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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 19/12
vom
12. März
2012
in
dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die Richter
Raebel, [X.],
Grupp
und die Richterin
Möhring
am 12. März
2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des [X.] vom 28. November 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 12.390,14 Euro
festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie durch das Beschwer-degericht nicht zugelassen worden ist. Nachdem die Vorschrift des §
7 [X.] durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 ([X.] I S.
2082) mit Wirkung zum [X.] aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen [X.] im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§
4 [X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO). Die Neuregelung ist gemäß Art.
103f Satz 1 EG[X.] auf die Rechtsbe-schwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind ([X.], Beschluss vom 20. Dezember 2011 -
IX
ZB 294/11, [X.], 276 Rn.
5). Da die [X.]
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3
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fochtene Entscheidung am 28.
November 2011 erlassen worden ist, findet das neue Recht Anwendung.
Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt (§
575 Abs.
1 Satz
1, §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO) eingelegt worden ist.
Kayser
Raebel
Pape
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.07.2011 -
340 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 28.11.2011 -
11 [X.] -
2
Meta
12.03.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2012, Az. IX ZB 19/12 (REWIS RS 2012, 8305)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8305
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