Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2005, Az. II ZR 372/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1790

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[X.][X.]M NAMEN DES VOLKES URTE[X.]L [X.][X.] ZR 372/03 Verkündet am: 19. September 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: ja (nur zu [X.], [X.][X.], 1) [X.]R: ja

ZPO § 50; EWR Art. 31

a) Eine in dem [X.] [X.] nach dessen Vorschriften wirksam gegründete Kapitalgesellschaft ist in einem anderen Vertragsstaat des [X.] auf der Grundlage der darin garantierten Niederlas-sungsfreiheit (Art. 31 EWR) - unabhängig von dem Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes - in der Rechtsform anzuerkennen, in der sie gegründet wurde.
b) Eine liechtensteinische Aktiengesellschaft ist daher befugt, ihre vertraglichen Rechte in der [X.] geltend zu machen und gericht-lich durchzusetzen.
[X.], [X.]eil vom 19. September 2005 - [X.][X.] ZR 372/03 - OLG Frankfurt am Main

LG Limburg - 2 - Der [X.][X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2005 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das [X.]eil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 28. Mai 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben worden ist. [X.]m Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eine nach dem Recht des [X.] ge-gründete und seit 1992 im [X.] in [X.] eingetragene Aktiengesellschaft, deren Geschäftstätigkeit über weite [X.]räume in der [X.] stattfand. Eine Eintragung der Gesellschaft in einem [X.] Handelsregister ist nicht erfolgt. Der Beklagte ist seit dem 14. Juli 1999 Verwalter in dem an demselben Tage eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der [X.], B. - 3 - (im Folgenden: Gemeinschuldnerin); zuvor war er ab 12. Januar 1999 deren Sequester. Die Klägerin gewährte der Gemeinschuldnerin am 15. Mai 1997 ein [X.] für den Erwerb eines Mietshauses und ließ sich als Sicherheit im Wege einer stillen Zession die Mietzinsforderungen aus dem Objekt abtreten. Obwohl die Klägerin Ende 1998 nach Ausbleiben der Darlehensraten die Abtretung ge-genüber den Mietern offen gelegt hatte, gingen bei ihr in der Folgezeit keine Mietzahlungen ein. Auf ihre daraufhin erhobene [X.]sklage erteilte der Beklagte die verlangte [X.] dahingehend, dass er in dem [X.]raum ab Beginn der [X.] bis zum 31. Juli 1999 Mieten in Höhe von ledig- lich insgesamt 24.506,44 DM (= 12.529,94 •) vereinnahmt habe, darunter 7.570,44 DM von der [X.] und 16.936,00 DM von der [X.] Nachdem die Klägerin nunmehr zum entsprechenden [X.] übergegangen war und die Parteien das [X.]sbegehren übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat das [X.] die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, die Klägerin habe nach dem Ergebnis der Beweisauf-nahme ihren Verwaltungssitz in [X.] gehabt und sei daher dort nicht rechtsfähig. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] der Klage stattgegeben und die zweitinstanzlich erhobene Widerklage auf Feststellung, dass die Klägerin nach [X.] internationalen Gesellschaftsrecht nicht rechts- und parteifähig sei, als unzulässig abgewiesen. Mit der - vom [X.] zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte nur seinen [X.] weiter. - 4 - Entscheidungsgründe: Die auf die Klage beschränkte Revision des Beklagten ist begründet und führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Zurückverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht. [X.]. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin sei rechts- und par-teifähig. Die Rechtsgedanken der Überseering-Entscheidung des [X.] (nachfolgend: [X.]) seien auf die in einem [X.] ordnungsgemäß gegründete und weiterhin bestehende Klägerin - unabhängig davon, ob sie von vornherein ihren faktischen Sitz außerhalb [X.] gehabt habe - entsprechend anwendbar. Die Niederlassungs-freiheit sei im Verhältnis zu [X.] nicht noch bis zum 1. Januar 1998 eingeschränkt gewesen, so dass die Klägerin bereits 1997 Rechte auch in [X.] habe erwerben können. [X.] stehe § 21 KO dem [X.] nicht entgegen, da dieser gemäß der erteilten [X.] nur Mietzahlungen aus der [X.] vor Konkurseröffnung betreffe. [X.][X.]. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nur zur Zuläs-sigkeit, nicht jedoch hinsichtlich der Begründetheit der Klage stand. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die in den Vorinstanzen zentrale Streitfrage der Rechts- und Parteifähigkeit der Klägerin beurteilt. Die Klägerin ist als eine im [X.], einem [X.], wirksam gegründete Kapitalgesellschaft hinsichtlich der Ansprüche aus [X.] mit der Gemeinschuldnerin in [X.] auch dann rechts- und parteifä-hig, wenn sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nicht - entsprechend ihrem Vorbringen - in [X.], sondern - wie vom Beklagten behauptet und vom - 5 - [X.] nach Beweisaufnahme angenommen - in der [X.] hat. a) Wie der Senat im [X.] an die Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 5. November 2002 - [X.]/00, Z[X.]P 2002, 2037 - Überseering; bestätigt durch [X.], [X.]. v. 30. September 2003 - [X.], Z[X.]P 2003, 1885 - [X.]nspire Art) bereits entschieden hat, ist die in einem Vertragsstaat der Europäischen Gemeinschaft nach dessen Vorschriften wirksam gegründete Gesellschaft in einem anderen Vertragsstaat auf der Grundlage der im [X.] garantierten Niederlassungsfreiheit (Art. 43, 48 [X.]) - unabhängig von dem Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes - in der Rechtsform anzuerken-nen, in der sie gegründet wurde ([X.]. v. 14. März 2005 - [X.][X.] ZR 5/03, Z[X.]P 2005, 805 m.w.Nachw.). Das gilt selbst dann, wenn die [X.] nur ihren gründungs- bzw. satzungsmäßigen Sitz hat, während sie von vornherein ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in der [X.] nimmt und hier auch ihre Geschäfte betreibt und auf diese Weise bewusst die Grün-dungsvorschriften am Ort ihrer tatsächlichen Geschäftstätigkeit umgeht ([X.], Z[X.]P 2003 aaO [X.]. 96 f., 137 ff. m.w.Nachw. - [X.]nspire Art). b) Diese Grundsätze gelten für die Klägerin als einer in einem [X.] gegründeten Kapitalgesellschaft auf der Grundlage des [X.] entsprechend (so schon: [X.], GmbHR 2003, 793, 798; [X.]/[X.], R[X.]W 2002, 925, 927; vgl. auch: [X.], [X.] 2005, 1048; [X.], [X.] 2002, 2471; Schanze/[X.], AG 2003, 30, 36; [X.], Z[X.]P 2002, 2233, 2244). Nachdem das EWR-Abkommen zwischenzeitlich sowohl in der Bundes-republik [X.] (aufgrund Gesetzes vom 31. März 1993, [X.] [X.][X.] S. 266) als auch in [X.] (am 1. Mai 1995) in [X.] getreten ist, gilt zugunsten - 6 - der Klägerin in beiden Ländern die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 31 EWR. Diese Bestimmung entspricht der im Wesentlichen gleich lautenden Vorschrift des Art. 43 [X.] und ist daher wie diese auszulegen und anzuwenden. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vertragsstaaten in Art. 6 EWR aus-drücklich nur die bis zum [X.]punkt der Unterzeichnung erlassenen Entschei-dungen des [X.] der Auslegung des Abkommens zugrunde gelegt haben. Bereits in der Präambel zum EWR-Abkommen weisen die Vertragsstaaten nämlich auf ihr Ziel hin, "bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte eine einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und der [X.] Bestimmungen, die in ihrem wesentlichen Gehalt in [X.] übernommen werden, zu erreichen und beizubehalten