Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2007, Az. XII ZB 5/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3058

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[X.][X.] vom 4. Juli 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1587 h Nr. 1; [X.] § 3 b Abs. 1 Nr. 1 a) Zur Ermittlung der schuldrechtlichen [X.], wenn das schuldrecht-lich auszugleichende Anrecht bereits zuvor gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] teilweise öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist (Fortführung der [X.] vom 25. Mai 2005 - [X.] 127/01 - FamRZ 2005, 1464 ff.; vom 6. Juli 2005 - [X.] 107/02 - NJW-RR 2005, 1522 f.; vom 10. August 2005 - [X.] 191/01 - FamRZ 2005, 1982 f.; vom 9. November 2005 - [X.] 228/03 - [X.], 323 f.; vom 25. Oktober 2006 - [X.] 211/04 - FamRZ 2007, 120 ff. und vom 20. Dezember 2006 - [X.] 166/04 - FamRZ 2007, 363 ff.). b) Zur Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB beim schuldrechtli-chen Ausgleich einer betrieblichen Al[X.]sversorgung mit Rücksicht auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeitragspflicht des ausgleichspflichtigen Ehegatten (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 10. August 2005 - [X.] 191/01 - FamRZ 2005, 1982 ff.; vom 9. November 2005 - [X.] 228/03 - [X.], 323 ff.; vom 25. Oktober 2006 - [X.] 211/04 - FamRZ 2007, 120 ff. und vom 20. Dezember 2006 - [X.] 166/04 - FamRZ 2007, 363 ff.). [X.], Beschluss vom 4. Juli 2007 - [X.] 5/05 - [X.] AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Juli 2007 durch die Vorsitzende Rich[X.]in [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. [X.] des [X.] vom 13. [X.] in der Fassung des [X.] vom 20. Dezember 2004 wird auf Kosten des Antragsgegners zurück-gewiesen. [X.]: 2.000 • Gründe: [X.] Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. 1 Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau; geb. am 30. Juli 1938) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann; geb. am 11. November 1938) ha-ben am 2. September 1960 die Ehe geschlossen. Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 22. Juli 1998 wurde ihre Ehe rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. In der Ehezeit (1. Sep-tember 1960 bis 30. November 1997; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide [X.] Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben; der 2 - 3 - Ehemann verfügt zudem bei einer Betriebszugehörigkeit vom 1. Juli 1968 bis 31. Dezember 1994 über ein Anrecht auf betriebliche Al[X.]sversorgung bei der [X.]. 3 Das Amtsgericht hatte den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom [X.] des Ehemannes Anrechte der gesetzlichen Ren-tenversicherung in Höhe von monatlich 1.098,83 [X.] (561,82 •), bezogen auf den 30. November 1997, auf das [X.] der Ehefrau übertragen hat. In Höhe eines Teilbetrages von 85,40 [X.] (43,66 •) wurden dabei im Wege des erwei[X.]ten [X.] und un[X.] Beschränkung auf den Grenzbetrag die betriebliche Al[X.]sversorgung des Ehemannes bei der [X.] ausgeglichen. Im Übrigen hatte das Amtsgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Dabei behandelte es das (in vollem Umfang in der Ehezeit erwor-bene) betriebliche Anrecht des Ehemannes, dessen Wert es mit (jährlich 24.703,20 [X.] =) monatlich 2.058,60 [X.] (1.052,55 •) festgestellt hatte, als im Anwartschafts- und [X.] statisch und rechnete es un[X.] Zugrunde-legung der Barwert-Verordnung in ein dynamisches Anrecht von monatlich 675,95 [X.] um. Die Hälfte dieses Betrags (337,97 [X.]) sei um die der Ehefrau im Wege des erwei[X.]ten [X.] bereits gutgebrachten 85,40 [X.] zu [X.]; in Höhe des dann verbleibenden Betrags von (337,97 [X.] - 85,40 [X.] =) 252,57 [X.] bleibe der schuldrechtliche Ausgleich vorbehalten. [X.] bezieht seit dem 1. August 2003, der Ehemann seit 1. De-zember 1998 eine Al[X.]srente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Seit diesem [X.]punkt erhält der Ehemann auch seine betriebliche Al[X.]sversorgung, deren Höhe das [X.] für die [X.] ab 1. Januar 2003 mit monatlich brutto 1.088,69 • festgestellt hat. 4 - 4 - [X.] hat die Durchführung des schuldrechtlichen [X.] beantragt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehemann verpflichtet, ab dem 1. August 2003 an die Ehefrau eine monatliche Ausgleichs-rente in Höhe von 497,31 • zu zahlen und einen entsprechenden Anteil seiner Betriebsrente an sie abzutreten. Die dagegen gerichtete Beschwerde des [X.] hat das [X.] zurückgewiesen. 