Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.05.2013, Az. 1 C 17/12

1. Senat | REWIS RS 2013, 5963

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Gegenstand

Aufenthaltsgewährung für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende; Absehen von Regelerteilungsvoraussetzungen; Ermessensentscheidung


Leitsatz

1. Die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG (juris: AufenthG 2004) (Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit) und des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (Erfüllung der Passpflicht) gelten auch bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende).

2. Von diesen Voraussetzungen kann bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG über § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege abgesehen werden. Bei dieser Ermessensentscheidung hat die Ausländerbehörde alle für und gegen eine Aufenthaltslegalisierung sprechenden Umstände zu berücksichtigen.

Tatbestand

1

Die nach eigenen Angaben 1993 geborene Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 [X.] (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden).

2

Der Vater der Klägerin kam im Jahr 2000 nach [X.]. Die Klägerin, ihre Mutter und ein Bruder folgten Anfang 2002. 2006 wurde im [X.] ein weiterer Bruder geboren. Asylanträge, die damit begründet wurden, dass die Familie aus [X.] stamme, sie teils armenischer, teils aserischer Volkszugehörigkeit seien und nach mehrjährigem Zwischenaufenthalt in [X.] nunmehr im [X.] Schutz suchten, blieben ohne Erfolg. Eine vom [X.] gegen die Klägerin verfügte Abschiebungsandrohung wurde im Klageverfahren aufgehoben, soweit ihr die Abschiebung nach [X.] angedroht worden war.

3

Nach Abschluss der Asylverfahren wurde die Familie wegen ungeklärter Identität und Staatsangehörigkeit im [X.] geduldet. 2009 wurde der Vater der Klägerin zu einer Geldstrafe verurteilt, weil eine von ihm vorgelegte Geburtsurkunde nach den Ermittlungen der Ausländerbehörde für eine andere, in [X.] lebende Person ausgestellt worden war. Im November 2006 stellten die Klägerin und ihre Familie Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und erhoben im Dezember 2007 Untätigkeitsklagen.

4

Mit Urteil vom 18. August 2011 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Abs. 1 [X.] zu erteilen; die Klagen der übrigen Familienangehörigen wurden rechtskräftig abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. März 2012 die die Klägerin betreffende Entscheidung geändert und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden; im Übrigen hat es ihre Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klägerin habe nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Ihr vor Inkrafttreten des § 25a [X.] gestellter und in der mündlichen Verhandlung wiederholter Antrag erfasse auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift. Diese bilde zusammen mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 [X.] einen einheitlichen Streitgegenstand. Die Klägerin erfülle zwar die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 [X.]. Auch stehe § 25a Abs. 1 Satz 3 [X.] der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. [X.] ihrer Eltern dürften der Klägerin bei § 25a Abs. 1 [X.] nicht zugerechnet werden. Eine eigene Täuschung über ihre Identität und Staatsangehörigkeit liege nicht vor. Die Verletzung eigener Mitwirkungspflichten nach Eintritt der Volljährigkeit könne nur im Rahmen des Ermessens berücksichtigt werden. Die Klägerin erfülle aber nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a [X.] (Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit) und des § 5 Abs. 1 Nr. 4 [X.] (Passpflicht). Weder dem Wortlaut noch dem Normzweck des § 25a [X.] sei zu entnehmen, dass von diesen Voraussetzungen generell suspendiert werde. Das Ziel des Gesetzgebers, gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden unter bestimmten Voraussetzungen einen legalen Aufenthalt zu ermöglichen, stelle nicht das öffentliche Interesse an der Klärung der Identität und der Staatsangehörigkeit sowie an der Erfüllung der Passpflicht in Frage. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Die Klägerin mache lediglich geltend, die Eltern hätten ihre Identität und ihre Personalien korrekt angegeben, was offensichtlich nicht zutreffe. Bei humanitären Aufenthaltstiteln könne nach § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] aber im Ermessenswege von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden. Diesbezüglich habe der Beklagte bislang keine Entscheidung getroffen. Die Ermessensbetätigung sei weder zu Gunsten noch zu Lasten der Klägerin vorgezeichnet. Eine Ermessensreduzierung zu ihren Gunsten ergebe sich insbesondere nicht aus Art. 8 [X.]. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Recht auf Familien- und Privatleben liege nicht vor. Die Klägerin habe die [X.] nicht in [X.] verbracht. Sie habe als Muttersprache [X.] gelernt und könnte im Familienverband zurückkehren. Eine fehlende Mitwirkung der Klägerin seit Volljährigkeit dürfe der Beklagte im Grundsatz in die Ermessenserwägungen mit einstellen. Diese wiege aber nicht so schwer, dass die Entscheidung zu Lasten der Klägerin vorgezeichnet wäre. Bei der Ermessensausübung sei auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht gehindert wäre, die Ausreisepflicht der übrigen Familienmitglieder durchzusetzen. Vor allem sei aber die beachtliche Integrationsleistung der Klägerin mit dem gerade im Rahmen von § 25a [X.] bedeutsamen Gewicht zu würdigen. Sie habe, obwohl sie bei Einreise über keine Deutschkenntnisse verfügt habe, den Weg von der Grundschule über die Realschule bis ins Gymnasium geschafft. Neben dem Realschulabschluss könne sie exzellente Deutschkenntnisse vorweisen. Nach ihrem Vorbringen besuche sie weiterhin das Gymnasium, um dieses mit dem Abitur abzuschließen. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 [X.] fehle es hingegen schon an den tatbestandlichen Voraussetzungen.