und eine Gleichbehandlung der Einzelpersonen und Marktteilnehmer hinsichtlich der vier Freiheiten und der Wettbewerbsbedingungen zu erreichen". Ausgehend von diesem Leitgedanken ist eine einschränkende Auslegung der Niederlassungs-freiheit im Verhältnis zu einem [X.] nicht gerechtfertigt, so dass die in den oben genannten Entscheidungen des [X.] (Z[X.]P 2002, 2037 - Übersee-ring; Z[X.]P 2003, 1885 - [X.]nspire Art) niedergelegten Rechtsgrundsätze zur [X.] zu bringen sind. Der weitgehende Schutz der Niederlassungsfreiheit, wie ihn der [X.] und - ihm folgend - auch der [X.] (Senat, Z[X.]P aaO; [X.] 154, 185) klargestellt haben, steht im Übrigen auch im Zentrum der jüngeren Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.]. v. 22. Februar 2002 - [X.]/01, ABl [X.] 2002, [X.]/13 [[X.]]; [X.]. v. 1. Juli 2005 - [X.]/04 [[X.]/[X.]]), wobei dieser selbst ausdrücklich den Gleichklang seiner Rechtsprechung mit derjenigen des [X.] betont hat (vgl. [X.]. v. 1. Juli 2005 aaO [X.]. 17 m.w.Nachw.). Die Klägerin kann sich auch ab [X.]nkrafttreten des [X.] in [X.] auf diese Niederlassungsfreiheit berufen, ohne dass aus dem [X.] 7 - satzprotokoll 15 zum [X.]punkt des [X.] noch Einschränkungen her-geleitet werden könnten. Die bis zum 1. Januar 1998 laufenden Übergangsbe-stimmungen des Zusatzprotokolls erfassen nämlich ersichtlich nur natürliche Personen, da schon begrifflich nur bei diesen die Einschränkung der Freizügig-keit betreffend "Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung" möglich ist. c) Die ordnungsgemäße Gründung der Klägerin nach dem [X.] Personen- und Gesellschaftsrecht ([X.]) vom 20. Januar 1926 (LGBl. 1926 Nr. 4; i.d. Fassung des Gesetzes v. 30. Oktober 1996 über die Abände-rung des Personen- und Gesellschaftsrechts - LGBl. 1997 Nr. 19) ist - abgese-hen davon, dass die Revision insoweit auch keine [X.] erhebt - nicht zweifel-haft. Nach Art. 232 und 676 [X.] genügt für eine - aus [X.] Sicht - inländische Gesellschaft, dass diese inländische Publizitäts- oder Regis-triervorschriften erfüllt oder - bei Fehlen solcher Vorschriften - sich nach inländi-schem Recht organisiert hat. Diesen Anforderungen wird die Klägerin gerecht, so dass es auf die weitergehenden Varianten des Art. 676 Abs. 1 [X.] (inländi-scher Verwaltungssitz, Ausübung eines wesentlichen Teils des [X.] im [X.]nland oder inländischer Wohnsitz mindestens der Hälfte der Gesell-schafter) nicht ankommt. d) Für einen Missbrauch der Niederlassungsfreiheit durch die Klägerin fehlt - entgegen der Ansicht der Revision - jeglicher Anhaltspunkt. Ein solcher liegt - wie erwähnt - selbst dann nicht vor, wenn eine Gesellschaft in einem Ver-tragsstaat gegründet wird, um in den Genuss vorteilhafter Rechtsvorschriften zu kommen, obwohl sie ihre Tätigkeit von vornherein ausschließlich in einem an-deren Vertragsstaat ausübt (vgl. [X.], Z[X.]P 2003 aaO [X.]. 96 f., 137 ff. m.w.Nachw. - [X.]nspire Art). - 8 - 2. Demgegenüber begegnet die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klä-gerin könne als Sicherungszessionarin vom Beklagten als Konkursverwalter die bereits während der [X.] vereinnahmten Mietzahlungen [X.], durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ein Zahlungsanspruch steht der Klägerin nämlich hinsichtlich der vom Beklagten als Sequester vor Konkurseröffnung empfangenen Mieten - unabhängig davon, ob die Mieter bei der Leistung gut- oder [X.] waren - unter keinem rechtlichen Aspekt gegenüber der Konkursmasse zu. a) Haben die [X.] trotz der von der Klägerin behaupteten Offenlegung der Zession gutgläubig vor Konkurseröffnung auf ein Konto der Gemeinschuldnerin oder des [X.] zur Tilgung der Forderungen gezahlt, so hat die Klägerin als Zessionarin nach ständiger höchstrichterlicher Recht-sprechung weder ein Recht auf Ersatzaussonderung oder Ersatzabsonderung (§ 46 KO) noch einen Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB wegen rechtloser Berei-cherung der Masse (vgl. [X.] 144, 192, 193 ff. m.w.Nachw.; [X.], [X.]