Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2002, Az. IX ZR 425/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2926

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[X.] ZR 425/99vom6. Juni 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 6. Juni 2002beschlossen:Die Revision der [X.]eklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. November 1999 [X.] angenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der [X.]eklagten zurLast.Streitwert für die Revisionsinstanz: 41.073,01 • (80.332 DM).Gründe:Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Fragen vongrundsätzlicher [X.]edeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg(§ 554 b ZPO a.[X.] [X.]erufungsgericht (dessen Urteil in [X.], 2161, 2165 mit zu-stimmender Anmerkung von [X.] EWiR 2000, 253 f abgedruckt ist) hat [X.] angenommen, daß Direktzahlungen des Auftraggebers gemäß § 16 Nr. 6VO[X.]/[X.] an einen Nachunternehmer diesem eine inkongruente Deckung [X.] 30 Nr. 2 KO gewähren. Denn der Nachunternehmer hat keinen Anspruch- 3 -darauf, seine Forderung gegen den Auftragnehmer in dieser Art - aufgrund ei-ner vorweggenommenen Zahlungsanweisung an den Auftraggeber - durch die-sen als Dritten erfllt zu erhalten. Darin liegt eine nicht unerhebliche Abwei-chung vom normalen Zahlungsweg des Auftragnehmers an den [X.]. Derartige Direktzahlungen sind zudem deswegen besonders verch-tig, weil sie an einen Zahlungsverzug des Auftragnehmers und damit typi-scherweise an dessen Liquidittsschwierigkeiten ankfen.Einen geeigneten [X.]eweis dafr, [X.] die verantwortlichen Vertreter der[X.]eklagten eine [X.]stigungsabsicht des [X.] als Auftragge-ber nicht gekannt haben, hat die [X.]eklagte nicht angetreten. Der Auftraggeber,der eine Direktzahlung an den Nachunternehmer leistet, stigt diesen re-gelmûig im [X.] zu anderen Gligern des Auftragnehmers, die nichtin den [X.] solcher Zahlungen gelangen können. Die Kenntnis einer derarti-gen [X.]stigungsabsicht setzt weder die Kenntnis einer Inkongruenz im in-solvenzrechtlichen Sinne noch diejenige einer Zahlungseinstellung oder einesEröffnungsantrags voraus. Den Inhalt des nachgereichten, nicht nachgelasse-nen Schriftsatzes der [X.]eklagten vom 11. November 1999 durfte das [X.]eru-fungsgericht nicht mehr bercksichtigen. Die mliche Verhandlung war [X.] 4 -zu erffnen, weil der [X.] schon auf S. 21 seiner [X.]erufungsbegrs-drcklich auf den der [X.]eklagten obliegenden [X.].[X.]KirchhofFischer[X.]Kayser

Meta

IX ZR 425/99

06.06.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2002, Az. IX ZR 425/99 (REWIS RS 2002, 2926)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2926

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