5

Die Klägerin begehrt mit der vom Senat zugelassenen Revision die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Zur Begründung macht sie geltend, bei § 25a Abs. 1 [X.] handele es sich um eine abschließende Sonderregelung, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 [X.] fänden daher keine Anwendung. Das in § 25a Abs. 1 Satz 1 [X.] eröffnete Ermessen sei zu ihren Gunsten reduziert, weil ihr die Vorlage eines gültigen Reisepasses ohne Mitwirkung der Eltern nicht möglich sei.

6

Der Beklagte und der Vertreter des [X.] beim [X.] verteidigen die angegriffene Entscheidung.

7

Während des Revisionsverfahrens hat das [X.] die armenische Staatsangehörigkeit der Familie bestätigt und ihrer Rückübernahme nach [X.] zugestimmt. Mit Bescheid vom 10. Mai 2012 hat der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Hiergegen hat die Klägerin Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 [X.] abgelehnt.

9

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch das Begehren der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 [X.]. Bei sachdienlicher Auslegung erfasste der im November 2006 bei der Ausländerbehörde gestellte Antrag alle in Betracht kommenden Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des [X.]es (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen). Damit erstreckte er sich - unter den hier gegebenen Umständen - nicht nur auf § 25 Abs. 5 [X.], sondern auch auf die während des gerichtlichen Verfahrens in [X.] getretene Regelung in § 25a Abs. 1 [X.], ohne dass es insoweit - wie vom Berufungsgericht vorsorglich veranlasst - einer erneuten Antragstellung bedurfte.

Die Klägerin hat ihre Revision aber nur damit begründet, dass sie hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 [X.] nicht lediglich einen Bescheidungs-, sondern einen Erteilungsanspruch habe. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 [X.] abgelehnt hat, wurde dies mit der Revision nicht angegriffen. Insoweit ist das Urteil des Berufungsgerichts in Rechtskraft erwachsen. Da sich beide Aufenthaltstitel in den Rechtsfolgen unterscheiden, handelt es sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - um unterschiedliche Streitgegenstände (so im Ergebnis auch Senatsurteil vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 [X.] 22.09 - BVerwGE 138, 336 = [X.] 402.242 § 104a [X.] Nr. 7 jeweils Rn. 20 zum Verhältnis der Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach § 104a Abs. 1 Satz 1 [X.] zu den übrigen Aufenthaltserlaubnissen nach Kapitel 2 Abschnitt 5).

