Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2014, Az. IV ZR 361/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5204

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 361/12

Verkündet am:

28. Mai 2014

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] §
7 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2, Abs.
5 in der bis zum 30.
Juni 2013 geltenden [X.]; [X.] §
154
1. Die Pflicht, gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 [X.] in der bis zum 30. Juni 2013 gelten-den Fassung ([X.] a.F.) Vertragskosten jeweils in [X.] gesondert auszuwei-sen, entfällt bei objektiver Unmöglichkeit der Angabe fester [X.]-Beträge -
hier: in-folge prozentualer Berechnung der Kosten einer nach dem [X.] a.F. zertifizier-ten Rentenversicherung -
nicht ersatzlos. Der Anbieter ist in diesem Fall vielmehr gehalten, seine Kostenberechnung anhand von [X.] zu erläutern.

2. Ein vertraglich garantierter Rechnungszinssatz ist auch dann eine "bestimmte Ver-zinsung" [X.] des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 [X.] a.F., wenn dem Ver-tragspartner
eine Beteiligung an Überschüssen und Bewertungsreserven zugesagt wird.

3. § 7 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 [X.] a.F. untersagt die zusätzliche Aufnahme einer an den Vorgaben des § 154 [X.] ausgerichteten Modellrechnung in ein Produktin-formationsblatt nicht.

[X.], Urteil vom 28. Mai 2014 -
IV ZR 361/12 -
O[X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2014

für Recht erkannt:

Auf die Revision
des [X.] wird das Urteil des 20.
Zi-vilsenats des [X.] vom 2.
November 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Urteil des [X.] vom 21.
Juni 2012 hinsicht-lich des Klageantrags zu I
1 abgeändert und dieser [X.] teilweise abgewiesen worden ist.

Die weitergehende Revision
des [X.] und die Rechtsmittel der Beklagten werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zwei
Drittel, die Beklagte ein
Drittel.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, ein in der Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß §
4 [X.] geführter Verbraucherverband, nimmt die Beklagte aus §
2
[X.], §§
4 Nr.
11, 8 UWG in Verbindung mit den Vorschriften des [X.] über die Zertifizierung von Altersvorsorge-
und Basisrentenver-1
-
3
-

trägen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz [X.]) in [X.] bis zum 30.
Juni 2013 geltender Fassung (nachfolgend:
[X.] a.F.) auf Unterlassung und Zahlung einer Abmahnpauschale in [X.]. Gegenstand der drei [X.] sind Informationen im
Produktinformationsblatt (Stand: 12.
April 2011) zu einer nach dem [X.] a.F.
zertifizierten Rentenversicherung der Beklagten ([X.]: 3749),
das diese Verbrauchern zur Verfügung stellt. Eine vorprozessuale Abmahnung blieb erfolglos.

Die Beklagte ermittelt die Vertragskosten durch eine prozentuale Kostenkalkulation; die Höhe der einzustellenden Bezugsgrößen verän-dert sich
dabei
fortlaufend.

Im Produktinformationsblatt heißt es dazu:

"Die anfallenden laufenden Kosten betragen vor Renten-beginn:

-
bis zum frühesten Rentenbeginn:

-

-
0,0130% der Summe der bis zum jeweiligen Monat gezahlten Eigenbeiträge pro Monat

-
ab dem frühesten
Rentenbeginn 0,96
EUR pro Jahr (dies entspricht 0,08
EUR pro Monat) sowie 0,0130% der Summe der bis zum jeweiligen Monat gezahlten Eigenbeiträge pro Monat.

Werden auf Ihren Vertrag Zulagen gutgeschrieben oder Zuzahlungen geleistet, so fallen zusätzlich folgende Kos-ten an:

-
bis zum frühesten Rentenbeginn:

2
3

-
4
-

-
pro Zulage oder Zuzahlung 16,00% der Zulage

-
0,0130% der Summe der bis zum jeweiligen Mo-nat gezahlten Zulagen und Zuzahlungen pro Mo-nat

-
ab dem frühesten Rentenbeginn pro Zulage
oder Zu-zahlung 0,1500% der Zulage oder Zuzahlung sowie 0,0130% der Summe der bis zum jeweiligen Monat ge-zahlten Zulagen und Zuzahlungen pro Monat.

