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PDF anzeigen[X.] vom 2. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Juli 2008 aufgeho-ben, a) soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes verurteilt worden ist mit den Feststellungen zum Ladezustand der verwendeten Schusswaffe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zuge-hörigen Feststellungen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit [X.] hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiel-len Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Verurteilung wegen eines schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hat keinen Bestand, da die Urteilsfeststellungen nicht belegen, dass die zur Bedrohung des Zeugen M. eingesetzte Gaswaffe (Gaspistole oder -revolver) geladen war. Nur eine geladene Schusswaffe stellt eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar (std. Rspr; vgl. [X.]St 44, 103, 104 f.; [X.], 85), eine ungeladene Schusswaffe unterfällt dem Auffang-tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB ([X.] aaO), der gegenüber dem [X.] dieser Bestimmung eine niedrigere Strafuntergrenze von drei Jahren statt von fünf Jahren Freiheitsstrafe aufweist. 2 Der Senat kann nicht ausschließen, dass noch Feststellungen zum [X.] der Waffe getroffen werden können. Er hebt daher dem Antrag des [X.] folgend das Urteil auf, soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes verurteilt worden ist. Die insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können [X.] wie auch der Antragsschrift des [X.] entnommen werden kann [X.] bis auf diejenigen zum Ladezustand der [X.] Waffe bestehen bleiben. Die Aufhebung der Verurteilung wegen schweren Raubes zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. 3 - 4 - [X.] wird mit Blick auf § 51 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 StGB auch Feststellungen darüber zu treffen haben, ob sich der Ange-klagte in [X.] in Auslieferungshaft befunden hat. 4 Tepperwien Maatz Athing [X.] [X.]
Meta
02.12.2008
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2008, Az. 4 StR 517/08 (REWIS RS 2008, 515)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 515
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