5 Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.], mit der er die von dem [X.] befolgte Methode einer Aktuali-sierung des im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ausgeglichenen Nominalbetrages einer volldynamischen Rente anhand der Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung beanstandet und eine Herabsetzung des [X.] aus Billigkeitsgründen - insbesondere wegen der von ihm auf die volle betriebliche Al[X.]sversorgung zu zahlenden Kranken- und Pflege-versicherungsbeiträge - begehrt. 6 I[X.] Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 7 1. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 8 Von dem Bruttobetrag der in der Ehezeit erworbenen betrieblichen Al-[X.]sversorgung des Ehemannes in Höhe von 1.088,69 • stehe der Ehefrau ab 1. August 2003 die Hälfte, mithin 544,35 • zu. Hiervon sei der durch den öffent-lich-rechtlichen [X.] bereits verbrauchte Teil des schuldrechtlichen [X.] in Höhe von - bezogen auf das [X.] - 85,40 [X.] (43,66 •) in Abzug zu bringen; dieser [X.]sbetrag sei dabei [X.] - 5 - chend der Steigerung des [X.] zu aktualisieren. Diese Methode habe den Vorteil, dass der ausgeglichene Teilbetrag entsprechend der tatsächlichen Rentensteigerung und deshalb mit seinem tatsächlichen Wert berücksichtigt werde. Sie führe insbesondere in Fällen, in denen die Parteien - wie vorlie-gend - bereits Rentenleistungen bezögen, zu einem realistischen Ergebnis, zu-mal sich jedenfalls im [X.] die Dynamik der gesetzlichen und der Betriebsrente kaum un[X.]schieden. Einer Rückrechnung des bereits ausgegli-chenen Teilbetrages in einen statischen Betrag anhand der [X.] bedürfe es deshalb nicht. Ein (Teil-)Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 h Nr. 1 BGB zugunsten des Ehemannes komme nicht in Betracht. Dem schuldrechtlichen Ausgleich sei der Bruttobetrag der Betriebsrente zugrunde zu legen. Zwar müsse der Ehemann auch nach der Durchführung des schuldrecht-lichen Ausgleichs Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf der [X.] seiner vollen Betriebsrente abführen. Die sich hierdurch erge-bende Abweichung vom [X.] sei jedoch nicht schwerwiegend und gebiete keine Kürzung des [X.]. § 1587 h BGB diene dazu, im Einzelfall unangemessene Ergebnisse zu vermeiden, nicht aber in allgemei-ner Weise den Gesetzgeber zu korrigieren. Auch im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau könne nicht festgestellt werden, dass die ungekürzte [X.] des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu einem unbilligen Ergeb-nis führe. Es sei weder zu erkennen, dass der Ehemann zum gegenwärtigen [X.]punkt durch seine laufenden Einkünfte nicht mehr angemessen versorgt sei, noch dass ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den beiderseitigen Ein-künften der Parteien bestehe. Beide Parteien hätten darüber hinaus Vermögen, das sich nach der Scheidung zwar un[X.]schiedlich entwickelt haben möge, das aber dennoch - jedenfalls auf Seiten des Ehemannes - eine ausreichende Al-[X.]ssicherung darstelle. Der Ehemann könne sich auch nicht darauf berufen, er 10 - 6 - habe wegen der Berechnung in den Entscheidungsgründen des [X.] vom 22. Juli 1998 darauf vertrauen dürfen, dass der schuldrechtliche Versor-gungsausgleich die dort ermittelte Höhe nicht wesentlich überschreiten werde. Da die - als statisch behandelte - Betriebsrentenanwartschaft damals mit mo-natlich rund 2.000 [X.] ermittelt worden sei, habe der Ehemann auch bei nur laienhaf[X.] Betrachtung erkennen müssen, dass ein Betrag von monatlich rund 250 [X.] keinesfalls ausreiche, dem [X.] beim schuldrechtli-chen Ausgleich der Betriebsrente Rechnung zu tragen. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung zwar nicht in allen Punkten der Begründung, wohl aber im Ergebnis stand. 