Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.08.2011, Az. III R 62/09

3. Senat | REWIS RS 2011, 4188

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Gegenstand

Kindergeld für eine "Meister-BAföG" beziehende Ausländerin mit Aufenthaltserlaubnis - Benachteiligung gegenüber Geldleistungen nach dem SGB III beziehenden Ausländern


Leitsatz

Ausländer, die über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen und nach vorangegangener berechtigter Erwerbstätigkeit für den Besuch der Meisterschule nach dem AFBG gefördert werden, können Kindergeld beanspruchen wie Ausländer, die laufende Geldleistungen nach dem SGB III beziehen .

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) reiste zu Beginn der neunziger Jahre aus der ehemaligen [X.] nach [X.] ein. Ihr Antrag auf Gewährung von Asyl blieb ohne Erfolg, sie wurde jedoch wegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes (AuslG 1990) geduldet. Die Duldung wurde mehrfach, zuletzt bis zum 10. September 2002, verlängert. Seitdem war sie im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 4 AuslG 1990, die einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes ([X.]) entspricht.

2

Nachdem die Klägerin von 1999 bis zum Juli 2002 eine Ausbildung zur Augenoptikerin absolviert hatte, arbeitete sie bis Ende August 2003 bei dem vormaligen Ausbildungsbetrieb als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin. Vom 1. September 2003 bis zum 31. Juli 2005 besuchte sie eine Meisterschule mit Vollzeitunterricht zwecks Ausbildung zur Optikermeisterin. Ihren Lebensunterhalt bestritt sie in dieser Zeit durch Zuwendungen aus dem sog. [X.] ([X.] --[X.]--). Anschließend wurde sie wieder von ihrem Ausbildungsbetrieb beschäftigt.

3

Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte den Antrag auf Kindergeld für den 1994 geborenen [X.] der Klägerin ab. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

4

Während des finanzgerichtlichen Verfahrens hat sich die Klage teilweise erledigt. Der ursprüngliche Antrag richtete sich auf Kindergeld für den Zeitraum Januar 2001 bis Juni 2006; nach [X.] der Familienkasse für die Monate September 2002 bis August 2003 und August 2005 bis Juni 2006 haben die Beteiligten insoweit den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Seit Juli 2006 erhält die Klägerin laufend Kindergeld.

5

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage hinsichtlich der verbleibenden Zeiträume Januar 2001 bis August 2002 (Ausbildungszeit) und September 2003 bis Juli 2005 (Meisterschule) ab. Es entschied, für den Zeitraum Januar 2001 bis August 2002 stehe der Klägerin wegen § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. Dezember 2006 (EStG), der gemäß § 52 Abs. 61a EStG im Streitfall anwendbar sei, kein Kindergeld zu. Auch für den Zeitraum von September 2003 bis Juli 2005 könne sie trotz ihrer Aufenthaltsbefugnis kein Kindergeld beanspruchen, weil sie weder erwerbstätig gewesen sei noch Leistungen nach dem [X.] ([X.]) erhalten habe. Das [X.] verfolge zwar die gleichen Ziele wie das [X.], sei vom Gesetzgeber aber nicht in dieses integriert worden. Diese Auslegung führe zwar zu Härten, zumal es sich bei der Klägerin um eine mustergültig integrierte Ausländerin handele. Die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung könne aber nicht durch die Justiz korrigiert werden.

6

Mit ihrer Revision trägt die Klägerin vor, die Versagung des Kindergeldes für den Zeitraum Januar 2001 bis August 2002 beruhe auf einer rechtsfehlerhaften Auslegung des § 62 Abs. 2 EStG und widerspreche der Weisung des [X.] für Steuern vom 13. Juni 2007 [X.] 2/2006 (BStBl I 2007, 489). Der Anspruch ergebe sich aus § 62 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG i.V.m. § 25 Abs. 3, § 60 Abs. 7 [X.], denn sie habe sich mindestens drei Jahre geduldet in [X.] aufgehalten und sei im [X.] berechtigt erwerbstätig gewesen. Die durch Bescheid vom 12. August 1997 festgestellte Duldung aus humanitären Gründen gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990 entspreche einer Duldung nach § 60 Abs. 7 [X.] (Urteil des [X.] vom 27. Juni 2006  1 [X.] 14.05, [X.], 192). Bei der Auslegung des am 1. Januar 2006 in [X.] getretenen § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG sei zu berücksichtigen, dass § 25 Abs. 3 bis 5 des am 1. Januar 2005 in [X.] getretenen [X.] nicht die Duldung regele; diese sei lediglich noch als Ausnahmefall in § 60a [X.] enthalten.

7

Die Versagung des Kindergeldes für den Zeitraum des Besuchs der Meisterschule (September 2003 bis Juli 2005) beruhe auf einer gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) verstoßenden Auslegung des § 62 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 EStG. Es gebe keinen sachlichen Grund dafür, Ausländern bei Bezug von Leistungen nach dem [X.] Kindergeld zu gewähren, nicht aber Ausländern, die Leistungen nach dem [X.] erhielten.

