Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 43/10
vom
9. Februar
2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die [X.] [X.] und [X.] Fischer
am 9. Februar
2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12.
Zivilsenats des [X.] vom 9.
Februar 2010 wird auf Kosten der
Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 57.120
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil sie keinen Zulas-sungsgrund aufdeckt, §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO. Weder hat die Sache grund-sätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Si-cherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.].
Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der nachträgli-chen Genehmigung eines nach §
181 BGB schwebend unwirksamen Vertra-ges, weil das Berufungsgericht davon ausging, dass Herr S.
vor seiner 1
2
-
3
-
durch schlüssiges Verhalten angenommenen Genehmigung die Wirksamkeit des [X.] im Hinblick auf das Verbot des Insichgeschäfts bezweifelt hatte.
Soweit diese tatsächliche Annahme mit dem [X.] in Widerspruch stehen sollte, liegt hierin lediglich ein einfacher Verfahrensfehler, der die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Fischer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.08.2009 -
11 [X.]/09 -
OLG [X.], Entscheidung vom 09.02.2010 -
12 [X.] -
Meta
09.02.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. IX ZR 43/10 (REWIS RS 2012, 9308)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9308
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.