Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2000, Az. II ZR 21/99

II. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1854

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:26. Juni 2000BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaGmbHG §§ 30, 31, 32 a, 32 bDer Gesellschafter einer GmbH kann sich seiner [X.] damit den Rechtsfolgen des Eigenkapitalersatzes nicht dadurch entziehen, daßer die von der GmbH in einer Krise benötigten Finanzierungsmittel durch gemein-schaftliche Darlehensaufnahme zusammen mit einem [X.] beschafft und diesendann - unter interner Freistellung von dessen Rückzahlungspflicht - als Darlehens-geber gegenüber der GmbH einschaltet.[X.], Urteil vom 26. Juni 2000 - [X.] - [X.] II- 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 26. Juni 2000 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 30. Oktober 1998 aufge-hoben.Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der [X.] vom 21. Januar 1998 wird [X.].Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittelzüge.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist Verwalter in dem am 30. April 1996 eröffneten Konkurs-verfahren über das Vermögen der [X.] war der Beklagte. Im Juni 1993 zeichnetesich ab, daß die Gemeinschuldnerin zur Begleichung anstehender [X.] Ausweitung des bereits überzogenen Kreditrahmens bei ihrer [X.] -von 50.000,-- DM auf 250.000,-- DM benötigte. Demgegenüber verlangte dieBank unter Hinweis auf die Geschäftsentwicklung der Gemeinschuldnerin eineRückführung des gewährten Kredits und drohte die [X.] an.Schließlich einigte sie sich nach dem Vortrag des [X.] mit ihm und seinerEhefrau darauf, daß diese ein durch eine Grundschuld auf deren [X.] zu sicherndes Bankdarlehen aufnehmen sollte, um damit die [X.] und den zusätzlichen Liquiditätsbedarf der Gemeinschuldnerin zu decken.Vorab wurde noch im Juni 1993 das private Girokonto des [X.] bei [X.] mit 200.000,-- DM belastet und dieser Betrag dem [X.] Gemeinschuldnerin gutgeschrieben. Ende August 1993 wurde der beab-sichtigte Darlehensvertrag über 240.000,-- DM geschlossen und von dem [X.] als "zweitem Darlehensnehmer" mitunterzeichnet. Er übernahm außer-dem in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde neben seiner Ehefraudie persönliche Mithaftung für den Grundschuldbetrag. Im September 1993wurden von dem Darlehenskonto der Ehefrau des [X.] ein Teilbetrag von196.000,-- DM auf das in dieser Höhe überzogene Girokonto des [X.]und der Restbetrag von 44.000,-- DM auf das Geschäftskonto der [X.] umgebucht. Unter dem 29. November 1993 schloß die Ehefrau des[X.] mit der Gemeinschuldnerin einen schriftlichen "[X.] sie dieser in der [X.] bis November 1993 ein Darlehen voninsgesamt 248.000,-- DM gewährt habe, das mit 7,25 % p.a. zu verzinsen undmit Monatsraten von 5.000,-- DM zurückzuzahlen sei. In der [X.] bis zum Kon-kurs der Gemeinschuldnerin erfolgten von deren Geschäftskonto [X.] Rückzahlungen von insgesamt 125.000,-- DM auf das Girokonto des [X.].Mit der Klage verlangt der Kläger von dem [X.] Erstattung der vonder Gemeinschuldnerin geleisteten Darlehensrückzahlungen von- 4 -125.000,-- DM, weil es sich in Wahrheit um ein eigenkapitalersetzendes Ge-sellschafterdarlehen des [X.] gehandelt habe. Das [X.] hat [X.] stattgegeben; das [X.] hat sie auf die Berufung des [X.] abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des [X.].Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstin-stanzlichen Urteils. Der Beklagte schuldet dem Kläger nach den - neben§§ 32 a, [X.] anwendbaren - Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 [X.]; st. Rspr. seit [X.]Z 90, 370, 378 ff.) Erstattung der von der [X.] geleisteten Darlehensrückzahlungen.[X.] 1. Nach dem Vortrag des [X.], dem der Beklagte insoweit nichtentgegengetreten ist, war die Gemeinschuldnerin zum [X.]punkt der [X.] sowie in der [X.] danach bis zur Konkurseröff-nung aus der Sicht eines außenstehenden [X.] nicht mehr kreditwürdig. [X.] aus dem eigenen Vortrag des [X.] ergibt, drohte der [X.] im Juni 1993 sogar bereits der Konkurs, weil sie über keine eigenen Mit-tel zur Begleichung dringlich anstehender Verbindlichkeiten verfügte und ihreHausbank nicht nur eine weitere Ausweitung des erheblich überzogenen [X.] ablehnte, sondern unter Androhung einer [X.] auf so-fortiger Rückführung des Schuldsaldos bestand. In einer derartigen Krise [X.] ist ein Darlehen eines Gesellschafters, wie von dem [X.]durch Belastung seines Girokontos zugunsten der Gemeinschuldnerin gewährt,als eigenkapitalersetzend [X.] 5 -2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es nicht daraufan, ob die von ihm durchgeführte Beweisaufnahme durch schriftliche [X.] Steuerberater der Gemeinschuldnerin sowie eines Mitarbeiters ihrer [X.] den Vortrag des [X.] bestätigt hat, daß das Darlehen zur Vermei-dung der