu le-cken und zu saugen, wobei er mit der Zunge in die Scheide der Nebenklägerin eindrang. Dem Angeklagten war bei der Vornahme dieser sexuellen Handlun-gen bewusst, dass die Nebenklägerin nicht geschlechtlich mit ihm verkehren wollte und sie die sexuellen Handlungen nur wegen der vorangegangenen Ge-waltanwendung durch den Angeklagten und ihrer Angst vor weiterer Gewalt duldete. Nach einigen Minuten ließ der Angeklagte von der Nebenklägerin ab, zog sich an und verließ die Wohnung.
Da er jedoch sein Mobiltelefon dort vergessen hatte, kehrte er zurück, fand es jedoch in der Wohnung der Nebenklägerin nicht. Diese beteuerte, es nicht zu haben, was der Angeklagte ihr nicht glaubte. Er schlug sie mehrfach in 5
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das Gesicht und gegen den Kopf. Als es der Nebenklägerin gelang, in den Gar-ten zu laufen, wo sie um Hilfe schrie, folgte der Angeklagte ihr, packte sie am Hals und zog sie wieder in die Wohnung. Dort gelang es ihr schließlich, in das Badezimmer zu flüchten, sich einzuschließen und von ihrem Mobiltelefon aus einen polizeilichen Notruf abzusetzen.
Kurz vor dem Eintreffen der Polizeibeamten verließ der Angeklagte die Wohnung der Nebenklägerin. Er entwendete dabei u.a. (UA
28) ihre Geldbörse, ein Sparbuch sowie [X.] der Nebenklägerin, um diese Gegenstände für sich zu behalten.
2. Das [X.] hat dieses Geschehen als Vergewaltigung gemäß §
177 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2 Nr.
1 2. Alt. StGB sowie als vorsätzliche Körperver-letzung und Diebstahl gewertet und bei der Strafbemessung jeweils eine Straf-rahmenverschiebung gemäß §§
21, 49 Abs.
1 StGB vorgenommen, da nicht auszuschließen sei, dass der Angeklagte aufgrund einer Alkoholisierung von deutlich mehr als zwei Promille, einer Intoxikation mit THC sowie seiner disso-zialen Persönlichkeitszüge in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich
vermindert gewesen sei. Neben der verhängten Strafe hat das [X.] die Unterbrin-gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß §
64 StGB angeord-net, von seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß §
66 StGB hat es abgesehen.
II.
Die Revision des Angeklagten war zu verwerfen. Die Feststellungen des [X.]s beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und tragen den Schuldspruch. [X.] und Strafzumessungserwägungen lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen, die Voraussetzun-gen der Unterbringung des
Angeklagten in der Entziehungsanstalt gemäß §
64 6
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StGB und die Berechnung des [X.] nach §
67d Abs.
2 StGB sind rechtsfehlerfrei dargetan.
III.
Auch
die Revision der St[X.]tsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.
1. Trotz des auf umfassende Aufhebung des angefochtenen Urteils ge-richteten
Revisionsantrags ist die Revision nach dem maßgeblichen Sinn der Revisionsbegründung, mit der die St[X.]tsanwaltschaft lediglich die Strafrah-menmilderung nach §
21 StGB in allen drei Fällen sowie die [X.] der
Sicherungsverwahrung beanstandet, wirksam auf den [X.] beschränkt.
2. Es
stellt entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler dar, dass die Kammer ein Absehen von der Strafrahmenmilderung nicht im Hinblick darauf erwogen hat, dass die Tatbegehung zum Zeitpunkt der [X.] für ihn zumindest vorhersehbar war. Zwar hat der Angeklagte in der Vergangenheit wiederholt Straftaten begangen, bei denen er zuvor nicht unerheblich Alkohol genossen hatte. Er hat jedoch auch Gewaltdelikte
begangen, ohne dass inso-weit ein Alkoholeinfluss festgestellt ist; insbesondere war der Angeklagte bei der Vorstrafe aus dem Jahre 2006 wegen Vergewaltigung nach den [X.] in einem Fall nicht und in den beiden anderen Fällen
lediglich leicht alkoholisiert. Hinzu kommt, dass der Angeklagte nach den Feststellungen bereits seit dem [X.] täglich größere Mengen Alkohol kon-sumierte, ohne dass es zu weiteren alkoholbedingten Straftaten gekommen wäre. Unter diesen Umständen begegnet es im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken, dass das [X.] ein Absehen von der Strafmilderung nach §§
21, 49 StGB nicht ausdrücklich erörtert hat.
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3. Auch die Begründung, mit der das [X.] von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen hat,
ist frei von durchgreifenden [X.].
a) Die formellen Voraussetzungen der zwingenden Anordnung von Si-cherungsverwahrung nach §
66 Abs.
1 Nr.
1 bis 3 StGB in der gemäß Art.
316f Abs.
1, Art.
316e Abs.
1 [X.] anzuwendenden aktuellen Fassung vom 20.
Dezember 2010, sowie einen Hang des Angeklagten im Sinne von §
66 Abs.
1 Nr.
4 StGB hat die Kammer rechtsfehlerfrei festgestellt.
b) Die Begründung, mit der das [X.] die erforderliche ungünstige Legalprognose und die Verhältnismäßigkeit der Sicherungsverwahrung ver-neint, hält im Ergebnis ebenfalls rechtlicher Prüfung stand.
[X.]) Allerdings legt die Revision zutreffend dar, dass das [X.] sei-ner Prüfung im Ansatz einen unzutreffenden Maßstab zugrunde legt. Nach
§
66 Abs.
1 Nr.
4 StGB muss die Gesamtwürdigung des [X.] und seiner Taten ergeben, dass der Angeklagte infolge des Hangs zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefähr-lich ist. Die Kammer stellt demgegenüber auf "die erhebliche Gefahr der Bege-hung schwerer Gewalt-
und Sexualdelikte"
ab (UA
84) und verlangt zusätzlich die Unerlässlichkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung (UA
89). Damit legt sie ersichtlich die höheren Anforderungen der "strikten Verhältnismäßig-keitsprüfung"
zu Grunde, die das [X.] in seinem Urteil vom 4.
Mai 2011 mit der Weitergeltungsanordnung für die verfassungswidrigen gesetzlichen Regelungen zur Sicherungsverwahrung aufgestellt hat (siehe [X.], Urteil vom 4.
Mai 2011 -
2
BvR 2333/08 u.a.
-
[X.]E 128, 326, 404 12
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9
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ff.; zur Rspr. des [X.] vgl. nur [X.], Urteil vom 13.
März 2013
-
2
StR 392/12 m.w.N.).
Diese erhöhten Anforderungen finden jedoch auf den vorliegenden Fall keine Anwendung mehr. Denn die Taten wurden am 29.
Juli 2013 und damit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5.
Dezember 2012 ([X.]
I 2425) am 1.
Juni 2013 begangen. Mit der Schaffung des §
66c StGB durch dieses Gesetz wurde den Bedenken des [X.]s, die sich ausdrücklich auf die Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungs-verwahrung und den vorhergehenden Strafvollzug, nicht aber auf die formellen und materiellen Anordnungsvoraussetzungen bezogen, Rechnung getragen. Damit ist auch der Grund für die über den Gesetzeswortlaut hinausgehende Einschränkung des Anwendungsbereichs der Sicherungsverwahrung entfallen, die trotz der Verfassungswidrigkeit der Vorschriften deren Anwendung in der vom [X.] eingeräumten zweijährigen Übergangsfrist bis zu einer den verfassungsrechtlichen Vorgaben gesetzlichen Neuregelung des Abstandsgebotes ermöglichen sollte (vgl. BT-Drucksache 17/11388 S.
24). Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung am 1.
Juni 2013 [X.] gegen die Gültigkeit und Verfassungsmäßigkeit von §
66 Abs.
1
StGB [X.] mehr ([X.], Urteil vom 24.
Oktober 2013 -
4
StR 124/13
-
NJW 2013, 3735). Für danach begangene Straftaten besteht auch -
anders als bei Taten, die zwar nach dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeurteilt, aber bereits vor dem 1.
Juni 2013 begangen wurden (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
April 2014 -
3
StR 355/13
-
NStZ-RR 2014, 207)
-
kein Anlass, die erhöhten Voraus-setzungen aus [X.] weiter gelten zu lassen.

