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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 322/10
vom
11. Januar
2012
in dem Rechtsstreit
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2
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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
11.
Januar 2012
durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin und der Prozessbevollmächtig-ten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbe-schluss vom 11.
Oktober 2011 werden zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der [X.] den auf Seite 2 der Beschwerdebegründung angekündig-ten und auf Abänderung des landgerichtlichen Urteils gerichteten Antrag so verstanden, dass das Berufungsurteil nur hinsichtlich des Unterlassungs-
und Feststellungsausspruchs, nicht aber auch hinsichtlich der vom Berufungsgericht angeordneten Zurückverweisung des Rechtstreits an das [X.] zur Ent-scheidung über die gegen die Beklagten zu 9 und 13 gerichteten [X.] angegriffen werden sollte. Andernfalls hätte der Antrag darauf gerichtet sein müssen, das Berufungsurteil insoweit (zwecks teilweiser Wieder-herstellung des landgerichtlichen Urteils) aufzuheben. Hinzu kommt, dass die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung auf die
erfolgte Zurückverweisung
1
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3
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gemäß §
538 Abs.
1 Nr.
4 ZPO nicht eingeht und insoweit insbesondere auch keinen Zulassungsgrund darlegt.
Galke
Zoll
[X.]
Pauge
von Pentz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.04.2010 -
3 O 599/08 -
OLG [X.], Entscheidung vom 16.11.2010 -
9 [X.] -
Meta
11.01.2012
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2012, Az. VI ZR 322/10 (REWIS RS 2012, 10239)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 10239
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