Rechtsfolgen des Eigenkapitalersatzes von Anfang an als"Fremddarlehen" der Ehefrau des [X.] "gewollt" gewesen sei. Da die [X.] - ebenso wie § 32 a Abs. 3 Satz 1 GmbHG - auch Um-gehungstatbestände erfassen, die im wirtschaftlichen Ergebnis auf ein Gesell-schafterdarlehen oder eine vergleichbare Kredithilfe des Gesellschafters [X.], ist dafür allein entscheidend, ob die der Gesellschaft in einer Krisezur Verfügung gestellten Finanzierungsmittel im wirtschaftlichen Ergebnis ausdem Vermögen ihres Gesellschafters aufgebracht werden sollten (vgl. [X.]at,[X.]Z 123, 289, 295; Urt. v. 7. November 1994 - II ZR 270/93, [X.], 1934,1939; insoweit in [X.]Z 127, 336 nicht [X.].). Das gilt insbesondere dann,wenn ein Dritter die Finanzierungshilfe für Rechnung des Gesellschafters ge-währt und von ihm Ausgleich verlangen kann. In einem solchen Fall ist - evtl.neben dem [X.] (vgl. [X.].Urt. v. 18. Februar 1991 - [X.], [X.] 1991,366) - jedenfalls auch der Gesellschafter als (wirtschaftlicher) Darlehensgeberanzusehen (vgl. [X.].Urt. v. 7. November 1994 aaO) und unterliegt den [X.] entsprechend §§ 30, 31 GmbHG.Nicht anders ist der vorliegende Fall auf der Grundlage der [X.] und des von der Revision aufgegriffenen [X.] zu [X.]) Aus dem Vermögen des [X.] wurde nicht nur der durch [X.] seines Girokontos zugunsten der Gemeinschuldnerin gewährte [X.] bis zu dessen Ablösung durch seine Ehefrau gewährt. Er haftet- 6 -auch für das gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Refinanzierung ihres [X.] gegenüber der Gesellschaft aufgenommene [X.] per-sönlich in vollem Umfang gegenüber der Bank gemäß §§ 607, 421 BGB undgegenüber seiner Ehefrau aus § 426 BGB. Es ist nicht vorgetragen, daß seineEhefrau auf ihren zumindest hälftigen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1Satz 1 BGB ihm gegenüber verzichtet habe. Im Gegenteil hat der Beklagte,worauf die Revision hinweist, in einem zwar erst nach Erlaß des [X.] eingereichten Schriftsatz zur Begründung seines [X.] vorgetragen, er habe seiner Ehefrau für die von ihr der Gemeinschuldne-rin zur Verfügung gestellten Gelder (in vollem Umfang) einzustehen. [X.] Vortrag ist auch in der Revisionsinstanz beachtlich. Davon abgese-hen ergibt sich eine entsprechende Ausgleichspflicht des [X.] [X.] Ehefrau daraus, daß die Darlehensabwicklung über sie nicht (nur) [X.] der Gemeinschuldnerin, sondern in seinem Interesse - entsprechenddem Rat seiner Steuerberater - zu dem Zweck gewählt wurde, die [X.] zu vermeiden. Somit hat der Beklagte seiner Ehefraufür die Rückführung des gemeinsam aufgenommenen Darlehens gemäߧ 670 BGB allein einzustehen und haftet ihr darüber hinaus auch für die [X.]verbindlichkeit der Gemeinschuldnerin gemäß § 778 BGB wie ein Bürge,so daß unter diesem Aspekt zugleich die Voraussetzungen eines gesellschaf-terbesicherten Drittdarlehens vorliegen (vgl. [X.]/[X.], GmbHG9. Aufl. §§ 32 a, [X.]. 148 m.w.[X.]) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheitert die [X.] dem [X.] zuzurechnenden Gesellschafterdarlehens nicht daran,daß er nur dessen Refinanzierung mitübernommen hat. Ein Gesellschafterkann sich seiner Finanzierungsfolgenverantwortung nicht dadurch entziehen,daß er die von seiner Gesellschaft benötigten Mittel gemeinsam mit einem- 7 -[X.] beschafft und diesen dann - unter dessen interner Freistellung von [X.] - als Darlehensgeber gegenüber der [X.]. Im übrigen haftet der Beklagte gegenüber seiner Ehefrau gemäߧ 778 BGB auch für die Darlehensschuld der [X.] Die auf das Konto des [X.] geflossenen Darlehensrückzahlun-gen von insgesamt 125.000,-- DM sind als "Auszahlungen" aus dem Gesell-schaftsvermögen an ihn entsprechend § 30 GmbHG zu qualifizieren, [X.] das Konto als "gemeinsames Abwicklungskonto" beider Ehegatten be-nutzt worden sein sollte. Denn zum einen wurden von diesem Konto u.a. dieRückzahlungen auf das [X.] geleistet und der Beklagte da-durch von seiner Mithaftung gegenüber der Bank entlastet. Zum anderen ach-tete nach dem Vortrag des [X.] keiner der Beteiligten darauf, auf wessenName dieses Konto eingerichtet war. Insoweit wurde also "aus einem Topf"gewirtschaftet, so daß der Beklagte damit auch seinen Unterhalts- und sonsti-gen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau nachkommenkonnte (vgl. [X.]/[X.], GmbHG 16. Aufl. § 31 Rdn. 11 f.).- 8 -I[X.] Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hatte der [X.]at gemäߧ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in der Sa-che selbst zu entscheiden und die Berufung des [X.] gegen seine erstin-stanzliche Verurteilung zurückzuweisen.RöhrichtHesselberger[X.]KurzwellyKraemer

Meta

II ZR 21/99

26.06.2000

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2000, Az. II ZR 21/99 (REWIS RS 2000, 1854)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1854

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