Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.][X.] 166/08 vom 4. Dezember 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 4. Dezember 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der [X.] des [X.] vom 19. Juni 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft und daher nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Statthaftigkeit der Rechtsbe-schwerde gemäß § 7 [X.] setzt voraus, dass bereits das Rechtsmittel der [X.] Beschwerde nach § 6 Abs. 1 [X.] eröffnet war ([X.], 212, 214). Die Anordnung des Sachverständigengutachtens ist als Maßnahme der Amts-ermittlung nach § 5 [X.] grundsätzlich nicht beschwerdefähig. 1 Richterliche Anordnungen im Rahmen der Amtsermittlung können aus-nahmsweise auch ohne eine ausdrückliche Regelung ihrer Anfechtbarkeit mit der sofortigen Beschwerde analog § 21 Abs. 1 Satz 2 [X.] angefochten wer-den, wenn es an jeder rechtlichen Grundlage für die Maßnahmen fehlt und sie 2 - 3 - sich als objektiv willkürlich darstellen ([X.], 212, 216). Soweit das Gericht mittels einer dem Sachverständigen erteilten Befugnis in den Bereich der Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners eingreift, ist dieser berechtigt, da-gegen mit der sofortigen Beschwerde vorzugehen ([X.], 212, 216). An einem derartigen Eingriff fehlt es hier. Eine greifbare Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung eröffnet kein außerordentliches Rechtsmittel zum [X.] (BGHZ 150, 133, 135; MünchKomm-[X.]/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 114). Im Übrigen ist auch nicht dargelegt, dass die Beschwerdeeentscheidung greifbar gesetzwidrig ist. 3 Ganter Raebel [X.]
Pape [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.04.2008 - 361 IN 1295/08 - [X.], Entscheidung vom 19.06.2008 - 86 T 455/08 -
Meta
04.12.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2008, Az. IX ZB 166/08 (REWIS RS 2008, 428)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 428
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.