Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 12.11.2018, Az. 1 BvR 1373/18

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2018, 1885

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von nachträglich beantragter Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - [X.]) in einem sozialrechtlichen Verfahren, hier die Rücknahme, Erstattung und Aufrechnung beim Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch ([X.]) [X.] (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende ([X.] II). Sie ist unzulässig. Offen bleiben kann daher die Frage, inwieweit in sozialrechtlichen Verfahren auf die Angebote eines privaten Vereins verwiesen werden kann, um auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.] Beratungshilfe zu versagen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 27. Juni 2014 - 1 BvR 256/14 -, [X.], Rn. 7; zum pauschalen Verweis an die Behörde [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 7. Oktober 2015 - 1 BvR 1962/11 -, [X.], Rn. 9), wenn dieser Verein, wie die Beschwerdeführerin vorträgt, nur in begrenztem Umfang Beratungsleistungen anbietet.

2

2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht aufgezeigt wird, dass die Beschwerdeführerin selbst in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht verletzt sein kann. Das Kostenrisiko für ein sozialrechtliches Verfahren liegt nur dann bei der Beschwerdeführerin, wenn [X.] bei der Übernahme des Mandats nach § 8a Abs. 4 Satz 1 [X.] auf ein solches Risiko hingewiesen haben. Ohne diesen Hinweis liegt das Kostenrisiko, wenn der erst dann gestellte Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe abgelehnt wird, bei den [X.]n. In einer Verfassungsbeschwerde, die sich gegen diese Ablehnung richtet, muss also dargelegt werden, dass ein solcher Hinweis erfolgt ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 12. Februar 2018 - 1 BvR 975/17 -, [X.], Rn. 1; Beschluss der [X.] des [X.] vom 23. März 2016 - 1 BvR 2831/15 -, [X.], Rn. 1). Daran fehlt es hier.

3

3. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde - unter d) - gegen ein Schreiben des Amtsgerichts mit Hinweisen zur Rechtslage wendet, ist sie ebenfalls unzulässig. Es handelt sich bei derartigen Schreiben nicht um einen Akt der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 [X.]G. Das gilt für formlose Mitteilungen über die Rechtslage ebenso wie für eine Auskunft oder Belehrung über die nach Ansicht einer Behörde geltende Rechtslage oder für die Ankündigung eines künftigen Verhaltens (vgl. [X.]E 3, 162 <172>; 29, 304 <309>; 37, 57 <61>) und für entsprechende Mitteilungen von Gerichten (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 17. Mai 2006 - 1 BvR 1014/06 -, juris, Rn. 6). Das Amtsgericht hat mit dem unter d) angegriffenen Schreiben seine Rechtsauffassung mitgeteilt und die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme aufgefordert. Damit handelt es sich um ein Hinweis- und Anhörungsschreiben, das selbst keine Entscheidung über die Beratungshilfe enthält, sondern im Vorfeld der Ablehnung ergangen ist.

4

4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1373/18

12.11.2018

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend AG Wilhelmshaven, 18. Mai 2018, Az: 17 II 1541/17, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 12.11.2018, Az. 1 BvR 1373/18 (REWIS RS 2018, 1885)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1885

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1 BvR 1962/11

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