Aufenthaltsrechtliche Unterschiede ergeben sich vor allem bei einer späteren Verlängerung. Auf diese finden nach § 8 Abs. 1 [X.] dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Da beide Aufenthaltstitel eigenen Tatbestandsvoraussetzungen unterliegen, hängt damit auch eine spätere Verlängerung von unterschiedlichen Voraussetzungen ab. Die Klägerin könnte nach Ablauf der Gültigkeit des einen Aufenthaltstitels statt dessen Verlängerung auch nicht die Erteilung des anderen Aufenthaltstitels beantragen. Denn die (erstmalige) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 [X.] setzt die vollziehbare Ausreisepflicht des Ausländers voraus und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 [X.] kann nur einem geduldeten Ausländer erteilt werden. Ein späterer Wechsel von dem einen auf den anderen Aufenthaltstitel ist damit ausgeschlossen. Außerdem kann der Aufenthalt von Familienangehörigen des Ausländers nur bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 [X.] unter den erleichterten Voraussetzungen des § 25a Abs. 2 und 3 [X.] legalisiert werden. Zudem haben beide Aufenthaltstitel unterschiedliche sozialrechtliche Wirkungen. Der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 [X.] erhält Leistungen nach dem [X.] (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 [X.]). Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 [X.] ist hingegen in § 1 Abs. 1 Nr. 3 [X.] nicht erwähnt und vermittelt damit eine Leistungsberechtigung nach dem [X.] oder [X.]. Damit stellt die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 [X.] wegen ihrer - regelmäßig günstigeren - Rechtsfolgen gegenüber der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 [X.] einen eigenständigen Streitgegenstand dar.

2. Die Klägerin hat - über den vom Berufungsgericht zugesprochenen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hinaus - keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 [X.].

Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei [X.] auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich der [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (stRspr, vgl. Urteile vom 16. Juni 2004 - BVerwG 1 [X.] 20.03 - BVerwGE 121, 86 <88> = [X.] 402.240 § 19 AuslG Nr. 10 S. 4 f. m.w.N. und vom 7. April 2009 - BVerwG 1 [X.] 17.08 - BVerwGE 133, 329 = [X.] 402.242 § 32 [X.] Nr. 4 jeweils Leitsatz 3 und Rn. 37 ff.). Spätere Rechtsänderungen sind im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des [X.] - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (stRspr, vgl. Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 [X.] 21.04 - BVerwGE 124, 276 <279 f.> = [X.] § 73 AsylVfG Nr. 15 S. 32). Das Begehren der Klägerin ist daher an dem [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 ([X.]), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/[X.] und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 ([X.]) zu messen. Hierdurch haben sich die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften aber nicht geändert.

Nach § 25a Abs. 1 [X.] kann einem geduldeten Ausländer, der in [X.] geboren wurde oder vor Vollendung des 14. Lebensjahres eingereist ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn (1.) er sich seit sechs Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im [X.] aufhält, (2.) er seit sechs Jahren erfolgreich im [X.] eine Schule besucht oder in [X.] einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat und (3.) der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird, sofern gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik [X.] einfügen kann. Solange sich der Jugendliche oder der Heranwachsende in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist.

a) Die Klägerin erfüllt nach den - von den Beteiligten nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 [X.]. Klarstellend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass es für eine Antragstellung innerhalb des [X.]fensters des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] ausreicht, wenn der Betroffene - wie hier - vor Vollendung des 15. Lebensjahres einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gestellt hat und das Verfahren über dieses Begehren bei Vollendung des 21. Lebensjahres noch nicht abgeschlossen war. In diesem Fall gibt der Ausländer mit der Fortführung des Verfahrens zu erkennen, dass er an seinem Antrag festhält und sich dieser - nach Inkrafttreten der Neuregelung - nunmehr auch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 [X.] erstreckt, ohne dass es einer erneuten Antragstellung bedarf.

b) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der zwingende Versagungsgrund des § 25a Abs. 1 Satz 3 [X.] der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegensteht. Er erfasst nur Fälle, in denen die Abschiebung ausgesetzt ist, weil der Ausländer selbst falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat. [X.] der Eltern wird nicht zugerechnet (BTDrucks 17/5093 S. 16). Erforderlich ist ein aktives Handeln; allein das passive Fortwirkenlassen früherer Angaben der Eltern durch Schweigen oder eine Verletzung gesetzlicher Mitwirkungspflichten reicht nicht aus, ist von der Ausländerbehörde aber im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen. Das Handeln muss zudem schuldhaft sein, also auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen, und für die Aussetzung der Abschiebung ursächlich sein.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht selbst über ihre Identität und ihre Staatsangehörigkeit getäuscht, insbesondere hat sie die durch die Täuschung ihres [X.] bewirkte Unklarheit über ihre Identität und Staatsangehörigkeit nach Eintritt der Volljährigkeit nicht durch eigenes aktives Handeln aufrechterhalten. Ihr ist lediglich vorzuwerfen, dass sie auf die Aufforderung des Beklagten, bis zum 30. Dezember 2011 einen gültigen Reisepass vorzulegen, nicht reagiert und nicht nachvollziehbar dargelegt hat, warum sie diese Aufforderung nicht erfüllen kann und zumutbare Maßnahmen zur Klärung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit nicht zur Verfügung stehen. Diese Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten nach § 48 Abs. 3 und § 82 Abs. 1 [X.] steht eigenen Falschangaben oder Täuschungshandlungen nicht gleich.

