Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.08.2023, Az. 1 B 16/23, 1 B 16/23 (1 C 13/23)

1. Senat | REWIS RS 2023, 5824

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Gegenstand

(Teil-)Zulassung der Revision hinsichtlich der auf den Hilfsantrag der Klägerin ausgesprochenen Verpflichtung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG


Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des [X.] über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 8. März 2023 wird geändert.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Beklagte verpflichtet worden ist, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 [X.] zu erteilen.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten verworfen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde der Beklagten hat in dem im Tenor bezeichneten Umfang Erfolg.

2

1. Soweit die Beklagte verpflichtet worden ist, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a [X.] unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, ist die Beschwerde unzulässig. Sie macht insoweit Zulassungsgründe weder geltend noch legt sie solche den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar.

3

2. Die Revision ist aber wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen, soweit die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet worden ist, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 [X.] zu erteilen. Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die Anwendbarkeit des § 104c Abs. 1 [X.] sowie die Bedeutung des in § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] vorausgesetzten Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der [X.] bei minderjährigen Antragstellern näher zu klären.

4

3. Die Teilzulassung der Revision ist zulässig, weil dem Ausgangsverfahren unterschiedliche Streitgegenstände zugrunde liegen, die nicht in einem der Teilzulassung entgegenstehenden Abhängigkeitsverhältnis voneinander stehen. Die Klage ist mit dem Hauptantrag auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a [X.] und mit dem Hilfsantrag unter anderem auf die Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 [X.] gerichtet. Hierbei handelt es sich ungeachtet dessen, dass beide Vorschriften humanitäre [X.] nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes regeln (vgl. § 104c Abs. 3 Satz 2 [X.]), wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen um verschiedene Streitgegenstände (zu vergleichbaren Fallgestaltungen BVerwG, Urteile vom 11. Januar 2011 - 1 C 22.09 - BVerwGE 138, 336 Rn. 19 f. und vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - BVerwGE 167, 211 Rn. 17). Das befristete [X.] nach § 104c [X.] soll die Gelegenheit zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b [X.] geben ([X.]. 20/3717 [X.], 17), unterscheidet sich aber von diesen Aufenthaltstiteln in den Voraussetzungen und in den Rechtsfolgen.

5

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

1 B 16/23, 1 B 16/23 (1 C 13/23)

29.08.2023

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 8. März 2023, Az: 2 L 102/20, Urteil

§ 25a AufenthG, § 104c AufenthG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.08.2023, Az. 1 B 16/23, 1 B 16/23 (1 C 13/23) (REWIS RS 2023, 5824)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5824

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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