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-
bb) Auf der im Ansatz angreifbaren Formulierung des rechtlichen [X.] durch die [X.] beruht das Urteil jedoch im Ergebnis nicht. Denn das [X.] hat im Rahmen seiner Prüfung der Legalprognose im Sinne von §
66 Abs.
1 Nr.
4 StGB umfassend alle insoweit wesentlichen Faktoren er-örtert und gewichtet.
Insbesondere hat es eine Reihe von Umständen [X.], welche im Ergebnis die Ansicht tragen, dass die nach der jetzt geltenden Gesetzeslage vorausgesetzte Gefahr weiterer erheblicher Straftaten, durch welche die
Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, nicht be-steht. Die [X.] hat dabei unter Berufung auf das Gutachten des Sach-verständigen ohne Rechtsfehler auf das Absinken der Intensität der hier abge-urteilten zu früheren Taten, den Abbruch der Tatbegehung, die relativ langen Zeiträume zwischen den zu beurteilenden Straftaten und den Umstand abge-stellt, dass bei dem Angeklagten keine sexuelle Devianz vorliegt.
Es begegnet auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das [X.] in diesem Zusammenhang ergänzend auf
das Gutachten des Sachverständigen hingewiesen hat, wonach sich das zunehmende Alter des Angeklagten prognostisch günstig auswirke. Der Senat besorgt entgegen der Revision nicht, dass die [X.] dabei aus dem Blick verloren haben könnte, dass es nach
dem Wortlaut des §
66 Abs.
1 Nr.
4 StGB für die Gefähr-lichkeitsprognose auf den Zeitpunkt der Verurteilung ankommt und denkbare künftige Entwicklungen nur nach einer einzelfallbezogenen Würdigung aller Umstände in der Person des Angeklagten, seines Verhaltens und seiner
-
voraussichtlichen
-
Lebensumstände berücksichtigt werden dürfen ([X.], Ur-teil vom 23.
April 2013 -
5
StR 610/12, [X.], 522). Aus dem [X.], insbesondere auch den Ausführungen der [X.] zur Verhältnismäßigkeit der Sicherungsverwahrung (§
62 StGB) ergibt sich in ausreichendem Maße, dass das [X.] eine solche individu-17
18
-
11
-
ell auf die Lebensumstände des Angeklagten bezogene Prüfung vorgenommen hat.
Fischer
[X.][X.]

Eschelbach [X.]

Meta

2 StR 292/14

07.01.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2015, Az. 2 StR 292/14 (REWIS RS 2015, 17500)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17500

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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