Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2015, Az. VII ZR 6/14

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 17429

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VII ZR 6/14
Verkündet am:

8. Januar 2015

Seelinger-Schardt,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 631, 649 Satz 2
a)
Haben die [X.]en eines BGB-Werkvertrages Voraus-
oder Abschlagszah-lungen vereinbart, folgt ein etwaiger Rückzahlungsanspruch aufgrund eines sich nach einer Abrechnung ergebenden Überschusses aus dem Vertrag (im [X.] an [X.], Urteil vom 22. November
2007

VII ZR 130/06, [X.], 540 = [X.], 256; Urteil vom 24. Januar 2002

VII ZR 196/00, [X.], 938 = NZBau
2002, 329).
b)
Zur Darlegung eines Anspruchs aus § 649 Satz 2 BGB bei einem vor der Erbringung von Leistungen gekündigten "[X.]".
[X.], Urteil vom 8. Januar 2015 -
VII ZR 6/14 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8.
Januar
2015
durch die
Richter Dr.
Eick, [X.], Dr.
Kartzke, Prof.
Dr.
Jurgeleit und die Richterin Sacher

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 5.
Dezember
2013 wird zu-rückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von Vergütung nach vorzeitiger Beendigung eines "[X.]". Die [X.]en streiten darum, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beklagten ein [X.] nach §
649 Satz
2 BGB zusteht.
Die Klägerin betreibt ein Ingenieurbüro. Die Beklagte bietet gewerblich Internetdienstleistungen an. Am 9.
September 2008 schlossen die [X.]en ei-nen sogenannten "[X.]" des Typs "E.
Premium" über die
Erstellung, die Nutzungsüberlassung, das Hosting und die Betreuung einer [X.] über eine Laufzeit von 48
Monaten. Bei Vertragsschluss waren 1
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-
"[X.]kosten" in Höhe von 199

ein monatliches Entgelt in Höhe von 130

trägen war die gesetzliche Umsatzsteuer von 19
% hinzuzurechnen.
Am 10.
September 2008 bat die Klägerin die Beklagte, die [X.] wegen einer geplanten Umfirmierung auf März/April 2009 zu verschieben. Hiermit erklärte sich die Beklagte einverstanden, forderte aber gleichwohl das Entgelt für den ersten Berechnungszeitraum. Die Klägerin zahlte in der [X.] das Entgelt für die ersten drei Vertragsjahre "vorbehaltlich der nachträgli-chen Leistungserbringung". Unter dem 2.
Dezember
2010 erklärte die Klägerin die Kündigung mit der Begründung, die beabsichtigte Umfirmierung erfolge nicht in absehbarer Zeit und ein Internetauftritt unter der bisherigen Firma [X.] keinen Sinn.
Das [X.] hat die Beklagte unter Abweisung weitergehender Ne-benforderungen verurteilt, an die Klägerin die
von ihr
insgesamt geleisteten 5.806,01

zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Be-rufungsgericht die Klage mit Ausnahme eines von der Beklagten anerkannten Betrages von 31,24

zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
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4
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I.
Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe über den anerkannten Betrag hinaus keinen Rückzahlungsanspruch gemäß §
812 BGB. Denn ihre weiteren Leistungen seien mit Rechtsgrund erfolgt. Die Beklagte habe gemäß §
649 Satz
2 BGB einen Vergütungsanspruch in Höhe von 5.774,77

, nach-dem die Klägerin
den Vertrag durch ihr Schreiben
vom 2.
Dezember 2010 frei
gekündigt habe.
Ein Unternehmer müsse zur Begründung seines Anspruchs aus §
649 Satz
2 BGB grundsätzlich vortragen, welcher Anteil der vertraglichen Vergütung auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfalle und darüber hinaus vertragsbezogen darlegen, welche Kosten er hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen erspart habe. Erst wenn er eine diesen Anforderungen genügende Abrechnung vorgelegt habe, sei es Sache
des Bestellers
darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer höhere Ersparnisse erzielt habe, als er sich anrechnen lassen wolle. Der Unternehmer müsse über die kalkulatorischen Grundlagen der Abrechnung so viel vortragen, dass dem für höhere ersparte Aufwendungen darlegungs-
und beweisbelasteten Besteller eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht werde. Diesen Anforderungen genüge die Abrech-nung der Beklagten. Sie habe den Vertrag so abgerechnet, als hätte sie bis zur Beendigung des Vertrages keine Leistung erbracht. Eine solche Abrechnung sei jedenfalls dann zulässig, wenn nur ein kleiner Teil der geschuldeten Leis-tung erbracht worden sei. Die Beklagte habe hier keine erkennbaren Leistungen für die Klägerin erbracht.