. v. 4. Oktober 1990 - [X.]X ZR 270/89, Z[X.]P 1990, 1417 ff.; [X.]. v. 11. Mai 1989 - [X.]X ZR 222/88, Z[X.]P 1989, 785 f.). Ein Ersatzabsonderungsrecht nach § 46 Satz 2 KO bestünde nur bei einem Zufluss des Mietzinses nach Eröffnung des Konkursverfahrens, der jedoch vom Berufungsgericht gerade nicht festgestellt wurde. Ein eventueller Anspruch nach § 816 Abs. 2 BGB wegen unberechtigten [X.] wäre, da ebenfalls vor Konkurseröffnung entstanden, nur einfache Konkursforderung ([X.] 144, 192, 195). b) Sollten die Mieter trotz Kenntnis der Abtretung an die [X.] bzw. den Beklagten als Sequester geleistet haben, so wären sie nicht nach § 407 BGB von ihrer Verbindlichkeit frei geworden. Als [X.]nhaberin des ihr dann als Sicherungszessionarin weiterhin zustehenden Absonderungsrechts - 9 - (§ 48 KO) hätte die Klägerin freilich keine Masseforderung, sondern wäre [X.] befugt, unabhängig vom Konkursverfahren aus der abgetretenen Forde-rung Befriedigung zu suchen (vgl. §§ 4 Abs. 2, 127 Abs. 2 KO; vgl. dazu: [X.]. v. 28. April 1997 - [X.][X.] ZR 20/96, Z[X.]P 1997, 1542 f.; [X.] 95, 149, 152). Eine [X.] der unwirksamen Leistungsannahme im Rahmen von § 816 Abs. 2 BGB verhülfe der Klage ebenso wenig zum Erfolg, weil die [X.] Forderung auch in dieser Konstellation nur einfache Konkursforderung wäre. c) Eine - das Klagebegehren etwa ausnahmsweise rechtfertigende - treu-händerische Bindung des [X.] zugunsten der Klägerin ist hinsichtlich der Mietzahlungen nicht vorgetragen worden (vgl. [X.] 144, 192, 195). [X.][X.][X.]. Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers unterliegt das angefochtene [X.]eil der Aufhebung (§ 562 ZPO). Eine abschließende Abweisung der Klage durch den Senat (§ 563 Abs. 3 ZPO) kommt dennoch nicht in Betracht, da aufgrund der von der Klägerin erho-benen Gegenrüge nicht auszuschließen ist, dass die Mietzahlungen - zumin-dest teilweise - erst nach Konkurseröffnung bei dem Beklagten eingegangen sind und bei einer derartigen Konstellation die Klage begründet sein kann. Zwar hat das Berufungsgericht festgestellt, dass "es nur um Mietzahlungen aus der [X.] vor Konkurseröffnung geht". Diese Feststellung findet aber keine hinrei-chende Grundlage in dem Vortrag der Parteien, weil sich die der Klage [X.] gelegte [X.] des Beklagten über die vereinnahmten Mieten auf einen [X.]raum ab Beginn der [X.] bis zum 31. Juli 1999 bezieht, während zwischenzeitlich bereits am 14. Juli 1999 das Konkursverfahren eröffnet worden war. - 10 - Da das Berufungsgericht aufgrund seines von Rechtsirrtum beeinflussten Standpunkts den - gebotenen - Hinweis darauf, dass dem konkreten [X.]punkt der jeweiligen Zahlungseingänge entscheidungserhebliche Bedeutung zu-kommt, nicht erteilt hat, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, in der wieder eröffneten Berufungsinstanz ihren Tatsachenvortrag zu ergänzen. [X.]n diesem Rahmen wird sich das Berufungsgericht gegebenenfalls auch mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob für die seitens der [X.] ge-leisteten Zahlungen eine wirksame Abtretung der Mietzinsforderungen vorlag. [X.] [X.]
Strohn [X.]

Meta

II ZR 372/03

19.09.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2005, Az. II ZR 372/03 (REWIS RS 2005, 1790)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1790

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