Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2011, Az. NotZ (Brfg) 10/10

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2011, 4698

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
NotZ ([X.]) 10/10

vom

18. Juli 2011

in dem Verfahren

wegen Aufforderung zur Erteilung von Auskünften
über die Vermögensverhältnisse

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Fortsetzungsfeststellungsklage in verwaltungsrechtlichen [X.]

[X.] § 111b Abs. 1 Satz 1

Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage in verwaltungsrechtlichen [X.] genügt jedes aufgrund von vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falls an-zuerkennende
Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. An der zu § 111 [X.] a.F. ergangenen restriktiveren Rechtsprechung des Senats wird nicht festgehalten, nachdem § 111b Abs. 1 Satz 1 [X.] n.F. uneinge-schränkt auf die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung, also auch auf § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, Bezug nimmt.

[X.], Beschluss vom 18. Juli 2011 -
NotZ([X.]) 10/10 -
OLG [X.]/Main
-

2

-

Der Bundesgerichtshof, [X.],
hat am
18. Juli 2011
durch
den Vorsitzenden [X.],
die Richterin [X.], [X.]
[X.], die Notarin [X.] und den Notar Dr.
Strzyz

beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 30. September 2010 zugestellte Urteil des 1. Notarsenats des [X.]s [X.] am Main wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu
tragen.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Rechtsanwalt und Notar im Geschäftsbereich des [X.].

Nachdem das Amtsgericht F.

den [X.] davon in Kenntnis ge-setzt hatte, dass aus einer Grundschuld die Zwangsversteigerung eines
im Ei-gentum des [X.] stehenden
Grundstücks
angeordnet
worden war und der Beklagte zudem von einer darauf lastenden
Zwangssicherungshypothek des Finanzamts F.

erfahren hatte,
nahm er
die Prüfung auf, ob der Kläger ge-1
2
-

3

-

mäß §
54 Abs.
1 Nr.
2 i.V.m. §
50 Abs.
1 Nr.
8 [X.] vorläufig seines Amtes als Notar zu entheben sei.

Er forderte den Kläger deshalb
mit Verfügung
vom 15.
September 2009 zu einer Stellungnahme auf. Dieser
gab hierzu mit Schreiben vom 6.
Oktober 2009 Erklärungen ab. Daraufhin forderte der Beklagte ihn unter dem
12.
Oktober 2010
schriftlich auf, zu neun Fragen betreffend die Forderungen des Finanzamts, die gegen ihn als Erben seiner Mutter erhoben wurden, seine erbrechtliche Stellung, den Stand des [X.] sowie die durch
die Grundschuld besicherten Ansprüche einer Bank zu berichten. Weiterhin
gab der Beklagte dem
Kläger
auf, mitzuteilen, ob weitere Zwangsvollstre-ckungsverfahren oder -maßnahmen gegen ihn anhängig seien. Ferner bat er ihn, eine aktuelle Vermögens-
und Einkommensaufstellung einzureichen. Der Kläger erwiderte auf das Schreiben mit Schriftsatz vom 28.
Oktober 2009.

Der Beklagte war der Auffassung, die gestellten Fragen seien "überwie-gend nicht bzw. nicht hinreichend" beantwortet und forderte den Kläger mit [X.] vom 29.
Oktober 2009 wiederum auf, zu zehn einzelnen Punkten seine Vermögensverhältnisse
betreffend Aufklärung zu verschaffen. Die Fragen [X.] teilweise identisch mit denen, die im Schreiben vom 12.
Oktober 2009
ge-stellt worden waren. Weiterhin mahnte der Beklagte die
vollständige aktuelle Vermögens-
und Einkommensaufstellung an.

Der Kläger ist der Auffassung, mit den Auskunftsbegehren habe der [X.] die Grenzen des ihm bei der Ermittlung zustehenden Ermessens über-schritten. Er hat deshalb
gegen die Verfügungen vom 12. und 29.
Oktober 2009
mit Schriftsatz vom 11.
November 2009 einen "Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung" gestellt.
3
4
5
-

4

-

Das [X.] D.

hatte den Kläger mit Berufungsurteil vom 23.
April
2009 zu einer
Freiheitsstrafe von
einem
Jahr wegen Insolvenzver-schleppung verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Seine hiergegen gerichtete Revision
ist durch Beschluss des Oberlandesge-richts D.

vom 12.
März 2010 verworfen worden.