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5
-
Da der Geschäftsbetrieb der Beklagten darauf ausgerichtet sei, eine Vielzahl von Verträgen ähnlichen Inhalts zu schließen, sei es nicht gerechtfer-tigt, eine Abrechnung zu verlangen, die sich speziell auf die gegenüber der Klä-gerin geschuldete Leistung beziehe. Da die Beklagte die individuellen Belange und Bedürfnisse des Kunden nicht im Voraus kenne, könne sie nur eine durch-schnittliche Kalkulation für jeden Vertrag erstellen. Dem sei sie gerecht [X.]. Sie habe den kalkulierten Ablauf des Vertragsverhältnisses skizziert
und die voraussichtlich ersparten Aufwendungen von 421,55

Medienberater, [X.], Registrierungskosten und Kosten für Büromaterial) darge-legt. Darüber hinaus lasse sie sich für den ersparten Einsatz freier Mitarbeiter 103

gkosten 139,68

Eine [X.] sei nicht gehindert,
wie die Beklagte
ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere auch zu berichtigen. [X.], die Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Kalkulation weckten, lägen nicht vor.
Die Klägerin habe keinen ergänzenden Vortrag der Beklagten [X.], den sie benötige, um die Ausführungen der Beklagten kritisch zu hinter-fragen und eine höhere Ersparnis sowie Füllaufträge darzulegen und zu bewei-sen. Es reiche nicht aus, das Vorbringen der Beklagten mit Nichtwissen zu be-streiten. Die Beklagte habe ihren Jahresabschluss 2008 vorgelegt, zu ihren Personalkosten, den Kosten für die freien Mitarbeiter und der Anzahl der [X.] Verträge im [X.] vorgetragen. Weitere Informationen, die geeignet wären, die vorgelegte Abrechnung zu hinterfragen, seien von der Klä-gerin nicht angemahnt worden.

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Die Klägerin habe weder dargelegt noch bewiesen, dass die Beklagte höhere ersparte Aufwendungen und/oder die Möglichkeit anderweitigen [X.] gehabt habe.
Der Vergütungsanspruch der Beklagten setze sich [X.] aus den 48
monatlichen Zahlungen zu je 130

Höhe von 199

n-gen

der Klägerin in Höhe von 31,24

II.
Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1.
Zu Unrecht prüft das Berufungsgericht allerdings einen Rückzahlungs-anspruch der Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Berei-cherung. Haben die [X.]en eines
BGB-Werkvertrages, um den es sich hier handelt (vgl. [X.], Urteil vom 27. Januar 2011 VII ZR 133/10, [X.]Z 188, 149 Rn.
9; Urteil vom 4. März 2010 [X.], [X.]Z 184, 345 Rn. 15-27),
Voraus-
oder Abschlagszahlungen
vereinbart, folgt ein etwaiger Rückzahlungs-anspruch aufgrund eines sich nach einer Abrechnung
ergebenden Überschus-ses aus dem Vertrag
(vgl. [X.], Urteil vom 11. Oktober 2012

[X.], [X.], 117 Rn. 17 = NZBau 2012, 783).
Vereinbaren die Vertragsparteien Voraus-
oder Abschlagszahlungen, dann hat der Besteller ein berechtigtes Interesse daran, dass der Unternehmer die ihm nach einer Kündigung des Vertrages oder nach Abnahme zustehende endgültige Vergütung unter Berücksichtigung geleisteter
Voraus-
oder Ab-11
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7
-
schlagszahlungen in einer endgültigen
Rechnung abrechnet. Die Verpflichtung des Unternehmers, dem Besteller die genannten Rechnungen zu erteilen, folgt aus dem vorläufigen Charakter der Voraus-
oder Abschlagszahlungen (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Januar
2002