Ab Rentenbeginn betragen die laufenden Kosten 2,90% des Jahresbetrage

Mit seinem Klageantrag zu I
1 beanstandet der Kläger die [X.], die nach seiner Auffassung nicht mit §
7 Abs.
5 Satz
1 [X.] a.F. in Einklang stehen.

Sein
Klageantrag zu I
2 wendet sich gegen die auf Seite
4 des Produktinformationsblatts abgedruckte tabellarische Darstellung der Entwicklung des [X.].
Die Guthabenwerte sind sämtlich unter Zugrundelegung allein des vertraglich garantierten Rechnungszins-satzes
von 2,25% berechnet.
Der Kläger meint, die Beklagte müsse stattdessen mit den von §
7 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 Satz
1 [X.]
a.F.
vor-gegebenen Zinssätzen von 2%, 4% und 6% rechnen.

Schließlich (Klageantrag zu I
3) ist der Kläger der Ansicht, die zu-sätzliche Aufnahme einer an den Vorgaben des §
154 Abs.
1 [X.] aus-gerichteten, als
"normierte Modellrechnung"
bezeichneten Tabelle, der die Beklagte alternativ
fiktive Verzinsungen von 2,76%, 3,76% und 4,76%
zugrunde gelegt hat,
sei nach §
7 Abs.
5 Satz
2 Halbsatz
2
[X.] a.F. unzulässig.

4
5
6
-
5
-

Die Beklagte meint, ihr Produktinformationsblatt entspreche den gesetzlichen Vorgaben.

Das [X.] hat der Klage teilweise stattgegeben und die [X.] zur Unterlassung der
vorgenannten
prozentualen Kostenangaben sowie Zahlung der Abmahnkostenpauschale
nebst Zinsen verurteilt. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil unter Zurückwei-sung des weitergehenden Rechtsmittels dahin teilweise abgeändert, dass es die Klage hinsichtlich der prozentualen Kostenangaben betref-fend Zulagen und Zuzahlungen sowie den Zeitraum ab
Rentenbeginn ebenfalls abgewiesen hat. Mit den hiergegen eingelegten Revisionen verfolgen beide Parteien ihre jeweiligen Ziele weiter.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte er-klärt, künftig keine zusätzliche Nachberechnung nach §
154 [X.] in ihr Produktinformationsblatt aufzunehmen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des [X.] ist nur begründet, soweit sie sich gegen die teilweise Abweisung des
Klageantrags
zu I
1
wendet. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, im Übrigen bleibt sie er-folglos.
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

7
8
9
10
11
-
6
-

Nach §
7 Abs.
5 Satz
1 [X.] a.F. sei die Beklagte grundsätz-lich gehalten,
Vertragskosten in [X.] auszuweisen (Klageantrag zu I
1). Bei objektiver Unmöglichkeit eines solchen Ausweises, die hier wegen der
nach dem Gesetz zulässigen prozentualen
Kostenkalkulation der [X.]n gegeben sei, genüge jedoch eine Mitteilung der Berechnungsme-thode dem gesetzgeberischen Informationsanliegen. Der Versicherer ha-be dem Versicherten mithin die Berechnung unter Angabe von [X.]-Beträgen beispielhaft zu erläutern. Möglich und geboten sei dies aber nur, wenn sowohl Prozentsätze als auch Bezugsgrößen zum Zeitpunkt der Informationserteilung bereits feststünden. Dies treffe hier nur zu, so-weit sich die Kostenberechnung auf Eigenbeiträge des Versicherten stüt-ze;
nur diesbezüglich könne der Kläger Unterlassung der prozentualen Kostenangaben verlangen.
Die Bezugsgrößen der an Zulagen und Zu-zahlungen anknüpfenden Kosten sowie der Kosten ab Rentenbeginn [X.] hingegen variabel, weshalb Beispielsrechnungen keinen Sinn ergäben und sich die Beklagte auf prozentuale Angaben beschränken dürfe.

