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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 308/11
vom
12.
Januar 2012
in
dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die Richter
Raebel, [X.],
Grupp
und die Richterin
Möhring
am 12. Januar 2012
beschlossen:
Die Vorlageverfügung wird aufgehoben.
Die Sache wird an das [X.] zurückgegeben zur Entscheidung über das Vorbringen des Schuldners in dessen Schreiben vom 1. Dezember 2011.
Gründe:
e-gen den Beschluss des [X.] vom 28.
November 2011 nicht berufen, weil der Schuldner keine Rechtsbeschwerde (§
4 [X.], §
574 ZPO, §
133 GVG) eingelegt hat.
Zwar kann eine Rechtsbeschwerde auch dann vorliegen, wenn ein Rechtsbehelf
ein
Beteiligter
nach allgemeinem Sprachgebrauch
deutlich macht, eine Über-prüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht zu begehren
([X.], Beschluss vom 21.
März 2002 -
IX
ZB 18/02, [X.], 1512). Aus dem Schreiben vom 1.
Dezember 2011 kann jedoch nicht entnommen werden, der 1
2
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3
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Schuldner habe hiermit ein Rechtsmittelgericht anrufen wollen. Der Schuldner hat vorgebracht, dass näher bezeichnete Umstände in dem beanstandeten [X.] nicht berücksichtigt worden seien. Vor diesem Hintergrund hat er "um nochmalige Bearbeitung"
gebeten. Damit hat der
Schuldner
das [X.] um eine Abänderung der getroffenen Entscheidung ersucht und kein Rechtsmittel eingelegt. Über die als Anhörungsrüge (§
4 [X.], §
321a ZPO) oder als Gegen-vorstellung auszulegende Eingabe ist daher vom [X.] zu befinden.
Kayser
Raebel
Pape
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.07.2011 -
340 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 28.11.2011 -
11 [X.] (087) -
Meta
12.01.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2012, Az. IX ZB 308/11 (REWIS RS 2012, 10195)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 10195
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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