c) Die Klägerin erfüllt im maßgeblichen [X.]punkt der Entscheidung durch das Berufungsgericht aber nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 [X.]. Danach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass die Identität und, falls der Ausländer nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit geklärt ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a [X.]) und die Passpflicht nach § 3 [X.] erfüllt wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 [X.]). Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass nach der Erklärung des [X.] inzwischen zumindest eine Rückkehrberechtigung in einen anderen Staat besteht, fehlt es weiterhin an der Klärung ihrer Identität und der Erfüllung der Passpflicht. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 [X.] auch bei der Erteilung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 [X.] Anwendung finden.

aa) [X.] ist dem Wortlaut des § 25a Abs. 1 [X.] nicht zu entnehmen. In § 25a Abs. 1 Satz 2 [X.] findet sich lediglich hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts eine - den Ausländer begünstigende - Sonderregelung gegenüber § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. Diese gilt auch nur in bestimmten Sachverhaltskonstellationen. Schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 [X.] nicht aus, solange sich der Jugendliche oder der Heranwachsende in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, spricht dies im Umkehrschluss dafür, dass es im Übrigen bei der allgemeinen Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.] und damit bei der Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen verbleibt.

Auch der Regelung in § 25a Abs. 1 Satz 3 [X.] ist nicht zu entnehmen, dass zumindest § 5 Abs. 1 Nr. 1a [X.] verdrängt wird. § 25a Abs. 1 Satz 3 [X.] statuiert bei einem bestimmten, dem Ausländer vorwerfbaren Verhalten einen zwingenden Versagungsgrund, der weder in Ausnahmefällen noch im Ermessenswege überwunden werden kann. Demgegenüber finden sich in § 5 Abs. 1 [X.] allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, an deren Einhaltung grundsätzlich bei jeder Aufenthaltslegalisierung ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Feststellung der Identität, mit der sowohl eine entsprechende Aufklärungspflicht der Ausländerbehörde (§ 49 Abs. 3 [X.]) als auch eine entsprechende Mitwirkungspflicht des Ausländers (§ 48 Abs. 3 [X.]) korrespondiert. Denn es besteht ein gewichtiges staatliches Interesse an der Individualisierung der Personen, denen ein Aufenthaltstitel erteilt wird. § 25a Abs. 1 Satz 3 [X.] führt gegenüber § 5 Abs. 1 Nr. 1a [X.] insofern zu einer Verschärfung als in Fällen, in denen die Abschiebung aufgrund eigener Falschangaben oder Täuschungshandlungen des Ausländers ausgesetzt ist, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 [X.] zwingend zu versagen ist. Daraus kann nicht gefolgert werden, dass in allen anderen Fällen, in denen die Identität oder Staatsangehörigkeit des Jugendlichen oder des Heranwachsenden ungeklärt ist, § 5 Abs. 1 Nr. 1a [X.] keine Anwendung finden soll.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass § 25a Abs. 2 [X.] die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Eltern oder einen allein personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 [X.] besitzt, (u.a.) davon abhängig macht, das der Lebensunterhalt der Eltern bzw. des Elternteils eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert ist (§ 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.]). Dem ist lediglich zu entnehmen, dass die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit bei der Erstreckung der Aufenthaltslegalisierung auf die Eltern des Ausländers nach § 25a Abs. 2 [X.] eine zwingende Erteilungsvoraussetzung darstellt, von der weder über § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.] bei Vorliegen eines Ausnahmefalls abzusehen ist noch über § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] im Ermessenswege abgesehen werden kann. Aus dieser Verschärfung bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 [X.] kann nicht auf eine Absicht des Gesetzgebers geschlossen werden, er habe in allen anderen von § 25a [X.] geregelten Fällen auf die Anwendung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.] gänzlich verzichten wollen. Erst recht ergibt sich aus dieser Regelung nichts für eine Nichtanwendung der weiteren in § 5 [X.] enthaltenen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen.

