5. Senat | REWIS RS 2020, 320
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1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Oktober 2017 - 4 [X.]/17 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts und in diesem Zusammenhang über die Frage, ob die Beklagte nach dem zwischen ihr und der [X.] [X.] am 31. Januar 2006 abgeschlossenen und auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Haustarifvertrag für die Beschäftigten des [X.] (iF [X.]) oder aufgrund betrieblicher Übung verpflichtet ist, an die Klägerin dynamische Entgeltsteigerungen entsprechend den Entgelttabellen des [X.] weiterzugeben.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der [X.] enthalte eine dynamische Bezugnahme auf die Entgeltregelungen des [X.]. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die entsprechenden Tariferhöhungen weiterzugeben. Im Übrigen ergebe sich der Anspruch aus betrieblicher Übung.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.382,20 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in näher bestimmter Staffel zu zahlen. |
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der tariflichen Entgelterhöhung aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen iVm. dem [X.] iHv. 4.382,20 Euro brutto nebst Zinsen. Die zulässige Klage ist begründet.
I. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der Entgelterhöhung iHv. insgesamt 4.382,20 Euro brutto aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen iVm. § 2 Abs. 1 Buchst. a iVm. § 3 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 4 [X.]. Dies folgt aus der Auslegung der tariflichen Bestimmungen (im Einzelnen [X.] 19. Februar 2020 - 5 [X.] - Rn. 17 ff.). Der Anspruch ist der Höhe nach vollständig begründet. Der Forderungsbetrag ist zwischen den Parteien unstreitig.
II. Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Klägerin stehen nach § 187 Abs. 1 BGB Verzugszinsen ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit zu. Die Fälligkeit bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 Buchst. a [X.] iVm. § 24 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TVöD.
III. Die Beklagte hat die Kosten der Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
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Linck |
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Berger |
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Volk |
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Dombrowsky |
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Mattausch |
Meta
19.02.2020
Urteil
Sachgebiet: AZR
vorgehend ArbG Magdeburg, 27. März 2017, Az: 3 Ca 1727/15 HBS, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2020, Az. 5 AZR 183/18 (REWIS RS 2020, 320)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 320
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