VII
ZR
196/00, [X.], 938, 939
= NZBau 2002, 329; Urteil vom 11.
Februar
1999

VII
ZR
399/97, [X.]Z 140, 365, 373 f.
zum VOB/[X.]).
Der Besteller hat schlüssig die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Auszahlung eines Saldoüberschusses aus einer Schlussabrechnung vorzutra-gen.
Dazu kann er sich auf eine vorhandene Abrechnung des Unternehmers beziehen und darlegen, dass sich daraus ein Überschuss ergibt oder nach [X.] etwaiger Fehler ergeben müsste. Ausreichend ist eine Abrechnung, aus der sich ergibt, in welcher Höhe der Besteller Voraus-
und Abschlagszahlungen geleistet hat und dass diesen Zahlungen ein entsprechender endgültiger Vergü-tungsanspruch des Unternehmers nicht gegenübersteht. Er kann sich auf den Vortrag beschränken, der bei zumutbarer Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen seinem Kenntnisstand entspricht. Hat der Besteller nach diesen Grundsätzen ausreichend vorgetragen, muss der Unternehmer darlegen und beweisen, dass er berechtigt ist, die Voraus-
und Abschlagszahlungen endgültig zu behalten ([X.], Urteile
vom 22.
November
2007

VII
ZR 130/06, [X.], 540, 542
= [X.], 256; vom 30. September 2004

VII
ZR
187/03, [X.], 1940, 1941
= NZBau 2005, 41; vom 24.
Januar
2002

VII
ZR
196/00, [X.], 938, 940
= NZBau 2002, 329).
Auf einen solchen
vertraglichen Anspruch finden
die Vorschriften des [X.] und die dort geltenden Darlegungs-
und Beweislastgrundsät-ze keine Anwendung. Der Einwand
der Revisionserwiderung, die geltend 15
16
-
8
-
macht, dass aus der Darlegungslast eines Werkunternehmers, der seinen [X.] aus §
649 Satz
2 BGB einklage, nicht automatisch folge, dass eine gleichlaufende (sekundäre) Darlegungslast auch zulasten eines Werkunter-nehmers gelte, der nach einer freien Kündigung des Werkvertrags als Bereiche-rungsschuldner in Anspruch genommen werde, läuft
daher ins Leere.
Das [X.] hat im Ergebnis zutreffend dieselbe Verteilung der Darlegungs-
und Beweislast angenommen, wie sie besteht, wenn der Unternehmer einen Anspruch nach §
649 Satz
2 BGB einklagt.
2.
Von den [X.]en nicht mehr in Frage gestellt ist die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin den Vertrag durch ihr Schreiben vom 2.
Dezember
2010 wirksam gemäß §
649 Satz
1 BGB frei gekündigt hat.
[X.] und ebenfalls nicht mehr angegriffen ist das Berufungsgericht davon aus-gegangen, dass die Beklagte den [X.] durfte, als hätte sie bis zur Beendigung des Vertrags keine Leistung erbracht (vgl. [X.], Urteil vom 25.
November
2004
VII
ZR
394/02, [X.], 385, 386
= NZBau 2005, 147).
3. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler
im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.] davon ausgegangen, dass in einem solchen Fall von der
insgesamt
vereinbarten Vergütung
die kündigungsbedingt für
die
nicht erbrachten
Leistungen ersparten Aufwendungen
sowie anderweiti-ger Erwerb
abzuziehen sind.
a) Ohne Erfolg rügt die Revision, die Beklagte habe in die von ihr be-rechnete, vertraglich vereinbarte [X.] in
Höhe von 6.439

unzulässigerweise einmalige [X.]kosten in Höhe von 199

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18
19
-
9
-
Zu Unrecht bezieht sie sich auf das Senatsurteil vom 24.
März
2011