Von einer Modellrechnung nach §
7 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 Satz
1
[X.] a.F. dürfe die Beklagte absehen und stattdessen gemäß Satz
2 mit dem Garantiezins von 2,25% rechnen (Klageantrag zu I
2). Das [X.] einer Überschussbeteiligung ändere nichts daran, dass dieser Zins fest vereinbart sei.

Neben der Berechnung nach §
7 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] a.F. könne die Beklagte zusätzlich die Berechnung nach §
154 [X.] mitteilen (Klageantrag zu I
3). §
7 Abs.
5 Satz
2 [X.] a.F. untersage weitere Informationen nicht.

12
13
14
-
7
-

I[X.] Dies hält der rechtlichen Nachprüfung überwiegend stand.

1. Allerdings hat der Kläger als anspruchsberechtigte Stelle [X.] von §
3 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
4 [X.] aus §
2 Abs.
1 Satz
1 [X.] ei-nen Anspruch gegen die Beklagte, es zu unterlassen, in ihrem Produktin-formationsblatt die laufenden Vertragskosten prozentual auszuweisen. Anders als das Berufungsgericht annimmt, gilt dies nicht nur in Bezug auf Eigenbeiträge des Versicherungsnehmers, sondern auch hinsichtlich etwaiger Zulagen und Zuzahlungen sowie des jährlichen [X.]. Der Klageantrag zu I
1
ist deshalb in vollem Umfang begründet.

a) Nach §
2 Abs.
1 Satz
1 [X.] kann derjenige, der in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der lediglich prozentuale Kostenausweis verstößt in seiner konkreten Ausgestaltung
gegen das [X.] a.F. und damit gegen ein Verbraucherschutzgesetz (vgl. [X.] in [X.]/[X.], UWG 32.
Aufl. §
2 [X.] Rn.
10). Er wird dem Informationsziel des
§
7 Abs.
5 Satz
1 [X.] a.F. nicht gerecht.

b) Für den Streitfall bleibt die Regelung der Informationspflichten in §
7 [X.] a.F. maßgeblich. Auf dessen weitreichende Änderungen durch Art.
2 Nr.
9 des zum 1.
Juli 2013 in [X.] getretenen Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge vom 24.
Juni 2013 (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz
AltvVerbG; [X.]
I S.
1667) kommt es nicht an, weil diese Neuregelung gemäß §
14 Abs.
6 Satz
2 [X.] n.F. erstmals am ersten Tag des 18.
Kalendermo-15
16
17
18
-
8
-

nats anzuwenden sein wird, der auf die Verkündung einer

bisher nicht erlassenen

Verordnung [X.] des §
6 Satz
1 [X.] n.F. folgt.

c) Den
lediglich prozentualen Ausweis von Vertragskosten bean-standet der Kläger zu Recht.

aa) §
7 Abs.
5 Satz
1 [X.] a.F. verpflichtet den Anbieter eines [X.], die in §
7 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, Nr.
2 [X.] a.F. genannten Kosten jeweils in [X.] auszuweisen. Das betrifft Kosten, die in die Zahlungen zugunsten des [X.] einkalkuliert sind (§
7 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] a.F.), und Kosten für die Verwal-tung des gebildeten Kapitals, soweit sie nicht bereits in den [X.] Kosten enthalten sind (§
7 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 [X.] a.F.).

Die mit dem Klageantrag zu I
1 beanstandeten Angaben im [X.] der Beklagten beziehen sich auf solche Kosten.

Mit der in §
7 Abs.
5 [X.] a.F. getroffenen Regelung wollte der Gesetzgeber die für Altersvorsorgeverträge geltenden Informationspflich-ten mit denen aus §
7 [X.] [X.].
§
2 der Verordnung über [X.] bei Versicherungsverträgen ([X.]-InfoV) harmonisieren
(BT-Drucks. 16/9670 S.
10
f.). Unter anderem
für
Anbieter einer Lebensversi-cherung ist in §
4 Abs.
4 [X.]-InfoV bestimmt, dass Abschluss-
und [X.] sowie die sonstigen Kosten [X.] des §
2 Abs.
1 Nr.
1, Nr.
2 [X.]-InfoV in dem Produktinformationsblatt jeweils in [X.] gesondert auszuweisen sind. Das soll den Versicherungsnehmer in die Lage ver-setzen, die mit dem Vertragsschluss einhergehenden Kosten ohne
weite-re Berechnung auf den ersten Blick zu erkennen. Lediglich prozentuale Angaben oder Berechnungsgrundlagen reichen dafür nicht aus (Begrün-19
20
21
22
-
9
-