bb) Enthält § 25a [X.] keinen eindeutigen Hinweis für eine Suspendierung von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 [X.], sprechen vor allem systematische Gründe für deren Anwendung bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 [X.]. § 5 [X.] findet sich im [X.] (Einreise und Aufenthalt im [X.]) im Ersten Abschnitt unter der Überschrift "Allgemeines". Nach der Konzeption des [X.]es enthält die Vorschrift allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, die von so grundlegendem staatlichen Interesse sind (BTDrucks 15/420 S. 69 f.), dass der Gesetzgeber sie "vor [X.]" gezogen hat. Sie gelten für alle weiteren Abschnitte des [X.]s und damit für jede Erteilung eines Aufenthaltstitels. Fälle, in denen von der Anwendung ganz oder zumindest hinsichtlich einzelner Erteilungsvoraussetzungen zwingend abzusehen ist oder im Ermessenswege abgesehen werden kann, hat der Gesetzgeber beim jeweiligen Aufenthaltstitel ausdrücklich kenntlich gemacht (vgl. § 18a Abs. 3, § 27 Abs. 3 Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 2 bis 4, § 29 Abs. 2 und 4 Satz 1, § 30 Abs. 3, § 33 Satz 1, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 3, § 104a Abs. 1 Satz 1 und § 104b [X.]). Gleichzeitig hat er in § 5 Abs. 1 [X.] bestimmt, dass die dort genannten Voraussetzungen (nur) in der Regel vorliegen müssen. Außerdem hat er in § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] Sonderregelungen getroffen, wann bei einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 von der Anwendung des § 5 Abs. 1 [X.] insgesamt oder zumindest hinsichtlich einzelner Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden muss oder im Ermessenswege abgesehen werden kann. Mit diesen Sonderregelungen hat er dem Umstand Rechnung getragen, dass bei der Aufenthaltsgewährung aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitel in bestimmten Fällen typischerweise nicht von der Einhaltung aller Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 [X.] abhängig gemacht werden kann, und in allen anderen Fällen die Ausländerbehörden über die Möglichkeit, im Ermessenswege von der Einhaltung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abzusehen, zu einer Einzelfallwürdigung verpflichtet. Dies lässt ein ausdifferenziertes und damit abschließendes Regelungswerk erkennen und zeigt, dass der Gesetzgeber auch hinsichtlich der Anwendbarkeit der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen auf humanitäre Aufenthaltstitel, zu denen die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 [X.] gehört, eine in sich geschlossene Regelung geschaffen hat (vgl. Urteil vom 22. Mai 2012 - BVerwG 1 [X.] 8.11 - BVerwGE 143, 138 = [X.] 402.242 § 5 [X.] Nr. 10 jeweils Rn. 16).

cc) Auf dieses Regelungssystem hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien bei § 25a Abs. 1 [X.] zurückgegriffen. Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 3 des [X.] und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 2011 ([X.] 1266) mit Wirkung zum 1. Juli 2011 nachträglich in das [X.] eingefügt. Sie geht zurück auf einen Änderungsantrag des [X.] ([X.] 704/10 S. 1), der vom Innenausschuss des [X.] aufgegriffen wurde (BTDrucks 17/5093 S. 6). Dabei ging der Innenausschuss in der Begründung der von ihm empfohlenen - und später Gesetz gewordenen - Änderung davon aus, dass auch bei diesem Aufenthaltstitel die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 [X.] grundsätzlich erfüllt sein müssen. Es sollte lediglich von der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts während der [X.] der schulischen und beruflichen Ausbildung oder des Studiums abgesehen werden. Hinsichtlich der hier streitigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 [X.] wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch in Fällen, in denen kein eigenes [X.] des Geduldeten und damit kein zwingender Versagungsgrund vorliege, die Titelerteilung entsprechend den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen davon abhänge, dass die Identität des Ausländers geklärt sei und der Passpflicht nachkommen werde (BTDrucks 17/5093 S. 15 f.).

