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PDF anzeigen[X.]/01vom28. November 2001in der Strafsachegegenwegenschweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 28. November 2001 be-schlossen:Dem Nebenkläger F. wird Frau Rechtsanwältin [X.]ausH. als Beistand für das Verfahren ab Eingang des Antragsauf Beiordnung am 22. März 2000 bestellt.Gründe:Zugleich mit dem am 22. März 2000 bei der Staatsanwaltschaft einge-gangenen Antrag auf Zulassung der Nebenklage hat Rechtsanwältin [X.] beantragt, sie dem am 29. April 1991 geborenen Nebenkläger als Beistandbeizuordnen. Über diesen Antrag, der nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 und 2 in [X.] mit § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a [X.] begründet ist, hat das [X.] nicht ausdrücklich entschieden; vielmehr ist durch Beschluß der Ju-gendkammer vom 2. Januar 2001 bei Eröffnung des Hauptverfahrens nur [X.] zugelassen worden. Hieran ändert nichts, daß die Zulassung [X.] von der Kostenbeamtin des [X.] bei der Gebührenfest-setzung als Beiordnung ausgelegt worden ist.Die hier nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] vorzunehmende [X.] erfolgt einheitlich für das gesamte Verfahren (BGHR § 397 aAbs. 1 Beistand 2) und erstreckt sich auch auf das Revisionsverfahren. [X.] über den Antrag vom 17. Oktober 2001 auf Beiordnung für das Revisions-verfahren nicht gesondert zu [X.] 3 -Die Entscheidung des Senats, die auch noch nach Rechtskraft des Ur-teils möglich ist, wirkt daher rckwirkend fr das gesamte Verfahren seit Ein-gang des begrten Antrags, da der Antragsteller hiermit alles fr die [X.] getan hat und der Antrag nicht rechtzeitig beschiedenworden ist (vgl. [X.]/[X.], [X.] 45. Aufl., Rdn. 15 zu § 397 am.w.[X.]Detter [X.] [X.]
Meta
28.11.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2001, Az. 2 StR 447/01 (REWIS RS 2001, 437)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 437
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