Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2003, Az. 1 StR 25/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2633

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[X.]/03vom24. Juni 2003in der Strafsachegegenwegenbewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. Juni 2003 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Ergänzend bemerkt der Senat:[X.] und Schöffen müssen nach Anordnung des Selbstlese-verfahrens gemäß § 249 Abs. 2 StPO vom Wortlaut der [X.] genommen haben, wie die Revision zutreffend ausführt.Der Vorsitzende muß gemäß § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO die Fest-stellung "über die Kenntnisnahme" in das Protokoll aufnehmen(BGHR StPO § 249 Kenntnisnahme 1; [X.], 47 = Be-schluß vom 21. September 1999 - 1 StR 389/99). Das Gesetzschreibt weder vor, auf welche Art und Weise der Vorsitzende [X.] festzustellen hat noch die Formulierung dieserFeststellung im Protokoll. In der Sitzungsniederschrift ist - im Zu-sammenhang mit der Anordnung des [X.] ge-mäß § 249 Abs. 2 StPO - vermerkt:"Es wird festgestellt, daß die Schöffen und die Berufsrichter er-klärten, daß sie vom Inhalt aller im Selbstleseverfahren in die- 3 -Hauptverhandlung eingeführten Urkunden Kenntnis genommenhaben."Da dieser Feststellung nach dem Protokoll die Anordnung des[X.] vorausgegangen ist, läßt die Gesamtheitdes Protokolls den Schluß zu, daß die festgestellte [X.] laut abgegebener Erklärungen durch Selbstlesen erfolgt ist.Dann aber haben die Erklärenden sowohl vom Inhalt als auchvom Wortlaut Kenntnis genommen. Das Protokoll beweist hier [X.] der Kenntnisnahme. Es kann grundsätzlich [X.] (§ 274 StPO) für die Richtigkeit der Feststellung erbrin-gen, ob nämlich die Erklärenden tatsächlich vom Wortlaut [X.] genommen haben.Vorsorglich hat der Senat dienstliche Äußerungen eingeholt, indenen die Berufsrichter und Schöffen bestätigt haben, daß [X.] - auch des Wortlauts - durch Selbstlesen erfolgtist. Dies war nach den dienstlichen Äußerungen auch Inhalt derabgegebenen Erklärungen und damit auch der protokollierten"Feststellung".Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit Elf

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1 StR 25/03

24.06.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2003, Az. 1 StR 25/03 (REWIS RS 2003, 2633)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2633

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