In der vorliegenden verwaltungsrechtlichen Notarsache hat das
Oberlan-desgericht
den Antrag des [X.] auf gerichtliche Entscheidung unter Hinweis auf §
111b Abs.
1 und §
118 [X.] in eine Klage umgedeutet und diese als unzulässig abgewiesen. Dem Kläger fehle das Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Anfechtung der ursprünglichen Auskunftsbegehren. Infolge seiner
zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenen strafgerichtlichen Verurteilung sei sein Notaramt
nach §
47 Nr.
4, §
49 [X.] i.V.m. §
24 Abs.
1
Satz
1 Nr.
1 [X.] erloschen. Auch bezüglich des mittlerweile hilfsweise gestellten [X.] fehle es am Rechtsschutzinteresse in Gestalt des erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresses. Wie der Kläger selbst dem Grunde nach nicht in Abrede
stellen wolle, seien die Notare
verpflichtet, der Dienstaufsicht
Auskünfte bezüglich ihrer Vermögenssituation zu erteilen, wenn Anhaltspunkte vorlägen,
dass ein Vermögensverfall oder negative [X.] Verhältnisse im Sinne des §
50 Abs.
1 Nr.
6 oder 8 [X.] gegeben sein könnten. Selbst wenn der Kläger im Hinblick auf eine von ihm eingelegte Ver-fassungsbeschwerde entsprechend §
24 Abs.
2
BeamtStG als ununterbrochen im Amt verblieben gelten würde, müsste sich die sodann notwendige erneute
Überprüfung
auf seine dann gegebene aktuelle Vermögenssituation beziehen. Deshalb seien
die in den Schreiben vom 12. und 29.
Oktober 2009 gestellten und von ihm beanstandeten Fragen bereits durch Zeitablauf überholt.

6
7
-

5

-

Mit -
nach Schluss der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung ergangenem
-
Beschluss vom 27.
September 2010 hat der [X.]

X

ausgesprochen, das Urteil des [X.] D.

vom 23.
April 2009 und der Beschluss des dortigen [X.]s
vom 12.
März 2010 verletzten den Kläger in sei-nen Grundrechten. Weiterhin hat der [X.] den Beschluss des [X.]s D.

aufgehoben und die Sache nach dort [X.].
Dieses hat daraufhin durch Beschluss vom 22.
Februar 2011 das vorgenannte Urteil des [X.] D.

im Schuldspruch und den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache an das [X.] zu-rückverwiesen.

Der Kläger hat unter Hinweis auf die Entscheidung des

[X.] Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Entschei-dung in der verwaltungsrechtlichen Notarsache gestellt. Hinsichtlich des Fort-setzungsfeststellungsinteresses macht er geltend,
er habe nicht gerügt, dass die Dienstaufsicht überhaupt Auskunft begehrt habe, sondern dass die Art und Weise der Fragestellungen, die zeitliche Abfolge der Fragen und deren mehrfa-che Wiederholung trotz Beantwortung keine sachgerechte Bearbeitung eines möglicherweise berechtigten Anliegens darstellten, sondern allenfalls die Form von Psychoterror angenommen hätten.

8
9
-

6

-

II.

Der zulässige, insbesondere rechtzeitig gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung (§
124 Abs.
2, §
124a Abs.
4 [X.]. §
111b Abs.
1 Satz
1 VwGO) ist unbegründet.

Entgegen der Auffassung des [X.] bestehen weder der [X.] der ernstlichen
Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
noch der der
grundsätzlichen
Bedeutung
der Rechtssache (§
124 Abs.
2 Nr.
1, 3
[X.]. §
111b Abs.
1 Satz
1 [X.]).

1.
a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit
des erstinstanzlichen Urteils be-stehen, wenn gegen
sie nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunk-te sprechen ([X.]/[X.], VwGO, 17.
Aufl., §
124 Rn.
7 mwN). Hiervon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wer-den kann
(vgl. [X.], Nichtannahmebeschluss vom 23.
Juni 2000 -
1
BvR 830/00, juris Rn.
15)
und sich ohne nähere Prüfung nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (ausführlich hierzu: [X.]/[X.] aaO Rn.
7, 7a-d mwN). Dabei sind -
unter dem Vorbehalt des §
128a VwGO
-
auch neue
Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen ([X.] NVwZ 2003, 490, 491).

b) Derartige Bedenken gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht. Mit Recht hat das [X.] die Klage -
ungeachtet der Frage, ob die Auskunftsersuchen nach §
44a Satz
1 [X.]. §
111b Abs.
1 Satz
1 [X.] überhaupt isoliert anfechtbar sind
-
als unzulässig abge-wiesen.
10
11
12
13
-

7

-

aa) Zutreffend ist allerdings, dass die Entscheidung nicht mehr darauf gestützt werden kann, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fehlt, weil das Notaramt des [X.] aufgrund seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr gemäß §
47 Nr.
4, §
49 [X.] i.V.m. §
24 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 BeamtStG erloschen ist. Nachdem der [X.]

