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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/02vom17. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen Mordes u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 17. [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.] Prof. Dr. Tolksdorf,[X.] am [X.] [X.], [X.], von [X.], [X.]als [X.],Oberstaatsanwalt beim [X.] in der Verhandlung,Staatsanwältin bei der Verkündung als Vertreter der [X.],[X.]als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Das Verfahren wird gemäß § 154 a StPO auf den Vorwurf desMordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge beschränkt. So-weit durch die Verfahrensbeschränkung das Vergehen gemäߧ 263 a StGB betroffen ist, fallen die Kosten des [X.] die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des [X.] der Staatskasse zur Last.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. März 2002 im Schuldspruch dahin geändert,daß der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit Raub mit To-desfolge schuldig [X.] Die weitergehende Revision wird [X.] Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seinesRechtsmittels und die dem Nebenkläger im [X.] notwendigen Auslagen zu tragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mitvorsätzlicher Körperverletzung, mit räuberischer Erpressung mit [X.] mit Unterschlagung sowie wegen [X.] zur lebenslangenFreiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Der Senat hat auf Antrag und [X.] des [X.] die Strafverfolgung auf den [X.] Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge beschränkt. Die auf die- 4 -Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Urteilsformelersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet [X.] von § 349 Abs. 2 StPO.1. Nach den Feststellungen des [X.]s entschloß sich der Ange-klagte zur Tötung auch, um seinen ursprünglichen Plan, [X.] weg-zunehmen, ungestört fortsetzen zu können. Damit stellt sich die [X.] vollendeter Tötung als Raub im Sinne von § 249 Abs. 1 StGB dar, weil diezuvor angewandte, in der Tötung liegende Gewalt entsprechend seiner Vor-stellung Mittel zur Wegnahme war ([X.], 79). Durch die tatbestand-liche Gewalt des Raubes wurde der Tod unmittelbar verursacht, so daß [X.] Todesfolge im Sinne von § 251 StGB gegeben ist, dessen Tatbestand auchdann erfüllt ist, wenn - wie hier - der Tod vorsätzlich herbeigeführt wird ([X.], 100). [X.] mit Todesfolge stehen im Verhältnis der Tateinheitzueinander ([X.] aaO). Dabei ist es gleichgültig, ob die Wegnahme vor [X.] dem Tod des Opfers vollzogen wurde (vgl. [X.]/[X.], StGB 50.Aufl. § 249 Rdn. 11).2. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels und den notwendigenAuslagen des [X.] zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Infolge [X.] gemäß § 154 a Abs. 2 StPO sind die den Computer-betrug betreffenden Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit- 5 -entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen ([X.]RStPO § 154 a Kostenentscheidung 1).Tolksdorf [X.] [X.] von [X.] [X.]
Meta
17.10.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2002, Az. 3 StR 249/02 (REWIS RS 2002, 1150)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1150
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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