Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2016, Az. XII ZB 519/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17035

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:270116B[X.][X.]519.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.] [X.] 519/15
vom
27.
Januar 2016
in der [X.]
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§
1903 Abs.
1 Satz
1, 1908
d Abs.
3 und 4; FamFG §
293 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2

a)
Auch die Gefahr des Entstehens von Verbindlichkeiten, die der Betroffene aktuell nicht erfüllen kann und die eine Verschuldung bewirken, kann einen Betreuungsbedarf be-gründen.
b)
Neigt ein Betroffener krankheitsbedingt dazu, sich durch das Betreiben einer Vielzahl von sinnlosen Verfahren zu schädigen, kommt die isolierte Bestimmung der rechtlichen Vertretung des Betroffenen als Aufgabenkreis in Betracht (im [X.] an Senatsbe-schluss vom 21.
Januar 2015
[X.]
[X.]
324/14

FamRZ 2015, 649).
c)
Droht der Betroffene durch eine Vielzahl von unsinnigen Anträgen oder Rechtsstreitig-keiten zu seinen Lasten erhebliche Kosten zu verursachen, wie etwa Gerichtsgebühren, die Kosten der gegnerischen Rechtsvertretung oder auch die Auferlegung von [X.] bei missbräuchlicher Rechtsverfolgung in sozialgerichtlichen Verfahren, so kann das die Annahme einer die Anordnung eines [X.] erfordernden erheblichen Gefahr für sein Vermögen rechtfertigen.
d)
Zur Frage, wann die Erweiterung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt nicht we-sentlich
im Sinne des §
293 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 FamFG ist.
[X.], Beschluss vom 27. Januar 2016 -
[X.] [X.] 519/15 -
LG Bochum

[X.]
-
2
-
Der [X.].
Zivilsenat des [X.] hat am
27.
Januar 2016
durch den
Vorsitzenden [X.] Dose
und
die [X.] Dr.
Klinkhammer, Schilling, Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 7.
Zivilkammer des [X.] vom 31.
Juli 2015 unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des [X.] vom 7.
Januar 2015 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Aufgabenkreis des Betreuers wird erweitert und umfasst nun sämtliche gerichtlichen und außergerichtlichen sozialrechtlichen Angelegenheiten sowie alle weiteren gerichtlichen und außerge-richtlichen Rechtsstreitigkeiten, die die Geltendmachung jeglicher Ansprüche
des Betroffenen betreffend (vermeintliche) ärztliche At-teste und Gutachten oder sonstige Bescheinigungen
zum Gegen-stand haben. Der Betroffene bedarf zur Wirksamkeit der vom [X.] umfassten Willenserklärungen
der Einwilligung des Betreuers.
Das Amtsgericht wird spätestens bis zum 6.
März 2017 über [X.] oder Fortdauer der Betreuung entscheiden.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
-
3
-
Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Staatskasse hat dem Betroffenen die Hälfte seiner im [X.] entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Wert: 5.000

Gründe:
I.
Der 1967 geborene Betroffene wendet sich gegen die Erweiterung des [X.] seines Betreuers.
Er leidet seit gut zehn Jahren an einer Psy-chose aus dem schizophrenen Formenkreis, die dadurch geprägt ist, dass er den Verlust seiner Arbeitsplätze
sowie seine spätere Einstufung als erwerbsun-fähig
wahnhaft verarbeitet. Bis in das [X.] hinein machte er beim Sozial-gericht 13 Streitverfahren gegen die Träger der Leistungen nach den [X.] und [X.] sowie gegen die [X.] anhängig, in denen sein Vortrag vor allem um ein angebliches

tatsächlich nicht existentes

,
nicht zu den Akten genommenes Gutachten und eine Art gesonderte Akte kreis-te. Im September 2013 regte das Sozialgericht schließlich die Errichtung einer Betreuung an.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens vom 9.
Dezember 2013 und persönlicher Anhörung des Betroffenen am 6.
März 2014 bestellte das Amtsgericht im März 2014 einen Berufsbetreuer für den Aufgabenkreis "sämtliche sozialrechtlichen Angelegenheiten, gerichtlich wie auch außerge-richtlich"
und ordnete insoweit einen Einwilligungsvorbehalt vor allem deshalb 1
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4
-
an, weil dem Betroffenen eine Missbrauchsgebühr drohte. Als Überprüfungs-zeitpunkt wurde der 6.
März 2017 festgelegt. Die
Beschwerde des Betroffenen wies das [X.] mit Beschluss vom 24.
Oktober 2014 zurück.
Nachdem der Betreuer die noch anhängigen Klagen vor dem Sozialge-richt zurückgenommen hatte,
erhob der Betroffene beim Amtsgericht
eine Zivil-klage gegen die Stadt
W., mit der er deren Verurteilung zur Bekanntgabe "der Personalien des [ihm]
weiterhin unbekannten früheren Arztes/Gutachters"
[X.]. Daraufhin hat das Betreuungsgericht ohne erneute Begutachtung und Anhörung des Betroffenen die Betreuung mit Beschluss vom 7.
Januar 2015 auf "sämtliche gerichtliche wie außergerichtliche Rechtsstreitigkeiten, insbesondere die Geltendmachung von Auskunfts-
und/oder Leistungsklagen, die (vermeintli-che) ärztliche Atteste und Gutachten oder sonstige Bescheinigungen zum [X.] haben",
erweitert und hierfür einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet sowie als Überprüfungszeitpunkt den 24.
März 2021 bestimmt.
Die Beschwerde des Betroffenen ist