dung zur [X.]-InfoV, BAnz 2008 Nr.
8 S.
98, 100, 102 unten/103 oben, abgedruckt auch in [X.], 183; Langheid in [X.]/Langheid, [X.] 4.
Aufl. §
2 [X.]-InfoV Rn.
9
f.; [X.], [X.], 151, 156; vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.] 28.
Aufl. §
2 [X.]-InfoV Rn.
3, §
4 [X.]-InfoV Rn.
12). Dem gesetzgeberischen Bestreben, die Informati-onspflichten des [X.] a.F. mit den genannten der [X.]-InfoV zu har-monisieren, liegen dieselben Motive zugrunde.

[X.]) Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht den Materialien zu
§
7 Abs.
5 [X.] a.F.
(BT-Drucks. 16/8869 S.
35, 16/9670 S.
10)
allerdings entnommen, dass die Regelung ungeachtet ihres Wortlauts Ausnahmen zulässt, wenn dem Anbieter des [X.] die Angabe fester [X.]-Beträge objektiv unmöglich ist, z.B. weil er die zu deklarierenden Kosten
zulässigerweise prozentual berechnet und/oder Berechnungsgrößen
zu dem Zeitpunkt, zu
dem die Information erteilt werden muss, noch nicht feststehen (beispielsweise die Anzahl zukünfti-ger Fondswechsel
bei gemanagten Fondsanlagen, BT-Drucks. 16/9670 S.
10 re.
[X.]).

In diesen Fällen entfällt die Pflicht, feste [X.]-Beträge auszuwei-sen, jedoch nicht ersatzlos, sondern der Anbieter von Vorsorgeverträgen gehalten, stattdessen beispielhafte Kostenangaben (z.B. "x
[X.] von ei-nem Kapital von 100
[X.] pro Fondswechsel") zu machen
(BT-Drucks. aaO). Ist ihm ein Kostenausweis in [X.] nicht möglich, darf er sich
-
an-ders als die Beklagte meint
-
nicht auf die bloße Mitteilung des Berech-nungsmodus beschränken (vgl.
für die Informationspflichten nach der [X.]-InfoV:
[X.] in [X.]/[X.], [X.] 28.
Aufl. §
4 [X.]-InfoV Rn.
12;
Baroch [X.], r+s 2009, 1, 4
ff.; a.A. HK-[X.]/Baroch
[X.], 2.
Aufl. §
2 [X.]-InfoV Rn.
45
f.; [X.]/[X.] in Loo-23
24
-
10
-

schelders/[X.], [X.] 2.
Aufl. §
2 [X.]-InfoV Rn.
40; MünchKomm-[X.]/Armbrüster,
§
2 [X.]-InfoV Rn.
52). Vielmehr hat er nach dem
in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetz-gebers (vgl. BT-Drucks.
16/9670 S.
10 re.
[X.] unten)
seine Kostenbe-rechnung anhand von [X.] zu erläutern. Nur so kann der Versicherungsnehmer die Vertragskosten ausreichend einschätzen.

Diese Erläuterungspflicht entspricht dem in §
7 Abs.
1 Satz
2 [X.] sowie §
4 Abs.
5 [X.]-InfoV geregelten "Gebot der Verständlichkeit" (vgl. Begründung zur [X.]-InfoV, [X.] 2008 Nr.
8 S.
98, 102 li.
[X.]). Es verlangt bei Versicherungsverträgen auch in anderen [X.] die Aufnahme besonders typischer oder praktisch be-deutsamer Beispiele, etwa in die Informationen nach §§
2, 4 [X.]-InfoV, ohne dass es insoweit einer ausdrücklichen Anordnung bedarf (vgl. Be-gründung zur [X.]-InfoV aaO 102 zu §
4 Abs.
2 Nr.
2, Nr.
4-7 [X.]-InfoV; HK-[X.]/Baroch [X.] aaO §
4 [X.]-InfoV Rn.
9, 19;
MünchKomm-[X.]/Armbrüster, §
4 [X.]-InfoV Rn.
9
f.; [X.] in [X.]/[X.] aaO Rn.
3, 6
f.). Nichts anderes gilt für die Informations-pflicht [X.] des §
7
Abs.
5 Satz
1 [X.] a.F.,
die ausdrücklich mit der-jenigen aus §
7 [X.] [X.]. §
2 [X.]-InfoV harmonisiert werden sollte (BT-Drucks. 16/9670 S.
10 re.
[X.]).