dd) Sinn und Zweck des § 25a Abs. 1 [X.] stehen der Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 [X.] nicht entgegen. § 25a Abs. 1 [X.] eröffnet geduldeten Jugendlichen und Heranwachsenden eine eigene gesicherte Aufenthaltsperspektive, wenn sie sich in [X.] gut integriert haben (BTDrucks 17/5093 S. 15). Das Aufenthaltsrecht kann bereits vor Erreichen der Volljährigkeit geltend gemacht werden und hängt nicht von der aufenthaltsrechtlichen Stellung der Eltern ab. Anders als bei § 25 Abs. 5 [X.] i.V.m. Art. 8 [X.] erfolgt eine isolierte Betrachtung allein des [X.] des ganz oder teilweise in [X.] aufgewachsenen Kindes ohne Rücksicht auf das Verhalten der übrigen Familienangehörigen. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 [X.] stehen daher nur eigene Falschangaben und Täuschungshandlungen - zwingend - entgegen. Dies ändert aber nichts daran, dass auch bei dem durch § 25a Abs. 1 [X.] begünstigten Personenkreis ein grundlegendes öffentliches Interesse an der Einhaltung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen besteht. Dies gilt insbesondere für die Regelerteilungsvoraussetzung geklärter Identität in § 5 Abs. 1 Nr. 1a [X.]. Sie ist Ausdruck eines gewichtigen öffentlichen Interesses an der Identifizierung eines Ausländers vor Legalisierung seines Aufenthalts. Das sicherheitsrechtlich motivierte Anliegen dieser Erteilungsvoraussetzung kommt im Gesetzgebungsverfahren deutlich zum Ausdruck. Denn zur Begründung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a [X.] wurde im Innenausschuss des [X.] darauf abgestellt, dass es nicht zuletzt vor dem Hintergrund weltweiter Terrorismusgefahren nicht angehen könne, dass Personen, die an der Klärung ihrer Identität nicht mitwirkten, der Zugang zu einem Aufenthaltstitel geebnet werde (BTDrucks 15/955 S. 7). Die grundsätzliche Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen hat bei der Aufenthaltsgewährung nach § 25a Abs. 1 [X.] auch nicht zur Folge, dass bei ungeklärter Identität eine Legalisierung des Aufenthalts automatisch ausscheidet. Denn von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 [X.] ist - abgesehen von der Privilegierung in § 25a Abs. 1 Satz 2 [X.] hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts - bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 [X.] nicht nur in Ausnahmefällen abzusehen. Vielmehr bedarf es auch in Regelfällen über § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] stets einer Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde und damit einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Dies gibt der Ausländerbehörde hinreichend Gelegenheit zur angemessenen Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Dabei hat sie insbesondere die Gründe, auf denen das Nichtvorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen beruht, aber auch das private Interesse des Ausländers und das öffentliche Interesse an der Legalisierung des Aufenthalts gut integrierter Jugendlicher und Heranwachsender zu gewichten und gegeneinander abzuwägen.

ee) Angesichts dieses [X.] überzeugt den Senat die Auffassung der Klägerin nicht, bei § 25a Abs. 1 [X.] handele es sich hinsichtlich der Regelerteilungsvoraussetzungen um eine gesetzlich normierte Ausnahme vom Regelfall, mit der Folge, dass § 5 Abs. 1 [X.] bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 [X.] generell keine Anwendung finde. Mit dem in § 5 Abs. 1 [X.] normierten Regel-/Ausnahmeverhältnis soll vor allem atypischen Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen werden. Fälle, in denen nach Auffassung des Gesetzgebers bei der Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis typischerweise die Einhaltung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht geboten ist, finden sich nach der Gesetzessystematik in § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Der Gesetzgeber hat bei Schaffung des § 25a Abs. 1 [X.] aber davon abgesehen, die Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] auf dieses neue humanitäre Aufenthaltsrecht zu erstrecken.

d) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 [X.] kein Ausnahmefall vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Senats können bei den Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 [X.] neben atypischen Umständen des Einzelfalls, die so bedeutsam sind, das sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, auch verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen eine Ausnahme vom Regelfall rechtfertigen. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, unterliegt keinem Einschätzungsspielraum der Behörde, sondern ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (vgl. Urteil vom 22. Mai 2012 - BVerwG 1 [X.] 6.11 - BVerwGE 143, 150 = [X.] 402.242 § 28 [X.] Nr. 3 jeweils Rn. 11 m.w.N.).