bis auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Überprüfungszeitpunkts

erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Wie sich aus dem Sachverständigengutachten ergebe, sei die krankheitsbedingte [X.] erweiterten Be-treuung erfassten Aufgabenkreis gegeben. Der Betroffene könne sich in [X.] in 3
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5
-
dem Gutachten genannten juristischen Angelegenheiten nicht selbst vertreten. Die Einholung eines neuen Gutachtens und eine erneute Anhörung des Be-troffenen seien nicht erforderlich, weil es sich um eine nicht wesentliche Erwei-terung der Betreuung handele. [X.] seien Erweiterungen, die lediglich eine Ergänzung eines bestehenden [X.] beinhalteten.
Die Betreuung sei auch erforderlich. Eine Vermögensgefährdung habe sich durch das zivilrechtliche Klageverfahren manifestiert. Darüber hinaus habe der Betroffene seine Bemühungen um Auskunft bzw. Schadensersatz wegen ihm unbekannter Unterlagen im Jahre 2015 auch gegenüber einem Mitarbeiter des [X.], gegenüber dem Landkreis und in zwei Beratungs-hilfeverfahren weitergeführt. Diesen Vermögensgefährdungen könne nur durch einen Einwilligungsvorbehalt entgegengewirkt werden.
Die Erweiterung auf sämtliche Rechtsstreitigkeiten müsse erfolgen, um alle
wahnbedingten [X.] des Betroffenen lückenlos zu erfassen. Dass damit der Betreuung auch Rechtsstreitigkeiten mit anderem Inhalt unterfielen, belaste den Betroffenen nicht, weil es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass es zu solchen komme.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.
a) Gemäß §
1908
d Abs.
3 und 4 BGB sind der Aufgabenkreis des [X.] und der Einwilligungsvorbehalt zu erweitern, wenn dies erforderlich ist. Hierfür gelten die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers und die [X.] entsprechend, so dass auch insoweit die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der §§
1896
ff. BGB vorliegen müssen.
Die bei der Erweiterung zu beachtenden verfahrensrechtlichen Regeln legt §
293
FamFG unter weitgehendem Verweis auf die Vorschriften über die Anordnung einer Betreuung und eines [X.]
fest. §
293 7
8
9
10
-
6
-
Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 FamFG sieht allerdings vor, dass es der persönlichen Anhö-rung und der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses nicht [X.], wenn die beabsichtigte Erweiterung nicht wesentlich ist.
b) Das [X.] hat zutreffend das Vorliegen dieser materiell-
und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung des [X.] bejaht. Die Rechtsbeschwerde wendet sich aber zu Recht gegen den Um-fang der angeordneten Erweiterung, weil sich diese nicht nur auf die rechtlichen Angelegenheiten mit Bezug zu dem beim
Betroffenen bestehenden Wahnsys-tem beschränkt.
aa) Der Betroffene leidet mit seiner
schizophrenen Psychose an einer psychischen Krankheit im Sinne des §
1896 Abs.
1 BGB, was auch die Rechts-beschwerde nicht in Abrede stellt. Krankheitsbedingt unterliegt er der Fehlvor-stellung, es existierten seine Gesundheit betreffende, vor ihm geheim gehaltene Unterlagen, an die er gerichtlich und außergerichtlich zu kommen versucht bzw. wegen derer er Schadensersatz begehrt.
bb) Das [X.] hat dem Grundsatz nach zu Recht angenommen, dass diese wahnbedingte Rechtsverfolgung einen Betreuungsbedarf begründet.
Sie birgt die Gefahr einer finanziellen Schädigung des Betroffenen, weil sie zu gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten führt. Ohne Erfolg verweist die Rechtsbeschwerde darauf, dass der Betroffene nicht über Vermögen verfü-ge und aus den bisherigen Gerichtsverfahren nicht für angef[X.]e Kosten in Anspruch genommen worden sei. Auch das Entstehen von Verbindlichkeiten, die der Betroffene aktuell nicht erfüllen kann
und die eine Verschuldung [X.], ist ein Vermögensschaden
(vgl. [X.], 902, 904; [X.] Betreuungsrecht [Stand: 1.
Dezember 2011] §
1903 BGB Rn.
34; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1903 Rn.
10). Die von den Vorinstanzen getroffe-11
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13
14
-
7
-
ne Feststellung, dass der Eintritt eines solchen Schadens drohe, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Zwar muss mit der Bestimmung der rechtlichen Vertretung als [X.] regelmäßig ein konkreter Bezug zu einer bestimmten Angelegenheit oder einem bestimmten behördlichen oder gerichtlichen Verfahren hergestellt wer-den, wofür die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers besteht, wenn damit nicht lediglich eine an sich entbehrliche, aber nicht schädliche Klarstel-lung der sich aus §
1902 BGB ergebenden Vertretungsberechtigung des [X.] im Rahmen des ihm übertragenen [X.] beabsichtigt ist. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn

wie hier

der Betroffene krankheitsbe-dingt dazu neigt, sich durch das Betreiben einer Vielzahl von sinnlosen Verfah-ren zu schädigen (Senatsbeschluss vom 21.
Januar 2015

[X.]
[X.]
324/14

FamRZ
2015, 649 Rn. 11
mwN). Mithin haben die Vorinstanzen dem Grundsatz nach zu Recht einen
isolierten Betreuungsbedarf
für die rechtliche Vertretung des Betroffenen in den wahnbedingten Angelegenheiten bejaht.
cc) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, es fehle an den notwendigen Feststellungen zum krankheitsbedingten Ausschluss des freien Willens des Betroffenen gemäß §
1896 Abs.
1a BGB. Bei der Einrichtung der Betreuung ist das [X.]

wie auch das Amtsgericht

zu der Feststel-lung gelangt, dass es dem Betroffenen am freien Willen mangelt. Angesichts des Umstandes, dass der Sachverständige in seinem im Dezember 2013 er-statteten
Gutachten ausführlich die wahnhafte Verarbeitung der Geschehnisse durch den Betroffenen sowie dessen Unfähigkeit, dieses Wahnhafte zu erken-nen, dargelegt hatte, war dies rechtlich zutreffend.
Denn ohne die damit [X.] insoweit aufgehobene Einsichtsfähigkeit ist eine freie Willensbildung im Sinne des §
1896 Abs.
1a BGB nicht möglich
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 16.
September 2015

[X.]
[X.]
500/14

FamRZ 2015, 2160 Rn.
14 und vom 15
16
-
8
-
14.
Januar 2015

[X.]
[X.]
352/14

FamRZ 2015, 648 Rn.
11
ff.
mwN).
Auf diese Feststellungen hat das [X.] nunmehr Bezug genommen.
dd) Ein Betreuer durfte für den Betroffenen aber nur für solche rechtli-chen Angelegenheiten bestellt werden, die sich auf die ihm vermeintlich vorent-haltenen Unterlagen beziehen. Zum einen hat der Sachverständige in seinem vom [X.] in Bezug genommenen Gutachten eine wahnhafte Verarbei-tung und damit die Unfähigkeit des Betroffenen, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen (§
1896 Abs.
1 Satz
1 BGB), ausschließlich für die auf die tatsäch-lich nicht existierenden Unterlagen bezogene Rechtsverfolgung festgestellt. Und zum anderen sind anderweitige rechtliche Auseinandersetzungen, wie das [X.] im angefochtenen Beschluss selbst erkennt, nicht absehbar, so dass eine Betreuung insoweit auch bei Vorliegen eines Betreuungsbedarfs im Sinne des §
1896 Abs.
1 Satz
1 BGB nicht erforderlich im Sinne des §
1896 Abs.
2 Satz
1 BGB wäre.
Die vom Beschwerdegericht angeführte [X.], alle wahnbedingten Aktivitäten des Betroffenen lückenlos zu erfassen, kann weder als Rechtfertigung für einen das erforderliche Maß übersteigenden Aufgabenkreis dienen noch gebietet sie einen solchen.
ee) Dass Amts-
und [X.] für die von der
Wahnvorstellung
des Be-troffenen erfassten Angelegenheiten auch die Voraussetzungen eines Einwilli-gungsvorbehalts
nach §
1903 Abs.
1 Satz
1 BGB bejaht haben, hält entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung rechtlicher Nachprüfung stand. Droht der Betroffene wie hier durch eine Vielzahl von unsinnigen Anträ-gen oder Rechtsstreitigkeiten zu seinen Lasten erhebliche Kosten zu verursa-chen, wie etwa Gerichtsgebühren,
die Kosten der gegnerischen Rechtsvertre-tung oder auch die Auferlegung von Verschuldenskosten bei missbräuchlicher Rechtsverfolgung
in sozialgerichtlichen Verfahren nach §
192 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 SGG, rechtfertigt das die Annahme einer erheblichen Gefahr für sein 17
18
-
9
-
Vermögen (vgl. [X.], 84, 85; [X.], 454, 455 und Beschluss vom 9.
Oktober 1996

