Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. 5 StR 343/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1689

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.][X.] vom 17. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Totschlags

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 17. September 2009 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 2. März 2009 im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer [X.] und Entscheidung an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten durch sein Rechtsmittel entstandene Kosten und Auslagen aufzuerle-gen. Er hat jedoch die hierdurch den [X.] entstan-denen notwendigen Auslagen zu tragen.
[X.]e
Das [X.] hat den zur Tatzeit 18 Jahre und zwei Monate alten unbestraften Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt, weil er im Zustand nicht ausschließbar verminderter Schuldfähigkeit die 17-jährige [X.]getötet hat, oh-ne dass der Grund der Tötung und der Tatablauf im Einzelnen aufgeklärt werden konnten. 1 Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seinem auf die Sachrüge gestützten Rechtsmittel, mit dem er [X.] näher ausgeführt [X.] die [X.] - 3 - nahme schädlicher Neigungen durch das [X.] sowie die Höhe der verhängten Jugendstrafe beanstandet. Die Revision zum Schuldspruch sowie zum Ausspruch über die [X.] einer Jugendstrafe ist entsprechend dem Antrag des [X.] gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 3 Das Rechtsmittel hat jedoch insoweit Erfolg, als das [X.] die Höhe der verhängten Jugendstrafe rechtsfehlerhaft bestimmt hat. Der Gene-ralbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend Folgendes ausgeführt: 4 5 —– Auch kann nach der gesetzlichen Wertung in § 18 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Verhängung einer fünf Jahre übersteigenden Jugendstrafe zur er-zieherischen Einwirkung geboten sein (BGHR [X.] § 18 Abs. 2 Strafzwe-cke 5 m.w.N.). Die Begründung auf [X.] ‡geringer durfte die Strafe nach Auffassung der Kammer nicht ausfallen, weil anderenfalls das Gewicht der Rechtsverletzung nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen wäre. Hingegen ist ein Zurückbleiben um ein halbes Jahr hinter der [X.] angemessen, um den [X.] hinreichend Rechnung zu tragen™, lässt indes angesichts der angenommenen Milderungsgründe besor-gen, dass die [X.] die im vorliegenden Einzelfall angemessene Sanktion in ihrer Relation zur Höchststrafe verkannt hat.fi Im Hinblick auf den vorliegenden Wertungsfehler konnten die [X.] aufrechterhalten bleiben, die ergänzt werden können, soweit sich hieraus kein Widerspruch zu den bisherigen Feststellungen ergibt. 6 Angesichts der Bestätigung des Schuldspruchs und der Art der Sank-tion konnte der Senat trotz der Zurückverweisung der Sache die auf § 74 [X.], § 472 StPO gestützte Kostenentscheidung bereits jetzt treffen ([X.] - 4 - beschlüsse vom 26. Mai 2009 [X.] 5 StR 57/09, zur [X.] in BGHR bestimmt, und 25. Juni 2009 [X.] 5 [X.]). [X.] Raum Brause Schneider [X.]

Meta

5 StR 343/09

17.09.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. 5 StR 343/09 (REWIS RS 2009, 1689)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1689

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 95/16 (Bundesgerichtshof)


5 StR 233/09 (Bundesgerichtshof)


1 StR 95/16 (Bundesgerichtshof)

Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld: Berücksichtigung des Erziehungsgedankens im Rahmen der Strafzumessung


4 StR 134/09 (Bundesgerichtshof)


5 StR 520/09 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.