[X.]) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, selbst die-se Erläuterungspflicht
entfalle bei
Kosten, deren Bezugsgrößen im Zeit-punkt der Informationserteilung noch nicht feststehen. Das verkennt das Wesen der -
anstelle des nicht möglichen Ausweises fester Kostenbeträ-ge gebotenen
-
hypothetischen Beispielsrechnung. Sie zielt gerade we-gen variabler Bezugsgrößen und der Unmöglichkeit der Benennung be-reits feststehender Rechenergebnisse darauf, stattdessen hypothetische 25
26
-
11
-

Werte anhand gesetzter Bezugsgrößen zur Erläuterung möglicher Er-gebnisse zu ermitteln. Dass der Beklagten dies nicht möglich wäre, ist nicht ersichtlich.

2. Die Frage der Wiederholungsgefahr steht außer
Streit.

Der weitere Vertrieb zertifizierter (Alt-)Produkte ist nach den Über-gangsregelungen des §
14 Abs.
1,
Abs.
2a, Abs.
6 Satz
2 [X.] n.F. nicht ausgeschlossen.

Eine die Wiederholungsgefahr ausschließende strafbewehrte Un-terlassungserklärung (vgl. dazu [X.] in [X.]/[X.], UWG 30.
Aufl. §
2 [X.] Rn.
16 [X.].
[X.] in [X.]/[X.] §
8 UWG Rn.
1.33
f) hat die Beklagte nicht abgegeben.

3. Unbegründet ist die Revision des [X.], soweit sie den [X.] zu I
2 weiterverfolgt.

a) Die vom Kläger beanstandete tabellarische Übersicht informiert jeweils zum 31.
Dezember der ersten zehn Vertragsjahre über die Sum-men der gezahlten Beiträge, die gebildeten "Guthaben" und "Guthaben abzüglich Wechselkosten". Sämtliche Guthabenwerte sind nur unter Zu-grundelegung des garantierten Zinssatzes von 2,25% und nicht anhand der drei von §
7 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 Satz
1 [X.] a.F. vorgegebenen Zinssätze von 2%, 4% oder
6% errechnet. Eine dem Vertragspartner zu-gesagte Beteiligung an Überschüssen und Bewertungsreserven wird [X.] nicht berücksichtigt.

27
28
29
30
31
-
12
-

b) Anders als der Kläger meint, ist der in den zugrunde liegenden Versicherungsverträgen vereinbarte Garantiezins eine vertraglich verein-barte "bestimmte Verzinsung" [X.] des §
7 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 Satz
2
[X.] a.F.

aa) Nach §
7 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 Satz
1 [X.] a.F. hat der [X.] über das Guthaben, das dem Vertragspartner bei Zahlung gleich bleibender Beiträge am jeweiligen Jahresende über einen Zeitraum von zehn Jahren maximal bis zum Beginn der Auszahlungsphase vor und nach Abzug der Wechselkosten zur Übertragung auf ein anderes Anla-geprodukt oder einen anderen Anbieter zustünde, ferner über die Summe der bis dahin insgesamt gezahlten gleich bleibenden Beiträge zu infor-mieren. Das gebildete Guthaben und die Beiträge sind jeweils mit 2%, 4% "oder" 6% zu verzinsen. Ist allerdings zumindest für einen Teil des Zeitraums bis zum Beginn der Auszahlungsphase eine bestimmte Ver-zinsung vertraglich vereinbart, ist diese nach §
7 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 Satz
2 [X.] a.F. anstelle der fiktiven Zinssätze zur Berechnung he-ranzuziehen.

