Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2009, Az. IV ZR 79/09

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1398

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 79/09 vom 30. September 2009 in dem Rechtsstreit Der [X.] hat am 30. September 2009 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 27. Februar 2009 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die [X.] zur Verletzung von Verfahrensgrundrechten aus [X.]. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 30.000 • [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.07.2008 - 2 O 124/07 - [X.], Entscheidung vom 27.02.2009 - 5 U 391/08-71 -

Meta

IV ZR 79/09

30.09.2009

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2009, Az. IV ZR 79/09 (REWIS RS 2009, 1398)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1398

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