Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. IX ZR 43/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9308

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 43/10

vom

9. Februar
2012

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die [X.] [X.] und [X.] Fischer

am 9. Februar
2012
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12.
Zivilsenats des [X.] vom 9.
Februar 2010 wird auf Kosten der
Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 57.120

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil sie keinen Zulas-sungsgrund aufdeckt, §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO. Weder hat die Sache grund-sätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Si-cherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.].

Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der nachträgli-chen Genehmigung eines nach §
181 BGB schwebend unwirksamen Vertra-ges, weil das Berufungsgericht davon ausging, dass Herr S.

vor seiner 1
2
-

3

-
durch schlüssiges Verhalten angenommenen Genehmigung die Wirksamkeit des [X.] im Hinblick auf das Verbot des Insichgeschäfts bezweifelt hatte.
Soweit diese tatsächliche Annahme mit dem [X.] in Widerspruch stehen sollte, liegt hierin lediglich ein einfacher Verfahrensfehler, der die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Fischer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.08.2009 -
11 [X.]/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 09.02.2010 -
12 [X.] -

Meta

IX ZR 43/10

09.02.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. IX ZR 43/10 (REWIS RS 2012, 9308)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9308

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