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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:051217B1STR380.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 [X.]/17
vom
5. Dezember
2017
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. Dezember
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision der
Angeklagten wird
das Urteil des [X.] vom 16.
März
2017 im Schuld-spruch dahingehend abgeändert, dass die Angeklagte schuldig ist
a)
der Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben tatmehrheitlichen Fäl-len,
b)
der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tatmehrheitlichen Fällen sowie
c)
des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur uner-laubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge.
2.
Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.
3.
Die Beschwerdeführerin
hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-laubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht tatmehrheitlichen Fällen sowie wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hier-gegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.
Ihr
Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg (§
349 Abs. 4
StPO); im Übrigen ist es
aus den Gründen der
Antragsschrift
des
Generalbundesanwalts
vom 2. August 2017 unbegründet im Sinne von
§
349 Abs. 2 StPO.
1.
Die Überprüfung des Urteils auf die Revision der Angeklagten deckt
mit der Sachrüge lediglich einen
konkurrenzrechtlichen Bewertungsfehler
auf, der zur vorgenommenen Schuldspruchänderung führt.
a) Das [X.] hat in den Fällen [X.] und 3. der Urteilsgründe ([X.] f.) zwei rechtliche selbstständige Taten gesehen und nicht berücksichtigt, dass es
im Fall II. 3. der Urteilsgründe nur um den Umtausch des im Fall [X.] der Urteilsgründe erworbenen minderwertigen in hochwertigeres
Methamphe-tamin ging.
Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] handelt es sich bei einem zeitnahen Umtausch
wie hier nach den Feststellungen des Landge-richts innerhalb von drei Tagen nach dem Bezug
um keine erneute selbst-ständige Tat des unerlaubten Handeltreibens, sondern um ein einheitliches Umsatzgeschäft. Die Bemühungen um die Rückgabe der mangelhaften und die 1
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Nachlieferung einer mangelfreien Ware sind auf die Abwicklung ein-
und des-selben [X.] gerichtet
([X.], Beschlüsse
vom 23. September 2009
2 [X.], [X.], 24;
vom 30.
Juni 2010
2 [X.], [X.], 353 und
vom 22. Januar 2004
1 [X.], [X.], 232; [X.] in Körner/[X.]/[X.],
BtMG,
8. Aufl.,
§
29 Teil 4 Rn. 48). Die ein-heitliche Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
verbindet die beiden Einfuhren von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach §
30 Abs.
1 Nr.
4 BtMG zu einer Tat (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 5. No-vember 1993
2 StR 534/93, [X.], 135 und
vom 22. Oktober 1996
1 StR 548/96, [X.], 136). Die unterschiedlichen Begehungsformen der beiden tateinheitlichen Einfuhren, einmal als Anstiftung, einmal täterschaftlich, ist dabei im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen, um den Unrechts-
und Schuldgehalt der Gesamttat abzubilden (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Januar 2004
1 [X.], [X.], 232 für versuchte und vollendete Einfuhr).
b) §
265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da die Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die vom [X.] im Fall [X.]
und 3. der Urteilsgründe jeweils ver-hängten [X.]n von vier Jahren und sechs Monaten ersetzt der Senat in entsprechender Anwendung von §
354 Abs.
1 StPO in Bezug auf das konkur-renzrechtlich einheitlich zu beurteilende unerlaubte Handeltreiben von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaub-ten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
durch eine [X.] von vier Jahren und sechs Monaten. Nach dem Tatbild und der Schuld der
Angeklagten kommt entsprechend den
vom [X.] rechtsfehlerfrei getroffenen Straf-zumessungserwägungen
eine geringere Strafe nicht in Betracht.
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3. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedurfte es nicht. Da sich der Un-rechts-
und Schuldgehalt des Gesamtgeschehens durch die neue Beurteilung der
rechtlichen Verhältnisse zwischen den einzelnen Straftaten nicht geändert hat, schließt der Senat angesichts der insgesamt verhängten zehn Einzelstra-fen (UA S.
89 f.) aus, dass das Tatgericht zu einer niedrigeren Gesamtfreiheits-strafe gelangt wäre, wenn es die jetzt weggefallene [X.] nicht berück-sichtigt hätte.
Gegen die Angeklagte wurden neben der Einsatzstrafe von fünf Jahren
und sechs Monaten bei drei weiteren Taten [X.]n von jeweils fünf Jahren
und bei sechs weiteren Taten [X.]n von jeweils vier Jahren
und sechs Monaten festgesetzt.
4. Die Revision der
Angeklagten hat in einem so geringen Umfang [X.], dass es nicht unbillig ist, sie
mit den gesamten Kosten ihres
Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs.
1 und 4 StPO).
Graf Jäger Bellay
Radtke Bär
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Meta
05.12.2017
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2017, Az. 1 StR 380/17 (REWIS RS 2017, 1284)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 1284
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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