3Z
BR
203/96

juris Rn.
13;
[X.] Betreu-ungsrecht [Stand: 1.
Dezember 2011] §
1903 BGB Rn.
33
mwN; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1903 Rn.
9; [X.]/Götz BGB 75.
Aufl. §
1903 Rn.
4; [X.]/[X.] BGB [2013] §
1903 Rn.
53, 55 mwN).
ff) Die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
(1) Der Betroffene ist zwar von den Vorinstanzen zu der Erweiterung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt nicht nochmals angehört worden,
und es wurde hierzu auch kein neues Gutachten eingeholt. Wie das [X.] aber im Ergebnis zutreffend ausführt, war die Erweiterung nicht wesentlich im Sinne des §
293 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2, Satz
2 FamFG, so dass diese Verfahrensschritte nicht zwingend waren. Denn der mit der Erweiterung in ihrem zutreffenden Um-fang

also bezogen allein auf die Rechtsverfolgung in den von der wahnhaften Vorstellung des Betroffenen erfassten Angelegenheiten

verbundene Eingriff in die rechtliche Selbstbestimmung des Betroffenen ist objektiv von geringem Ge-wicht. Es handelt sich
um einen eng begrenzten Ausschnitt aus dem Spektrum der grundsätzlich möglichen rechtlichen Streitigkeiten und zudem lediglich um eine Fortschreibung des bereits mit der ursprünglichen Betreuerbestellung und Anordnung des [X.] verbundenen Eingriffs, die allein dadurch bedingt ist, dass der Betroffene mit dem letztlich identischen Anliegen vom Sozialrecht auf andere Rechtsgebiete
ausweicht.
(2) Das Absehen von einer erneuten persönlichen Anhörung nach §
293 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 FamFG setzt allerdings voraus, dass der Betroffene vor der erstmaligen Betreuerbestellung verfahrensfehlerfrei angehört worden ist und sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, unter welchen Umständen und 19
20
21
-
10
-
mit welchem Ergebnis eine persönliche Anhörung des Betroffenen vor der erstmaligen Betreuerbestellung stattgefunden hat (Senatsbeschluss vom 26.
Februar 2014

[X.]
[X.]
503/13

FamRZ 2014, 828 Rn.
7).
Diesen Anforde-rungen wird die Beschwerdeentscheidung noch gerecht, indem sie zur [X.] auf den vorausgegangenen [X.]sbeschluss vom 24.
Okto-ber 2014 Bezug nimmt. In diesem waren die

verfahrensfehlerfrei erfolgte

amtsgerichtliche Anhörung und deren Ergebnis dargestellt.
(3) Auch der Amtsermittlungsgrundsatz des §
26 FamFG gebot
im vorlie-genden
Fall weder eine nochmalige Anhörung noch die erneute Einholung ei-nes Gutachtens. Die für die zu treffende Entscheidung erforderlichen [X.] ließen sich ohne weiteres aus den vor der Erstentscheidung durchge-führten Ermittlungen und der aktenkundigen Verlegung der wahnbedingten rechtsverfolgenden Aktivitäten des Betroffenen vom sozialgerichtlichen in den zivilrechtlichen Bereich entnehmen.
3. Der Senat kann abschließend in der Sache entscheiden (§
74 Abs.
6 Satz
1 FamFG), weil keine weiteren Feststellungen zu treffen sind. Die Erweite-rung des [X.] der Betreuung und des [X.] ist auf diejenigen rechtlichen Angelegenheiten zu beschränken, in denen der Be-troffene aufgrund seiner wahnbedingten Fehlvorstellung Ansprüche wegen nicht existierender Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand geltend macht. Inso-weit ist die Beschwerdeentscheidung nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat die Rechtsbeschwerde jedoch Erfolg.
Soweit mit der Erstbestellung des Betreuers sämtliche sozialrechtlichen Angelegenheiten

ohne Beschränkung auf wahn-bedingte Aktivitäten

in den Aufgabenkreis aufgenommen worden sind, war das nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

22
23
-
11
-
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
74 Abs.
7 [X.].

Dose

Klinkhammer

Schilling

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.01.2015 -
20 XVII 394/13 St -

LG Bochum, Entscheidung vom 31.07.2015 -
I-7 [X.] -

24

Meta

XII ZB 519/15

27.01.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2016, Az. XII ZB 519/15 (REWIS RS 2016, 17035)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17035

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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