X

den die
Revision gegen das Urteil des [X.] D.

verwer-fenden Beschluss des dortigen [X.]s aufgehoben hat, ist der [X.] entsprechend §
24
Abs.
3 BeamtStG
entfallen.
Der Kläger kann daher weiterhin durch Maßnahmen der Dienstaufsicht in seinen Rechten als Notar beeinträchtigt werden.

bb) Das angefochtene Urteil wird jedoch durch die weiteren Erwägungen des [X.]s getragen.

Die Auskunftsverlangen des [X.] haben sich erledigt, da dieser sie im Hinblick auf die (zunächst) rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des [X.] und das deshalb -
bei ex
post-Betrachtung allerdings lediglich vermeint-liche -
Erlöschen seines [X.] nicht weiterverfolgt hat und eine
Beantwor-tung nicht mehr erwartet. Der Kläger ist damit durch die beanstandeten [X.] des [X.] nicht mehr beschwert und kann deshalb
in seinen Rechten nicht mehr verletzt sein (§
42 Abs.
2 [X.]. §
111b Abs.
1 Satz
1 [X.]).
Zwar kann gemäß §
113 Abs.
1 Satz
4 [X.]. §
111b Abs.
1 Satz
1 [X.]
auch ein erledigter Verwaltungsakt in [X.] im Wege der so genannten Fortsetzungsfeststellungsklage Gegenstand der [X.] Nachprüfung sein. Voraussetzung für eine solche Klage ist jedoch, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Hierfür
ge-nügt
jedes aufgrund von vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzu-14
15
16
-

8

-

erkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ide-eller Art
(z.B.
[X.] NVwZ-RR 2010, 154
Rn.
4 mwN).
An
der zu §
111 [X.] a.F. ergangenen restriktiveren Rechtsprechung des Senats zur Zuläs-sigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage wird nicht festgehalten, nachdem §
111b Abs.
1 Satz
1 [X.] n.F. uneingeschränkt auf die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung, also auch auf §
113 Abs.
1 Satz
4 VwGO, Bezug nimmt.
Ein solches Feststellungsinteresse ist jedoch nicht erkennbar.

(1) [X.], die ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des betreffenden Verwaltungsakts begründen kann, besteht, wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, nicht. Zwar wird der Kläger damit rechnen müssen, auch künftig mit Auskunftsersuchen des [X.] konfrontiert zu werden, wenn Anhaltspunkte für das Bestehen
eines Amtsenthebungsgrundes (§
50 Abs.
1, §
54 Abs.
1 Nr.
2 [X.]) vorlie-gen. Die Berechtigung des [X.] hierzu stellt der Kläger jedoch nicht in Abrede. Seiner Auffassung nach beruht die Rechtswidrigkeit der von ihm bean-standeten
und mittlerweile erledigten
Auskunftsersuchen vom 12. und 29.
Okto-ber 2009 vielmehr auf dem Inhalt und der zeitlichen Abfolge der [X.] des [X.] sowie darauf, dass einzelne Fragen trotz Beantwor-tung erneut gestellt wurden. Insoweit hat der Kläger jedoch eine Wiederholung nicht zu besorgen. Welche Art von Auskünften mit welchem Inhalt einem Notar von der Dienstaufsichtsbehörde abverlangt werden, um die Voraussetzungen eines Amtsenthebungsgrundes zu prüfen, und in welcher zeitlichen Frequenz
dies geschieht, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Sollte der Kläger erneut Anlass zur Prüfung geben, ob seine
Amtsenthebung geboten ist, werden sich der Inhalt und die Abfolge etwaiger Auskunftsersuchen allein danach richten, welche Verhältnisse und tatsächlichen Anhaltspunkte zu dem maßgeblichen Zeitpunkt bestehen. Die beanstandeten Verfügungen können, da 17
-

9

-

sie auf die Vermögensverhältnisse des [X.] im Oktober 2009 bezogen [X.], insoweit keine Präjudizwirkung entfalten.

(2) Das gemäß §
113 Abs.
1 Satz
4 [X.]. §
111b Abs.
1 Satz
1 [X.]
erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann auch
in einem [X.] bestehen (z.B. [X.] aaO). Ein solches
erfüllt die Voraussetzungen des §
113 Abs.
1 Satz
4 VwGO, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist, namentlich weil der Betroffene durch die behördliche Maßnahme in seinem Persönlichkeitsrecht oder anderen Grundrechtspositionen in diskriminierender Weise beeinträchtigt worden ist
([X.] aaO mwN). Dabei kann sich eine sol-che Beeinträchtigung auch aus der Begründung der streitigen Verwaltungsent-scheidung oder den Umständen ihres Zustandekommens ergeben ([X.] aaO).