11 a) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die vom Ober-landesgericht angewandte Methode zur Berechnung des Teilbetrages, der we-gen seiner bereits erfolgten Einbeziehung in den erwei[X.]ten [X.] Versorgungsausgleich von der gesamten schuldrechtlich auszugleichen-den Versorgung abzuziehen ist. 12 aa) Der Rechenweg des [X.]s ist geeignet, die Mängel der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung, die der Senat in seinem Beschluss vom 5. September 2001 als verfassungswidrig bezeichnet hat ([X.] 148, 351, 361 ff. = [X.], 1695, 1698 ff.), in Grenzen [X.]. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des [X.] durch die seit dem 1. Januar 2003 geltende 2. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, [X.] [X.] (Senatsbeschluss [X.] 156, 64, 67 ff. = [X.], 1639 f.) und durch die 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006, [X.] I 1144 (Senatsbe-schluss vom 20. September 2006 - [X.] 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.) hin-reichend Rechnung getragen. Dennoch erscheint es nicht angängig, einen [X.] - 7 - [X.] der Geltung der früheren, verfassungswidrigen Barwert-Verordnung durch-geführten Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] erfolgten [X.] - dadurch zu korrigieren, dass eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche [X.] um einen un[X.] der Geltung der früheren Barwert-Verordnung ermittelten, aber nunmehr nach der neuen Barwert-Verordnung "entdynamisierten" [X.]sbetrag gekürzt wird, mag sich die von der Novellierung der Barwert-Verordnung be-wirkte Aufwertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall auf die Höhe der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-gleich übertragenen oder begründeten Anrechte nicht unmittelbar auswirken. [X.]) Der Senat hat deshalb nach Erlass des angefochtenen Beschlusses mehrfach entschieden, dass es im Ergebnis vertretbar ist, einen un[X.] der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführten erwei[X.]ten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versor-gungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, dass der auf das [X.] bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts we-gen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerungen auf den aktuellen [X.] "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich aus-zugleichenden Betrages in Abzug gebracht wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht wei[X.]e Verzerrungen dadurch ergeben, dass der erwei[X.]te Aus-gleich zu Lasten eines nicht volldynamischen Anrechts durchgeführt worden ist und das Anrecht des [X.] aufgrund des erwei[X.]ten Ausgleichs stärker gekürzt wird als die schuldrechtliche [X.] nach der vom [X.] befolgten Methode (Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2006 - [X.] 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364; vom 9. November 2005 - [X.] 228/03 - [X.], 323, 324; vom 10. August 2005 - [X.] 191/01 - FamRZ 2005, 1982 f.; vom 6. Juli 2005 - [X.] 107/02 - NJW-RR 2005, 1522, 1523 und vom 25. Mai 2005 - [X.] 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1467). Eben-14 - 8 - so hält es der Senat nach der erneuten Novellierung der Barwert-Verordnung für geboten, einem un[X.] Geltung der am 31. Mai 2006 außer [X.] getretenen Barwert-Verordnung durchgeführten erwei[X.]ten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch eine entspre-chende Aktualisierung des ausgeglichenen Teilbetrages Rechnung zu tragen (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - [X.] 211/04 - FamRZ 2007, 120, 121 f.). Für einen un[X.] der seit 1. Juni 2006 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführten [X.] bleibt es hingegen dabei, dass der ausgeglichene Teilbetrag anhand der novellierten Barwert-Verordnung rückzurechnen ist (Se-natsbeschluss vom 20. Dezember 2006 - [X.] 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364). In dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der erwei[X.]te Ausgleich un[X.] der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführt worden. Der vom [X.] eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des dabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der seit [X.] erfolgten Steigerung des [X.] ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 15 cc) Der durch erwei[X.]tes Splitting der Ehefrau gutgebrachte [X.] von monatlich 43,66 • (zum [X.]) ist deshalb für die [X.] ab 1. August 2003 mit monatlich 47,03 • zu bewerten (43,66 • x 26,13 : 24,26 ). Um diesen Betrag ist die schuldrechtliche [X.] der Ehefrau zu reduzie-ren, die sich mithin für die [X.] ab 1. August 2003 auf (1.088,69 • : 2 = 544,35 • - 47,03 • =) 497,32 • beläuft. Wegen des zugunsten des Ehemannes als Rechtsbeschwerdeführer geltenden Verbots der reformatio in peius (vgl. Se-natsbeschluss [X.] 85, 180, 185 ff.) kann der Ehefrau aber kein höherer als der vom [X.] - infolge anderer Rundungsergebnisse - zugespro-16 - 9 - chene Betrag von monatlich 497,31 • zuerkannt werden. Nach § 1587 i Abs. 1 BGB hat der Ehemann seine Ansprüche auf die betriebliche Al[X.]sversorgung in Höhe der geschuldeten [X.] entsprechend dem Antrag der Ehefrau anteilig an diese abzutreten. 17 b) [X.] nicht zu beanstanden ist, dass das Ober-landesgericht den Ausgleichsanspruch nicht nach § 1587 h Nr. 1 BGB be-schränkt hat. aa) Nach § 1587 h Nr. 1 BGB findet ein schuldrechtlicher Versorgungs-ausgleich nicht statt, soweit der [X.] den nach seinen [X.] angemessenen Un[X.]halt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung der [X.] für den [X.] bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine unbillige Härte liegt stets dann vor, wenn dem [X.] bei Erfüllung des Ausgleichs-anspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleiben würde (vgl. [X.]. 7/650, S. 166). Darüber hinaus kommt eine Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB auch dann in Betracht, wenn der angemessene Bedarf des [X.] und der wei[X.]en mit dem [X.]n gleich-rangig Un[X.]haltsberechtigten gefährdet ist (Senatsbeschlüsse vom [X.] 2006 - [X.] 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364; vom 9. November 2005 - [X.] 228/03 - [X.], 323, 325 m.w.N.). Soweit der [X.] allerdings auch bei der Zahlung der [X.] im Stande ist, sich selbst und die gleichrangig Un[X.]haltsberechtigten angemessen zu un[X.]halten, liegt eine unbillige Härte nicht schon deshalb vor, weil der Ausgleichsberechtig-te über die im Verhältnis zum [X.] höhere Versorgung verfügt (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - [X.] 228/03 - [X.], 323, 325). Diese Versorgungsdifferenz wird regelmäßig auf den außerhalb der [X.] - 10 - zeit erworbenen Anwartschaften beruhen und kann deshalb für sich genommen keine grobe Unbilligkeit begründen (vgl. zu § 1587 c BGB: [X.]. § 1587 [X.]. 25). 19 [X.]) Die Rechtsbeschwerde stützt ihre Auffassung, der Ausgleich sei nach § 1587 h Nr. 1 BGB zu kürzen, allein darauf, dass der Ehemann von den Nominalbeträgen seiner betrieblichen Al[X.]sversorgungen Beiträge zur gesetzli-chen Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten habe, während die [X.] als Empfängerin der [X.] keine entsprechenden Abzüge hin-nehmen müsse. Das [X.] geht bei seiner Berechnung im Ansatz zutreffend von den Bruttobeträgen der schuldrechtlich auszugleichenden [X.] aus. Durch die Verpflichtung zur Zahlung einer schuld-rechtlichen [X.] wird die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen des Ehemannes in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zwar nicht berührt, so dass er wei[X.]hin Versicherungsbeiträge auf seine gesamte betriebliche Al[X.]sversorgung zu zahlen hat. Die damit verbundene Mehrbelas-tung für den ausgleichspflichtigen Ehemann ist seit dem 1. Januar 2004 auch nicht unerheblich gestiegen, weil pflichtversicherte Betriebsrentner wegen der zu diesem [X.]punkt in [X.] getretenen Änderung des § 248 [X.] durch das [X.] der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. No-vember 2003 ([X.] I, [X.], 2230) auf ihre Versorgungsbezüge nunmehr den vollen (und nicht nur den halben) Beitragssatz in der Krankenversicherung zahlen müssen. Auch vor diesem Hin[X.]grund hat der [X.], dass den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Un[X.]schieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom [X.] bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den [X.] gezahlten [X.] andererseits bei evidenten und 20 - 11 - un[X.] Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnis-se der Parteien nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den [X.] durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden kann (Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2006 - [X.] 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122 vom 9. November 2005 - [X.] 228/03 - [X.], 323, 325 m.w.N.; vom 10. August 2005 - [X.] 191/01 - FamRZ 2005, 1982, 1983 und vom 26. Januar 1994 - [X.] 10/92 - FamRZ 1994, 560, 562). Allerdings ändert dies nichts daran, dass § 1587 h BGB der Charak[X.] einer Ausnahmeregelung zukommt, die grundsätzlich nur zur Abwendung unbil-liger Härten im Einzelfall herangezogen werden kann (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - [X.] 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122). Für eine Anwen-dung der Härteklausel ist deshalb beim schuldrechtlichen Ausgleich einer [X.] Al[X.]sversorgung auch im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversi-cherungsbeiträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten dann kein Raum, wenn der angemessene Un[X.]halt des ausgleichspflichtigen Ehegatten bei Zahlung der ungekürzten [X.] nicht gefährdet ist und auf Seiten des aus-gleichsberechtigten Ehegatten keine evident günstigeren wirtschaftlichen [X.] vorliegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2006 - [X.] 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364 f.; vom 25. Oktober 2006 - [X.] 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122 und vom 9. November 2005 - [X.] 228/03 - [X.], 323, 325). 21 cc) Un[X.] Zugrundelegung dieser Maßstäbe lassen sich den Feststellun-gen des [X.]s, gegen die auch die Rechtsbeschwerde nichts wei-[X.]es erinnert, keine für eine Kürzung der zu zahlenden [X.] spre-chenden Umstände entnehmen. In die Würdigung können daher lediglich die Belastungen mit der Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen werden. [X.] aber führt der [X.] weder zu einer Gefährdung des angemes-22 - 12 - senen Un[X.]halts des Ehemannes, noch sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehefrau bedeutend günstiger. 23 [X.]) Schließlich kann der Ehemann für eine teilweise Herabsetzung des schuldrechtlichen [X.] aus Billigkeitsgründen nicht geltend ma-chen, in den Entscheidungsgründen des [X.] vom 22. Juli 1998 habe das Amtsgericht - Familiengericht - eine nach Durchführung des erwei[X.]ten [X.] verbleibende schuldrechtliche [X.] von nur 252,57 [X.] (129,14 •) errechnet und insoweit einen Vertrauenstatbestand geschaffen. [X.] Ausführungen über die Höhe einer verbleibenden schuldrechtlichen [X.] im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-gleich entfalten für den spä[X.]en schuldrechtlichen Versorgungsausgleich keine Bindungswirkung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2004 - [X.] 208/00 - FamRZ 2004, 1024, 1025; vom 29. März 1995 - [X.] 156/92 - FamRZ 1995, 1481, 1482 und vom 26. Oktober 1994 - [X.] 126/92 - FamRZ 1995, 157, 158 sowie - [X.] 114/93 - FamRZ 1995, 293, 295). Für den im Verbundverfahren anwaltlich vertretenen Ehemann waren sie erkennbar ohne Nutzen, denn sie spielten für die im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich - 13 - zu treffende Entscheidung keine Rolle (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2004 - [X.] 208/00 - FamRZ 2004, 1024, 1025 und vom 26. Oktober 1994 - [X.] 114/93 - FamRZ 1995, 293, 295). Hahne [X.] Frau Ri[X.] [X.]

ist im Urlaub und verhindert zu

un[X.]schreiben.

[X.] [X.]
Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 13.08.2003 - 65 F 49/03 - [X.], Entscheidung vom 13.12.2004 - [X.] UF 236/03 -

Meta

XII ZB 5/05

04.07.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2007, Az. XII ZB 5/05 (REWIS RS 2007, 3058)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3058

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