[X.]) Bei der Bestimmung des für die Simulationsberechnung maß-geblichen Guthabens haben etwaige mit den Beiträgen des [X.] erwirtschaftete Gewinne, an denen letzterer nach dem Vertrag

etwa
mittels Überschussbeteiligung

teilhaben soll, außer Betracht zu bleiben.

(1) In der Verwendung der Begriffe "Guthaben" und "gebildetes Guthaben" unterscheidet sich §
7 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 Satz
1 [X.] a.F. von dem Wortlaut des §
7 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 [X.] a.F., der den Anbieter zur Information über die dem Vertragspartner im Falle eines 32
33
34
35
-
13
-

Wechsels des Altersvorsorgeprodukts oder Anbieters unter Mitnahme des "gebildeten Kapitals" entstehenden Kosten verpflichtet.
Legaldefiniti-onen des Begriffes des "gebildeten Kapitals" für unterschiedliche Alters-vorsorgeprodukte finden sich in §
1 Abs.
5 Satz
1 [X.] a.F. unter den dort aufgelisteten Buchstaben. Mit Ausnahme des nach Buchst.
d)
für Verträge über Genossenschaftsanteile gewählten pauschalen Ansatzes ist das "gebildete Kapital" für Versicherungsverträge (Buchst.
a), [X.] (Buchst.
b) und Sparverträge (Buchst.
c) von der -
bei Versicherungsverträgen regelmäßig nicht unerheblich durch die Über-schussbeteiligung beeinflussten
-
Entwicklung des [X.]
abhän-gig.

Das vertragliche "Guthaben"
[X.] von §
7 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2
[X.] a.F. ist demgegenüber auf die bis zum jeweiligen [X.] geleisteten, ebenfalls mitzuteilenden
Beiträge ausgerichtet. Die Her-anbildung des [X.] wird mit der fiktiven, für alle Altersvorsor-geprodukte [X.] des §
1 Abs.
1 [X.] a.F. einheitlichen
und von Marktprognosen des Anbieters
unabhängigen Verzinsung von 2%, 4% "oder" 6% gerade simuliert.

(2) Dies entspricht dem Sinn und Zweck des §
7 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] a.F. Die am 1.
Januar 2005 in [X.] getretene Bestimmung wurde
seinerzeit noch als §
7 Abs.
1 Satz
1 Nr.
4 [X.] a.F.

einge-führt durch Art.
7 des [X.] vom 5.
Juli 2004 (Alterseinkünftegesetz
[X.], [X.]
I 1427). Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf sollte der Anbieter über "die zu erwartende Beitragsrendite einschließlich ihrer wesentlichen Kalkulati-onsgrundlagen sowie die sich daraus ergebende Monatsrente" informie-36
37
-
14
-

ren (BT-Drucks. 15/2150 S.
17), auch wenn die Renditeprognose auf-grund der langen Laufzeit der Verträge großen Unsicherheiten unterliegt (BT-Drucks. aaO S.
51 re.
[X.]). Der Finanzausschuss schlug stattdessen die Gesetz gewordene Verpflichtung des Anbieters zur Simulation denk-barer Marktentwicklungen mittels angenommener Zinssätze von 2%, 4% "oder" 6% vor
(vgl. BT-Drucks. 15/3004 S.
25).

[X.]) Wird das einzusetzende Guthaben ungeachtet etwaiger zusätz-licher Leistungen des Anbieters
-
etwa der Überschussanteile
-
bestimmt, sind letztere auch für die Frage ohne Bedeutung, ob eine bestimmte Ver-zinsung [X.] des §
7 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 Satz
2 [X.] a.F. vertraglich vereinbart ist.

Zutreffend hat das Berufungsgericht deshalb angenommen, der hier vertraglich vereinbarte Garantiezins von 2,25% ersetze alle drei ge-setzlichen Fiktivzinssätze.

