Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2012, Az. IX ZB 308/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 10195

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 308/11

vom

12.
Januar 2012

in
dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die Richter
Raebel, [X.],
Grupp
und die Richterin
Möhring

am 12. Januar 2012
beschlossen:

Die Vorlageverfügung wird aufgehoben.
Die Sache wird an das [X.] zurückgegeben zur Entscheidung über das Vorbringen des Schuldners in dessen Schreiben vom 1. Dezember 2011.

Gründe:

e-gen den Beschluss des [X.] vom 28.
November 2011 nicht berufen, weil der Schuldner keine Rechtsbeschwerde (§
4 [X.], §
574 ZPO, §
133 GVG) eingelegt hat.

Zwar kann eine Rechtsbeschwerde auch dann vorliegen, wenn ein Rechtsbehelf

ein
Beteiligter
nach allgemeinem Sprachgebrauch
deutlich macht, eine Über-prüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht zu begehren
([X.], Beschluss vom 21.
März 2002 -
IX
ZB 18/02, [X.], 1512). Aus dem Schreiben vom 1.
Dezember 2011 kann jedoch nicht entnommen werden, der 1
2
-

3

-
Schuldner habe hiermit ein Rechtsmittelgericht anrufen wollen. Der Schuldner hat vorgebracht, dass näher bezeichnete Umstände in dem beanstandeten [X.] nicht berücksichtigt worden seien. Vor diesem Hintergrund hat er "um nochmalige Bearbeitung"
gebeten. Damit hat der
Schuldner
das [X.] um eine Abänderung der getroffenen Entscheidung ersucht und kein Rechtsmittel eingelegt. Über die als Anhörungsrüge (§
4 [X.], §
321a ZPO) oder als Gegen-vorstellung auszulegende Eingabe ist daher vom [X.] zu befinden.

Kayser

Raebel
Pape

Grupp

Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.07.2011 -
340 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 28.11.2011 -
11 [X.] (087) -

Meta

IX ZB 308/11

12.01.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2012, Az. IX ZB 308/11 (REWIS RS 2012, 10195)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10195

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