VII
ZR
164/10, [X.], 1716 Rn.
18. Der Senat hat dort nicht entschieden, dass es sich hierbei um kein Entgelt für die vertraglichen Leistungen der Werkunternehmerin handele. Er hat im Gegenteil darauf hingewiesen, dass aus dem Umstand, dass dieser Betrag im Voraus bei Vertragsschluss fällig werde, nicht folge, dass er kein Entgelt für die vertraglichen Leistungen der damaligen Klägerin, der jetzigen Beklagten, ist. Umstände dafür, dass es sich bei den [X.] um außerhalb des für die Vergütung nach §
649 Satz
2 BGB maßgeblichen vertraglichen Äquivalenzgefüges zu zahlende Beträge handelt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. [X.], Urteil vom 24.
März
2011
VII
ZR
164/10, aaO).
b) Welche Anforderungen an die Abrechnung des gekündigten [X.] zu stellen sind, hängt vom Vertrag sowie den seinem Abschluss und sei-ner Abwicklung zugrunde liegenden Umständen ab. Sie ergeben sich daraus, welche Angaben der Besteller zur Wahrung seines Interesses an sachgerechter Verteidigung benötigt. Der Unternehmer muss über die kalkulatorischen Grund-lagen der Abrechnung so viel vortragen, dass dem für höhere ersparte Aufwen-dungen darlegungsund beweisbelasteten Besteller eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird ([X.], Urteil vom 24.
März
2011

VII
ZR
146/10, [X.] 2011, 470, 471
m.w.N.).
Die Anforderungen lassen sich nicht schematisch festlegen; sie ergeben sich aus dem Vertragsgegenstand im Einzelfall. Durch diesen werden sie bestimmt und begrenzt. Dabei sind unter anderem auch die Vertragsgestaltung und der Vertragsinhalt von Bedeutung ([X.], Urteil vom 14.
Januar
1999
VII
ZR
277/97, [X.]Z 140, 263, 266
f.). Der Unternehmer hat seinen Vortrag gegebenenfalls nach allgemeinen Grundsät-zen näher zu substantiieren, wenn er aufgrund der Stellungnahme der [X.]
-
10
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seite relevant unklar und deshalb ergänzungsbedürftig wird. Das erfordert aller-dings mehr als den Hinweis der Gegenseite, der Vortrag
des Unternehmers sei nicht schlüssig ([X.], Urteil vom 14.
Januar
1999
VII
ZR
277/97, aaO S.
266).
c) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei
davon ausgegangen, dass die Beklagte dieser Darlegungslast genügt hat.
aa) Zu Unrecht rügt die Revision,
die Beklagte habe in wesentlichen Punkten widersprüchlich vorgetragen. Das Berufungsgericht hat den zuletzt in der Berufungsinstanz gehaltenen Vortrag zugrunde gelegt. Hierbei ist es zutref-fend davon ausgegangen, dass eine [X.] nicht gehindert ist, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere auch zu berichtigen ([X.], Beschluss vom 21.
Juli
2011
IV
ZR
216/09, [X.], 1384 Rn.
6). Die tat-richterliche Würdigung, dass Widersprüchlichkeiten, die Zweifel an der inhaltli-chen Richtigkeit der Kalkulation weckten, nicht vorlägen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Erhebliche [X.] bringt die Revision, die lediglich auf älteren, überholten Vortrag verweist, hiergegen nicht vor.
bb) Unerheblich ist der Einwand der Revision, dass die Beklagte über-haupt keine Aufwendungen hätte tätigen müssen und daher 100
% ihrer für ge-wöhnlich zur Vertragserfüllung erforderlichen Aufwendungen erspart habe. [X.], dass sie keine
speziellen
Aufwendungen für den Vertrag getätigt hat, ist auch die Beklagte bei ihrer Abrechnung ausgegangen. Sie hat im Einzelnen dargelegt, welche zusätzlichen Aufwendungen sie hätte tätigen müssen, die sie aufgrund der Kündigung nunmehr erspart und dementsprechend von ihrer [X.] in Abzug gebracht hat. Die übrigen Aufwendungen, die zur Vertragser-füllung erforderlich gewesen wären, bestanden nach ihrer Darstellung in den 21
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11
-
Kosten für das bei ihr fest angestellte Personal, bei denen
sie nichts erspart habe.
cc) Entgegen der Auffassung der Revision fehlt bei der Abrechnung der Beklagten nicht jeder Bezug zu dem zwischen den [X.]en geschlossenen Vertrag und zu den konkreten, von der Klägerin ursprünglich beauftragten Leis-tungen, so dass es sich nicht um vertragsbezogene Angaben im Sinne der Rechtsprechung des [X.]
(vgl. nur Urteil vom 24.
März
2011

