Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2011, Az. 5 StR 86/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 7605

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5 StR 86/11 [X.] vom 13. April 2011 in der Strafsache gegen 1. [X.]wegen Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. April 2011 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird das Urteil des [X.] vom 2. Dezember 2010, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in-soweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten L.

gegen das vorge-nannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrün-det verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
G r ü n d e
Das [X.] hat die Angeklagten des Raubes und der räuberi-schen Erpressung in zwei Fällen schuldig gesprochen. Den Angeklagten [X.]

hat es deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten [X.]
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, wirksam auf das Strafmaß beschränkte Revision des Angeklagten L.

ist aus den Gründen der [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Hingegen hat die Revision des Angeklagten [X.]

mit Verfah-rensrügen Erfolg. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, dass die [X.] bei der Behandlung von Beweisanträgen gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen hat. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen des [X.] verübten die [X.] gemeinschaftlich drei Überfälle auf Kaufinteressenten von Pkw, die diese im [X.] zum Verkauf angeboten hatten. Das [X.] hat seine Über-zeugung von der Beteiligung des [X.] die [X.]chaft bestreitenden [X.] [X.] [X.] maßgebend auf die Aussage des von Anfang an umfassend ge-ständigen Angeklagten [X.] gestützt. Dessen Bekundungen zufolge [X.] alle drei Taten nur durch ihn und den Angeklagten [X.] begangen. 2 Auf einen Beweisantrag des Verteidigers hat die [X.] aller-dings als erwiesen angesehen, dass der Geschädigte der ersten Tat gegen-über den am Tatort eintreffenden Polizeibeamten sowie in seiner polizeili-chen Vernehmung ausgesagt hatte, von drei männlichen Tätern überfallen worden zu sein, und dass er bei der rechtsmedizinischen Untersuchung be-kundet hatte, sich gegen die Tat gewehrt zu haben, wonach er —von einer hinzukommenden dritten männlichen Person offensichtlich mit einem Ge-genstand einen Schlag auf den Kopf, Nacken linksfi erhalten habe (Sachak-ten Bl. 1172 f.). Zur Aussage des Geschädigten in der Hauptverhandlung wird in den Urteilsgründen indessen nur ausgeführt, dieser habe —gemut-maßtfi, dass —wegen eines vermeintlichen Raschelns in einem naheliegenden Gebüsch eine dritte Person an dem Überfall beteiligt gewesen sein könntefi; gesehen habe er diese aber nicht ([X.]; siehe auch [X.]). Die als erwiesen angesehenen Bekundungen des Geschädigten vor der [X.] bleiben unerwähnt. 3 2. Diese Verfahrensweise hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.], die bei der Ablehnung von Beweisanträgen wegen [X.] von Tatsachen entsprechend gilt (vgl. [X.], Urteil vom 18. Oktober 1988 [X.] 1 StR 410/88, [X.]R StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 erwiesene Tatsache 1), ist eine Auseinandersetzung mit als wahr unterstellten Tatsachen unter anderem dann erforderlich, wenn die Be-weiswürdigung ohne deren Erörterung lückenhaft bleibt (vgl. [X.], Urteil vom 4 - 4 - 21. Februar 1979 [X.] 2 StR 749/78, [X.]St 28, 310, 311; [X.], Beschluss vom 28. August 1991 [X.] 5 StR 303/91 mwN). So liegt der Fall hier. Bloße Mutmaßungen in Richtung auf einen dritten Täter aufgrund ei-nes Raschelns im Gebüsch sind namentlich mit der dezidierten Schilderung eines gewalttätigen Angriffs jenes dritten [X.] nicht in Einklang zu bringen. Die Existenz eines dritten [X.] wäre dabei trotz der sonst gegen den An-geklagten [X.] sprechenden Indizien im Hinblick auf die zentrale Bedeutung dieses Aspekts geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussage des Angeklagten [X.] hinsichtlich der (Mit-)[X.]chaft des Angeklagten [X.] in Frage zu stellen. Den hierin liegenden Widerspruch im [X.] des [X.] durfte das [X.] deshalb nicht einfach übergehen. 5 6 3. Das Gleiche gilt für den durch die [X.] in demselben Be-schluss als erwiesen angesehenen, im Urteil aber nicht angesprochenen Umstand, dass der Zeuge [X.]gegenüber der Polizei zum Aussehen des zweiten [X.] Folgendes angegeben hat: —ca. 1,80 m bis 1,90 m groß, leicht gewelltes schulterlanges schwarzes Haar, ausländischer Typ (osteuropäi-sche Richtung), [X.], —[X.] ([X.]. 1172). Demgegenüber ist der Angeklagte [X.]

nach den Urteilsfeststel-lungen 1,96 m groß, wog zur Tatzeit 101,9 kg ([X.]) und trug (wohl) kur-zes blondes Haar (vgl. [X.]). 4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Beziehung der beiden Angeklagten zueinander vor der Tat sowie die Umstände der Tatplanung, soweit möglich, darzulegen sind. Sofern [X.] oder —[X.] von Seiten der Geschädigten herangezo-gen werden, sind [X.] anders als es im angefochtenen Urteil geschehen ist [X.] 7 - 5 - nähere Einzelheiten zu Übereinstimmungen und Abweichungen in Bezug auf das Erscheinungsbild des Angeklagten [X.]

zur Tatzeit mitzuteilen. [X.] Raum [X.] [X.]

Meta

5 StR 86/11

13.04.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2011, Az. 5 StR 86/11 (REWIS RS 2011, 7605)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7605

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