8

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das [X.] und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld für ihren [X.] für Januar 2001 bis August 2002 und von September 2003 bis Juli 2005 festzusetzen.

9

Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist hinsi[X.]htli[X.]h des [X.]raums Januar 2001 bis August 2002 unbegründet. Hinsi[X.]htli[X.]h der Monate September 2003 bis Juli 2005 ist sie begründet, insoweit ist der Klage stattzugeben.

1. Für die Monate Januar 2001 bis August 2002, in denen die Klägerin ausgebildet wurde, steht ihr kein Kindergeld zu, denn sie war bis zum 10. September 2002 ledigli[X.]h geduldet und damit ni[X.]ht im Besitz eines Aufenthaltstitels [X.] von § 62 Abs. 2 EStG. Ein Anspru[X.]h auf Kindergeld na[X.]h § 62 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.], [X.] EStG s[X.]heidet daher aus. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf seine Urteile vom 15. März 2007 [X.]/03 ([X.], 443, [X.], 905), vom 22. November 2007 [X.]/02 ([X.], 45, [X.], 913) und vom 7. April 2011 [X.] ([X.] 2011, 1134).

Bei der Ausbildung der Klägerin zur Augenoptikerin handelt es si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht um eine Erwerbstätigkeit [X.] des § 62 Abs. 2 [X.] Bu[X.]hst. b EStG; die Glei[X.]hsetzung einer Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Erwerbstätigkeit dur[X.]h § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.] gilt ni[X.]ht im Hinbli[X.]k auf § 62 Abs. 2 EStG.

2. Für die Monate September 2003 bis Juli 2005, in denen sie die Meisters[X.]hule besu[X.]hte, kann die Klägerin dagegen Kindergeld beanspru[X.]hen, denn ni[X.]ht freizügigkeitsbere[X.]htigte Ausländer, die --wie die Klägerin in diesem [X.] über eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 4 AuslG 1990 bzw. eine Aufenthaltserlaubnis na[X.]h § 25 Abs. 5 [X.] verfügen und na[X.]h einer vorangegangenen bere[X.]htigten Erwerbstätigkeit im Inland na[X.]h den Vors[X.]hriften des [X.] sog. [X.] beziehen, sind [X.] von § 62 Abs. 2 [X.] Bu[X.]hst. b EStG denjenigen Ausländern glei[X.]hzustellen, die laufende Geldleistungen na[X.]h dem [X.] beziehen.

a) Die Regelung des § 62 Abs. 2 EStG ist verfassungsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h, soweit dadur[X.]h geduldete Ausländer ohne Aufenthaltstitel von einem Leistungsanspru[X.]h von vornherein ausges[X.]hlossen werden (Senatsurteil in [X.], 443, [X.], 905). Sie entspri[X.]ht au[X.]h insoweit den Vorgaben des Bes[X.]hlusses des Bundesverfassungsgeri[X.]hts ([X.]) vom 6. Juli 2004 1 BvL 4/97 ([X.]E 111, 160, [X.] 2005, Beilage 2, 114), als Ausländer mit Aufenthaltstiteln na[X.]h § 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 oder 25 Abs. 3 bis 5 [X.] Kindergeld nur bei einem voraussi[X.]htli[X.]h dauerhaften Aufenthalt im Inland erhalten, der wiederum bei Integration in den deuts[X.]hen Arbeitsmarkt dur[X.]h eine bere[X.]htigte Erwerbstätigkeit, den Bezug von Leistungen na[X.]h dem [X.] oder Elternzeit unterstellt wird.

b) Die Klägerin ist in den deuts[X.]hen Arbeitsmarkt integriert, denn die einer bere[X.]htigten Erwerbstätigkeit na[X.]hfolgende Förderung na[X.]h dem [X.] ist dem Bezug laufender Geldleistungen na[X.]h dem [X.] re[X.]htli[X.]h glei[X.]hwertig.

aa) Das sog. [X.] na[X.]h dem [X.] fördert Maßnahmen, die einen Abs[X.]hluss in einem na[X.]h § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder na[X.]h § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen verglei[X.]hbaren bundes- oder landesre[X.]htli[X.]h geregelten Berufsabs[X.]hluss oder eine diesen Berufsabs[X.]hlüssen entspre[X.]hende berufli[X.]he Qualifikation voraussetzen (§ 2 Abs. 1 [X.]) und für die kein Arbeitslosengeld bei berufli[X.]her Weiterbildung oder Arbeitslosigkeit na[X.]h dem [X.] geleistet wird (§ 3 [X.]). Ausländer können [X.] erhalten, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis na[X.]h § 25 Abs. 5 [X.] haben und si[X.]h seit mindestens vier Jahren in Deuts[X.]hland ununterbro[X.]hen re[X.]htmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) oder si[X.]h vor Beginn der Maßnahme insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten haben und re[X.]htmäßig erwerbstätig waren; als Erwerbstätigkeit gilt dabei au[X.]h die [X.] in einem Berufsausbildungsverhältnis in einem na[X.]h dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf (§ 8 Abs. 3 [X.]). Der Unterhaltsbedarf für Alleinstehende erhöht si[X.]h, wenn sie ein Kind haben, für das Anspru[X.]h auf Kindergeld na[X.]h dem EStG oder dem Bundeskindergeldgesetz besteht (§ 10 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