Auch wenn
der Kläger meint,
die von ihm beanstandeten Auskunftser-suchen seien ihrem Inhalt und der zeitlichen Abfolge nach unverhältnismäßig und setzten ihn "Psychoterror" des [X.] aus, besteht ein anzuerkennen-des [X.] nicht. Bei der gebotenen besonnenen Betrachtung enthalten die Auskunftsverlangen des [X.] weder hinsichtlich des Inhalts der gestellten Fragen noch der Form nach ehrenrührige oder anderweitig den Kläger persönlich herabsetzende Passagen. Er beanstandet insoweit auch [X.] konkreten Textstellen. Die Auskunftsersuchen
sind vielmehr in jeder Hinsicht sachlich abgefasst und waren, wie der Kläger selbst nicht in Abrede stellt,
auf-grund der gegen ihn eingeleiteten Zwangsvollsteckungsmaßnahmen objektiv geboten. Dies gilt auch, wenn die Ersuchen Fragen enthalten haben sollten, die
der Kläger bereits hinreichend beantwortet hatte. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Wiederholung -
möglicherweise
-
bereits beantworteter
Fragen 18
19
-

10

-

seiner Schikane
diente. Vielmehr wäre dies auf eine abweichende Bewertung des Aussagegehalts der erteilten Auskünfte
oder auf einen etwaigen
Irrtum des Sachbearbeiters zurückzuführen.

cc) Abschließend ist anzumerken, dass die Klage auch deshalb unzuläs-sig war, weil der Kläger es versäumt hat, das
gemäß §
68 Abs.
1
Satz
1 [X.]. §
111b Abs.
1 Satz
1 [X.]
erforderliche Vorverfahren durchzuführen. Das [X.] Landesrecht sah im Jahr 2009 den Ausschluss des [X.] in verwaltungsrechtlichen [X.] überhaupt nicht vor und bestimmt im Übrigen auch jetzt den Fortfall des Vorverfahrens bei
Ent-scheidungen nach
der Bundesnotarordnung
nur, wenn die Notarkammer oder der Präsident des [X.]s
den Verwaltungsakt erlassen oder die-sen abgelehnt hat (Nr.
10.5 der Anlage zu §
16a Abs.
1 [X.]F. vom 29.
November 2010, GVBl.
I S.
421).

2.
Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Dies ist der Fall, wenn das Verfahren
eine für den konkreten Einzelfall entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und -fähige rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, de-ren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das abstrakte Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Hand-habung des Rechts berührt ([X.]/[X.] aaO Rn.
10 mwN; vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 1.
Oktober 2002 -
XI
ZR
71/02, [X.]R ZPO (1.
Februar 2002) §
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 Bedeutung, grundsätzliche 1 und vom 4.
Juli 2002 -
V
ZB 16/02, [X.]Z 151, 221, 223; [X.]/[X.], ZPO, 28.
Aufl., §
543 Rn.
11).
Solche Rechtsfragen sind in der vorliegenden Sache nicht ersichtlich und werden auch vom Kläger nicht aufgezeigt. Vielmehr beruht die [X.] Entscheidung allein auf einer Würdigung der Einzelfallumstände.

20
21
-

11

-

3.
Zu den sonstigen Gründen für die Zulassung der Berufung (§
124 Abs.
2 Nr.
2, 4 und 5 [X.]. §
111b Abs.
1 Satz
1 [X.]) ist ebenfalls nichts vom Kläger vorgetragen oder sonst ersichtlich.

Galke

[X.]
[X.]

Brose-Preuß
Strzyz
Vorinstanz:
OLG [X.]
am Main, Entscheidung vom 02.09.2010 -
1 Not 3/09 -

22

Meta

NotZ (Brfg) 10/10

18.07.2011

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2011, Az. NotZ (Brfg) 10/10 (REWIS RS 2011, 4698)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4698

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

NotZ (Brfg) 10/10 (Bundesgerichtshof)

Notarsache: Rechtsschutzbedürfnis für gerichtliche Überprüfung eines erledigten Verwaltungsaktes - Fortsetzungsfeststellungsklage in verwaltungsrechtlichen Notarsachen


NotZ (Brfg) 5/17 (Bundesgerichtshof)


NotZ (Brfg) 22/13 (Bundesgerichtshof)


NotZ (Brfg) 13/12 (Bundesgerichtshof)


ARNot 1/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.