aa) Für eine Atypik ist vorliegend - bezogen auf den maßgeblichen [X.]punkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht und auf der Grundlage seiner nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatrichterlichen Feststellungen - nichts ersichtlich. Danach hat die Klägerin zwar nicht selbst getäuscht, ist aber auch nicht ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen.

bb) Art. 6 GG und Art. 8 [X.] gebieten bei der inzwischen volljährigen Klägerin ebenfalls kein Absehen von den Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 [X.]. Insoweit kann auf die Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin - im Lichte des Rechts auf Achtung des Familien- und des Privatlebens nach Art. 8 [X.] und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des [X.] - ein Verlassen [X.]s zusammen mit ihren ebenfalls ausreisepflichtigen Eltern und Geschwistern unter den hier gegebenen Umständen (Einreise erst mit acht Jahren, armenische Muttersprache, Rückkehr im Familienverband) unzumutbar und damit unverhältnismäßig wäre.

e) Bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 [X.] kann von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 [X.] aber über § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] im Ermessenswege abgesehen werden.

Von dieser Ermächtigung hatte der Beklagte im hier maßgeblichen [X.]punkt keinen Gebrauch gemacht. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass unter den hier gegebenen Umständen die Voraussetzungen für eine Ermessensverdichtung zu Gunsten der Klägerin trotz ihres privaten Interesses und des öffentlichen Interesses an der Legalisierung des Aufenthalts gut integrierter Jugendlicher und Heranwachsender nicht vorliegen. Denn es besteht grundsätzlich auch ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Identifizierung eines Ausländers vor der Legalisierung seines Aufenthalts und an der Erfüllung diesbezüglicher Mitwirkungspflichten.

Auch wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts, den Beklagten nur zur Bescheidung zu verpflichten, damit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, weist der Senat mit Blick auf die zwischenzeitliche Antragsablehnung durch die Ausländerbehörde, die allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten darauf hin, dass bei der Entscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] über ein Absehen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Ermessenswege - wie vom Berufungsgericht zutreffend angenommen - alle für und gegen eine Aufenthaltslegalisierung sprechenden Umstände umfassend zu würdigen sind. Dies gilt gleichermaßen für das der Ausländerbehörde nach § 25a Abs. 1 [X.] selbst bei Vorliegen sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen verbleibende ([X.]. Dabei sind gerade bei der Entscheidung über eine Aufenthaltsgewährung nach § 25a Abs. 1 [X.] die bisherigen Integrationsleistungen des Ausländers und alle weiteren für eine Aufenthaltslegalisierung sprechenden Umstände zu berücksichtigen und zu gewichten. Insoweit ist es allerdings Aufgabe des Ausländers, seine persönlichen Belange und alle für ihn günstigen Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder der Ausländerbehörde bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände geltend zu machen und erforderliche Nachweise vorzulegen (§ 82 Abs. 1 [X.]). Bei der Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] sind von der Ausländerbehörde in die Abwägung auch die Gründe einzustellen, aufgrund derer die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Dabei dürfen dem Ausländer wegen der gesetzgeberischen Wertung in § 25a Abs. 1 Satz 3 [X.] etwaige Falschangaben und Täuschungen seiner Eltern und/oder Dritter nicht zugerechnet werden. Eigene Verstöße gegen seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten sind aber beachtlich und entsprechend zu gewichten.

Meta

1 C 17/12

14.05.2013

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 27. März 2012, Az: 4 LB 12/11, Urteil

§ 5 Abs 1 Nr 1a AufenthG 2004, § 5 Abs 1 Nr 4 AufenthG 2004, § 5 Abs 3 S 2 AufenthG 2004, § 8 Abs 1 AufenthG 2004, § 25 Abs 5 AufenthG 2004, § 25a Abs 1 AufenthG 2004, § 48 Abs 3 AufenthG 2004, § 49 Abs 3 AufenthG 2004, § 82 Abs 1 AufenthG 2004, § 1 Abs 3 AsylbLG, Art 6 GG, Art 8 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.05.2013, Az. 1 C 17/12 (REWIS RS 2013, 5963)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5963

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