4. Hinsichtlich
des
Klageantrags
zu I
3 hat die Revision des [X.] gleichfalls keinen Erfolg. §
7 Abs.
5 Satz
2 Halbsatz
2 [X.] a.F. verbietet es nicht, neben der Berechnung nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] a.F. auch eine an den Vorgaben des
§
154 [X.] ausgerichtete
Modellrechnung (hier:
unter Zugrundelegung fiktiver Zinssätze von 2,76%, 3,76% und 4,76%) in das Produktinformationsblatt aufzunehmen.

a) Die Vorschrift bestimmt, dass bei Altersvorsorgeverträgen [X.] des §
1 Abs.
1 [X.] a.F. "die Angabe" nach §
7 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] a.F. "an die Stelle" der Modellrechnung nach §
154 [X.]
"tritt". Dem
Gesetzeswortlaut ist lediglich die Befreiung des Anbieters von der 38
39
40
41
-
15
-

aus
§
154 [X.] folgenden Pflicht zur Erstellung einer Modellrechnung zu entnehmen,
die gemäß §
7 Abs.
5 Satz
2, Halbsatz
1 [X.] a.F. an sich fortbestünde, dieser sieht vor, dass Informationspflichten nach an-deren Gesetzen unberührt bleiben. Dagegen findet die Annahme, das Gesetz bezwecke darüber hinaus eine
zwingende Ersetzung dieser [X.] im Sinne eines Verbots, die Modellrechnung nach § 154 [X.] zusätzlich zur Verfügung zu stellen (so
aber
Winter in [X.]/Winter, [X.] 9.
Aufl. §
154 Rn.
8;
HK-[X.]/Baroch [X.], 2.
Aufl. §
2 [X.]-InfoV Rn.
53; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 28.
Aufl. §
154 Rn.
2; Baroch [X.], Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz §
7 Rn.
33, vgl. aber Rn.
15; wohl auch MünchKomm-[X.]/[X.], §
154 Rn.
6, 16; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
2 [X.]-InfoV Rn.
17; a.A.
-
wie hier
-
Krause in Looschelders/[X.], [X.] 2.
Aufl. §
154 Rn.
4), im Gesetzestext keine ausreichende Stütze.

b) Ein solches Verbot
ergibt sich auch nicht aus dem Gesetzes-zweck.

§
7 Abs.
5 Satz
2 [X.] a.F. soll für Altersvorsorgeverträge das Verhältnis der Informationspflichten nach dem [X.] a.F. zu denen nach anderen Gesetzen klarstellen.

Der Modellrechnung nach §
154 [X.] und der Simulationsberech-nung nach §
7 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] a.F. liegen unterschiedliche Annahmen
zugrunde (BT-Drucks. 16/8869 S.
35 li.
[X.]). Erstere soll Missbräuchen und Fehlinformationen bei der Darstellung der möglichen Auswirkungen der Überschussbeteiligung auf die tatsächliche Gesamt-leistung einer Lebensversicherung vorbeugen
(BT-Drucks. 16/3945 S.
97). Hingegen
sollen
die Angaben [X.] des §
7 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2
42
43
44
-
16
-

[X.] a.F. dem am Abschluss eines [X.] oder an einem Wechsel zu einem anderen Altersvorsorgeprodukt Interessierten
unter Zugrundelegung gesetzlich vorgegebener Parameter die [X.] unterschiedlicher Arten der Kostenverrechnung auf die Gutha-benbildung der ersten Vertragsjahre aufzeigen
und ihm einen Vergleich der wirtschaftlichen Ergebnisse verschiedener Altersvorsorgeprodukte [X.] des §
1 Abs.
1 [X.] a.F. ermöglichen
Krause in Looschelders/
[X.], [X.] 2.
Aufl. §
154 Rn.
1
f.; MünchKomm-[X.]/[X.] §
154
Rn.
1
f.;
PK-[X.]/Ortmann, [X.] 2.
Aufl. §
154 Rn.
1; [X.] in [X.]/
[X.], [X.] 28.
Aufl. §
154 Rn.
1; [X.] in [X.]/Langheid [X.], 4.
Aufl. §
154
Rn.
2,
4).