VII
ZR
135/10, [X.], 528 Rn.
12-15) handele.
Dort hat der Bundesgerichtshof
ausgeführt, dass der pauschale Vortrag des Unternehmers, Aufwendungen nicht erspart zu haben, nicht ausreiche, wenn der Besteller mit dem Hinweis auf die Darlegungslast des Unternehmers für die Kalkulation der erbrachten und nicht erbrachten Leistungen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, den mit der Klage geltend gemachten Vergütungsanspruch anhand einer nachvollziehbaren, vertragsbezogenen Abrechnung
überprüfen zu wollen ([X.], Urteil vom 24.
März
2011

VII
ZR
135/10, aaO Rn.
15). Die abstrakte Darstellung des in ihrem
Ge-schäftsbetrieb durchschnittlich angefallenen Vertragsvolumens und die an die Zahl
der
mit der Bearbeitung dieser Verträge bei ihr beschäftigten Mitarbeiter geknüpfte Behauptung, durch die Kündigung eines Vertrages würden keine Aufwendungen erspart und keine Kapazitäten für anderweitigen Erwerb frei, weil ihre Mitarbeiter nicht durchgehend voll beschäftigt seien, reiche für eine schlüssige Darlegung des Vergütungsanspruchs nach §
649 Satz
2 BGB nicht aus. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat
ohne dass dies von der Revision mit einer Verfahrensrüge angegriffen worden ist
festge-stellt, dass die Beklagte den kalkulierten Ablauf des Vertragsverhältnisses mit 24
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der Klägerin skizziert und die voraussichtlich ersparten Aufwendungen, nämlich Fahrtkosten für den Medienberater, [X.], Registrierungskosten und Kosten für Büromaterial, ersparte [X.] sowie den ersparten Einsatz freier [X.] dargelegt habe. Dies ist eine nachvollziehbare vertragsbezogene [X.].
Nicht zu beanstanden ist darüber hinaus die Auffassung des Berufungs-gerichts, dass die Beklagte auf eine durchschnittliche Kalkulation für jeden [X.] abstellen dürfe, da und soweit sie die individuellen Belange und Bedürfnis-se des Kunden nicht im Voraus kenne. Dagegen ist nichts zu erinnern, weil über den Durchschnitt hinausgehende anfallende Betreuungsleistungen für den Kunden gerade nicht kalkuliert werden können.
Der Unternehmer muss zwar grundsätzlich die
konkrete Entwicklung der Kosten vortragen, die bei [X.] des Auftrages tatsächlich entstanden wären und die er erspart hat. Solan-ge sich keine Anhaltspunkte für eine andere Kostenentwicklung ergeben, reicht es
jedoch aus, wenn er die Ersparnis auf der Grundlage seiner ursprünglichen Kalkulation berechnet ([X.], Urteil vom 22.
September
2005
VII
ZR
63/04, [X.], 1916, 1917
=
NZBau 2005, 683 m.w.N.).
Anhaltspunkte für eine besondere Entwicklung
sind nicht ersichtlich.
dd) Zu Unrecht vermisst
die Revision Angaben dazu, welche Mitarbeiter zu welchen Kostensätzen welche Arbeitsschritte hätten erbringen müssen und welche Gemeinkosten und andere Kostenpositionen
hierbei zu veranschlagen gewesen wären. Denn die Beklagte hat in ihrer Abrechnung dargelegt, neben
den von ihr im Einzelnen beschriebenen Arbeitsschritten, für die sie sich [X.] anrechnen lässt, die Vertragsdurchführung mit fest angestellten [X.]n zu erledigen und aufgrund der Kündigung keine Mitarbeiter entlassen 26
27
-
13
-
zu haben. Außerdem habe sie hierdurch keinen anderweitigen Erwerb gehabt, weil sie durch die entsprechende dauerhafte Vorhaltung der materiellen und personellen Ressourcen auch unabhängig von der Kündigung einzelner Verträ-ge in der Lage sei, neue Vertragsverhältnisse abzuschließen.
Für die Darlegungslast zur Frage, ob anderweitiger Erwerb vorliegt, [X.] nicht ohne Weiteres die zur prüffähigen Darlegung der ersparten
Aufwen-dungen geltenden Anforderungen. Während sich diese nur konkret vertragsbe-zogen ermitteln lassen und sich deshalb auch nachvollziehbar aus dem Vertrag ableiten lassen müssen, kommt es beim anderweitigen Erwerb zunächst darauf an, inwieweit ein Füllauftrag erlangt worden ist oder es der Unternehmer
böswil-lig unterlassen hat, einen solchen zu erlangen. Es reicht deshalb grundsätzlich aus, wenn sich der Unternehmer
dazu wahrheitsgemäß, nachvollziehbar und ohne Widerspruch zu den Vertragsumständen ausdrücklich oder auch konklu-dent erklärt. Je wahrscheinlicher ein anderweitiger Erwerb ist, umso ausführli-cher müssen die Angaben sein. Der Besteller
kann jedoch grundsätzlich nicht verlangen, dass der Unternehmer
von vornherein seine gesamte Geschäfts-struktur offenlegt, um ihm die Beurteilung zu ermöglichen, welche Aufträge auch ohne die Kündigung akquiriert worden wären ([X.], Urteil vom 28.
Oktober
1999
VII
ZR
326/98, [X.]Z 143, 79, 85).
Das
entspricht dem Grundsatz, dass sich der Umfang der sekundären Darlegungslast einerseits nach der Intensität des Sachvortrags der beweisbe-lasteten [X.] richtet und andererseits seine Grenzen in der Zumutbarkeit der den Prozessgegner treffenden Offenbarungspflicht findet. Ob hier nach [X.]-vortrag der sekundären Darlegungslast genügt ist, hat das [X.] im Einzelfall zu beurteilen. Die insoweit gebotene tatrichterliche Würdigung der 28
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14
-
Umstände des konkreten Einzelfalls kann in der Revisionsinstanz nur be-schränkt darauf überprüft werden, ob sie gegen die Denkgesetze verstößt oder auf verfahrensfehlerhafter Tatsachenfeststellung beruht ([X.], Beschluss vom 17.
Januar
2012
XI

