Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 315/13
vom
21. August 2014
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 21.
August 2014
durch [X.]
[X.], [X.], [X.], Dr.
Remmert und Reiter
beschlossen:
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 1.
Zivilsenats des [X.] vom 4.
Juli 2013 -
1
[X.]
-
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Streitwer
Gründe:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§
543 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fort-bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-forderlich (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr. 2 ZPO).
Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass das allge-meine Persönlichkeitsrecht des [X.] auch durch die Zeugenaussage des Kriminalbeamten Sattler vor dem Landgericht M.
nicht verletzt wurde. Zwar begegnet es Zweifeln, soweit das Berufungsgericht meint, die Aussage des Beamten sei nicht seiner hoheitlichen Tätigkeit zuzuordnen. Die Entschei-1
2
-
3
-
dung wird jedoch durch die vom [X.] ergänzend in Bezug ge-nommene Erwägung des [X.] getragen, durch die Bekundungen des Beamten sei der Kläger nicht in seiner persönlichen Ehre beeinträchtigt worden. Der Zeuge hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, der Kläger habe den Gang des Ermittlungsverfahrens zielgerichtet beeinflusst oder durch die bereits
vor Einlei-tung des Ermittlungsverfahrens erfolgte Parteispende beeinflussen wollen. Die subjektive Einschätzung des Zeugen, er sei durch Weisungen der Staatsan-waltschaft in seiner polizeilichen Ermittlungstätigkeit eingeschränkt worden, stellt keine Herabsetzung des [X.] dar und ist nicht geeignet, sich abträglich auf dessen Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. [X.], Urteil vom 11. März 2008 -
VI
ZR 189/06, NJW-RR 2008, 913 Rn.
13, 24).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halb-satz
2 ZPO abgesehen.
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.12.2012 -
15 O 30151/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 04.07.2013 -
1 [X.] -
3
Meta
21.08.2014
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2014, Az. III ZR 315/13 (REWIS RS 2014, 3358)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3358
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.