Mit der in §
7 Abs.
5 Satz
2 [X.] a.F. getroffenen Regelung wollte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/8869 S. 35) einem Nebeneinander von zwei Modellrechnun-gen entgegenwirken und einheitliche Angaben bei allen geförderten Ver-trägen
gewährleisten.
Deshalb sollte der Berechnung nach §
7 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] a.F. "eine Vorrangstellung"
eingeräumt werden (BT-Drucks. 16/8869 aaO). Hiermit wurde die Aufnahme einer Modell-rechnung [X.] des §
154 [X.] jedoch noch nicht ausdrücklich für unzu-lässig erklärt. Der bezweckte "Vorrang" beschränkt sich vielmehr auf die Verpflichtung des Anbieters,
dem Vertragspartner
anhand der in §
7 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] a.F.
genannten Zinssätze
die Wirtschaftlich-keit des
jeweiligen Vertrages aufzuzeigen, um so verschiedene Alters-vorsorgeprodukte vergleichbar zu machen.
Eine ergänzende Berechnung gemäß
§
154 [X.]
schließt das noch nicht
aus.

c) Aus der
Neufassung der
Informationspflichten
des [X.]
durch Art.
2 Nr.
9 AltvVerbG
kann nicht gefolgert werden, schon §
7 45
46
-
17
-

Abs.
5 Satz
2 Halbsatz
2 [X.] a.F. habe dasselbe Verbot zum Inhalt.
Gemäß §
7 Abs.
2 Satz
2
und 3
[X.] n.F. darf für zertifizierte [X.] eine Modellrechnung nach §
154 [X.] nicht durchge-führt und
dem individuellen Produktinformationsblatt auch nicht zusätz-lich beigefügt werden. Dies beruht auf dem gesetzgeberischen Bestre-ben, mittels Einführung eines individuellen Produktinformationsblatts die Transparenz von Altersvorsorgeprodukten aus Wettbewerbsgründen zu gewährleisten,
dem Verbraucher in gebündelter, leicht verständlicher und standardisierter Form einen Produktvergleich zu ermöglichen und ihn dabei nicht durch die Masse und Verschiedenheit der Informationen zu überlasten (BT-Drucks. 17/10818 S.
24 re.
[X.]/S.
25 li.
[X.], S.
26 re.
[X.]). Dieses Regelungsziel und der neue Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.] n.F. gehen über die Regelung des §
7 Abs.
5 Satz
2 Halbsatz
2 [X.] a.F. und die ihr zugrunde liegenden Motive des Gesetzgebers hinaus; in der Gesetzesbegründung findet sich im Übrigen auch kein eindeutiger Hinweis darauf, dass er der Auffassung gewesen wäre, schon §
7 Abs.
5 Satz
2 Halbsatz
2 [X.] a.F. verbiete ein Nebeneinander beider Modellrechnungen und bedürfe nur einer [X.] Präzisierung. Das
nunmehr erstmals ausdrücklich formulier-te Verbot kann deshalb nicht als bloße Bekräftigung eines
bereits zuvor geltenden
Unterlassungsgebots verstanden werden.

d) Auf die Frage der Wiederholungsgefahr kommt es danach nicht an.

5. Die allein gegen die Verurteilung zur Unterlassung prozentualer Kostenangaben in Bezug auf Eigenbeiträge des Versicherungsnehmers und zur Zahlung einer Abmahnpauschale gerichtete Revision der [X.] ist nach den vorstehenden Ausführungen unter II
1 insgesamt unbe-47
48
-
18
-

gründet. Die nicht vom Gegenstandswert abhängige Abmahnpauschale hat die Beklagte dem Kläger ungeachtet der teilweisen Klageabweisung gemäß §
5 [X.] [X.].
§
12 Abs.
1 Satz
2 UWG in voller Höhe zu er-statten (vgl. [X.], Urteile vom 16.
Juli 2008

VIII
ZR 348/06, [X.], 3055 Rn.
50; vom 8.
Oktober 1998

I
ZR 94/97, [X.], 509, 512).

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Brockmöller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.06.2012 -
31 O 704/11 -

O[X.], Entscheidung vom 02.11.2012 -
20 U 174/12 -

Meta

IV ZR 361/12

28.05.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2014, Az. IV ZR 361/12 (REWIS RS 2014, 5204)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5204

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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33 O 43/20 (Landgericht Köln)


33 O 43/20 (Landgericht Köln)


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