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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 368/11
vom
24. August
2011
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. August
2011
ein-stimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. März 2011
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass die vom Angeklagten und von dem früheren Mitangeklagten R.
vermittelten Immobilien von den Geschädigten nicht oder nicht in vollem Umfang für den von ihnen ver-traglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwendet werden konnten ([X.], Beschlüsse
vom 16. August 1961
4 StR 166/61, [X.]St 16, 321, 326, und vom 14. Juli 2010
1 StR 245/09, [X.], 700; Urteil vom 7.
März 2006
1 StR 379/05, [X.]St 51, 10, 15 f.).
Mutzbauer Roggenbuck Cierniak
Franke [X.]
Meta
24.08.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2011, Az. 4 StR 368/11 (REWIS RS 2011, 3783)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3783
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