bb) Das [X.] sieht zahlrei[X.]he Fördermaßnahmen für Arbeitnehmer vor, u.a. Trainingsmaßnahmen, die die Arbeitsbereits[X.]haft und die Arbeitsfähigkeit prüfen (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 [X.] in der bis eins[X.]hließli[X.]h 2008 geltenden Fassung), Berufsausbildungsbeihilfe (§ 60 [X.]), berufsvorbereitende Maßnahmen (u.a. die Vorbereitung des na[X.]hträgli[X.]hen Erwerbs des Haupts[X.]hulabs[X.]hlusses, § 61 Abs. 2 Nr. 2 [X.] in der bis eins[X.]hließli[X.]h 2008 geltenden Fassung) und die Förderung der berufli[X.]hen Weiterbildung, au[X.]h bei fehlendem Berufsabs[X.]hluss (§ 77 [X.]).

[X.][X.]) Die Voraussetzungen des [X.] sind wesentli[X.]h strenger als die des [X.]. Während si[X.]h das [X.] an Fa[X.]hkräfte wendet, die bereits über eine abges[X.]hlossene Erstausbildung verfügen, si[X.]h auf einen Fortbildungsabs[X.]hluss zum Handwerks- oder Industriemeister, Te[X.]hniker, Fa[X.]hkaufmann oder eine verglei[X.]hbare Qualifikation vorbereiten und gemäß § 9 [X.] erwarten lassen, dass sie die Fortbildungsmaßnahme erfolgrei[X.]h abs[X.]hließen werden, werden Geldleistungen na[X.]h dem [X.] au[X.]h an Personen erbra[X.]ht, die ni[X.]ht über eine nennenswerte Allgemeinbildung oder über berufsbezogene Qualifikationen verfügen.

dd) Die Gesetzesbegründung (BTDru[X.]ks 16/1368, [X.] ff.) zeigt, dass der Gesetzgeber in § 62 Abs. 2 [X.] Bu[X.]hst. b EStG ni[X.]ht einen abs[X.]hließenden Katalog s[X.]haffen, sondern an Tatsa[X.]hen anknüpfen wollte, die ein dauerhaftes Verbleiben im Inland indizieren. Diese wurden insbesondere in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gesehen; bei ausländis[X.]hen Staatsangehörigen sei die Si[X.]herung des Lebensunterhalts aus eigener Erwerbstätigkeit in der Regel für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis erforderli[X.]h und in der Vergangenheit regelmäßig Voraussetzung für die Anwendung von Gruppenbleibere[X.]htsregelungen für Asylsu[X.]hende und Geduldete gewesen. Eine Bena[X.]hteiligung der in den deuts[X.]hen Arbeitsmarkt integrierten Eltern gegenüber Eltern, die auss[X.]hließli[X.]h von Sozialhilfe lebten, sei zu vermeiden.

[X.]) Personen, die --wie die [X.] bereits über einen anerkannten deuts[X.]hen Berufsausbildungsabs[X.]hluss verfügen, dana[X.]h im Inland bere[X.]htigt erwerbstätig waren und ans[X.]hließend mit einer Förderung dur[X.]h das [X.] den Meistertitel erwerben, sind fester und verlässli[X.]her in den deuts[X.]hen Arbeitsmarkt integriert als z.B. unqualifizierte Personen, die mit Fördermitteln na[X.]h dem [X.] an Trainingsmaßnahmen zur Prüfung ihrer Arbeitsbereits[X.]haft teilnehmen oder na[X.]hträgli[X.]h den Haupts[X.]hulabs[X.]hluss erwerben, zumal viele Ausländer dieser Gruppe, die Kinder haben, am Arbeitsmarkt ni[X.]ht ohne weiteres Einkünfte erzielen können, die die Grundsi[X.]herung deutli[X.]h übersteigen. Eine Bena[X.]hteiligung von Ausländern, die [X.] beziehen, gegenüber Ausländern, die Geldleistungen na[X.]h dem [X.] erhalten, wäre daher mit dem [X.]-Bes[X.]hluss in [X.]E 111, 160, [X.] 2005, Beilage 2, 114 ni[X.]ht zu vereinbaren.

Meta

III R 62/09

04.08.2011

Bundesfinanzhof 3. Senat

Urteil

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 29. April 2008, Az: 2 K 2855/06, Urteil

§ 62 Abs 2 Nr 3 Buchst b EStG 2002 vom 13.12.2006, § 30 Abs 4 AuslG 1990, § 25 Abs 5 AufenthG, § 2 Abs 1 AFBG, § 8 Abs 2 Nr 2 AFBG, Art 3 Abs 1 GG, SGB 3, § 8 Abs 3 S 2 AFBG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.08.2011, Az. III R 62/09 (REWIS RS 2011, 4188)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4188

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