Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.10.2019, Az. 5 AV 2/19

5. Senat | REWIS RS 2019, 2382

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Gründe

1

Das Ersuchen des [X.], für das bei ihm anhängige Verfahren 25 FL 74/18 das zur Entscheidung über den Rechtsstreit örtlich zuständige Verwaltungsgericht zu bestimmen, ist unzulässig und daher zu verwerfen. Die Vorschrift des § 53 Abs. 2 VwGO, auf die das [X.] sein Ersuchen ausdrücklich und allein gestützt hat, ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

2

Eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 53 Abs. 2 VwGO scheidet schon deshalb aus, weil der konkrete Rechtsstreit nicht nach der Verwaltungsgerichtsordnung, sondern gemäß § 88 Abs. 2 [X.] Schl.-H. nach den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren zu entscheiden ist. Bei dem Verfahren 25 FL 74/18 handelt es sich um eine personalvertretungsrechtliche Angelegenheit zwischen der [X.] der [X.] und dem dort gebildeten Personalrat. Derartige Personalvertretungssachen unterliegen nach der Rechtsprechung des [X.] den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes [X.] (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2010 - 6 [X.] - [X.] 251.95 § 61 [X.] Nr. 1 Rn. 4). Das gilt unabhängig davon, in welchem Land die beteiligte Dienststelle der [X.] belegen ist.

3

Das ergibt sich aus dem am 1. Juni 1997 in [X.] getretenen, von allen Ländern geschlossenen Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG. Nach dessen Art. 1 Abs. 1 führt jeweils das Land die Aufsicht über einen [X.] Versicherungsträger, dessen Zuständigkeitsbereich sich - wie im Fall der [X.] - über das Gebiet eines [X.], aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, in dem der Versicherungsträger seinen Sitz hat. Diese vertragliche Regelung, der die Volksvertretungen aller 16 Länder zugestimmt haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2010 - 6 [X.] - [X.] 251.95 § 61 [X.] Nr. 1 Rn. 8; s.a. Ratifikationsurkunde der [X.] vom 30. August 1996), ist dahin zu verstehen, dass für die [X.] Versicherungsträger neben dem ohnehin anzuwendenden Bundesrecht auch das Recht des aufsichtsführenden [X.] gilt. Dies schließt - soweit hier von Interesse - das Personalvertretungsrecht mit ein. Nach dem danach hier anzuwendenden § 88 Abs. 2 [X.] Schl.-H. bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit in dem Verfahren 25 FL 74/18 in entsprechender Anwendung des § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Danach ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Dienststelle liegt. Die Einteilung der Gerichtsbezirke richtet sich als von dem Staatsvertrag nicht erfasste Frage nach dem Recht des jeweiligen [X.], in dem die Dienststelle liegt, hier der [X.]. Die Frage, ob gegebenenfalls in Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes [X.] eine Spezialkammer einzurichten ist, ist keine Frage der örtlichen Zuständigkeit.

4

Somit ist das [X.] das für die Entscheidung in dem Verfahren 25 FL 74/18 örtlich zuständige Gericht. Die vom Verwaltungsgericht in dem im Parallelverfahren 25 FL 23/19 erlassenen und von ihm im hier zu entscheidenden Ersuchen vom 4. Juni 2019 in Bezug genommenen Beschluss vom 22. Mai 2019 erwogene Verweisung an das [X.]ische Verwaltungsgericht wäre wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit willkürlich und daher nicht bindend.

Meta

5 AV 2/19

22.10.2019

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AV

vorgehend VG Hamburg, 4. Juni 2019, Az: 25 FL 74/18

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.10.2019, Az. 5 AV 2/19 (REWIS RS 2019, 2382)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2382

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