ZR
254/10, [X.], 746 Rn.
4 m.w.N.).
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin
auch nach ei-nem Hinweis des Gerichts
keinen ergänzenden Vortrag der Beklagten [X.] habe, den benötigte, um die Ausführungen der Beklagten kritisch zu [X.] und eine höhere Ersparnis sowie Füllaufträge darzulegen und zu [X.]; es reiche nicht aus, das Vorbringen der Beklagten einfach mit Nichtwis-sen zu bestreiten. Damit habe die Beklagte mit der Darlegung ihres [X.] und dem Vortrag zu ihren Personalkosten, den Kosten für die freien Mitarbeiter und die Anzahl der abgeschlossenen Verträge im [X.] ihrer Darlegungslast genügt. Diese Ausführungen lassen weder einen Verstoß gegen Denkgesetze erkennen noch wird von der Revision gerügt, dass sie auf verfah-rensfehlerhafter Tatsachenfeststellung beruhen.
30
-
15
-

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

Eick
[X.]
Kartzke

Jurgeleit

Sacher
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.03.2013 -
15 [X.]/11 -

O[X.], Entscheidung vom 05.12.2013 -
I-5 [X.] -

31

Meta

VII ZR 6/14

08.01.2015

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2015, Az. VII ZR 6/14 (REWIS RS 2015, 17429)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17429

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

24 U 56/10

Zitiert

VII ZR 6/14

VII ZR 10/11

Zitieren mit Quelle:
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