Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2014, Az. 1 StR 509/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 333

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 509/14

vom
16. Dezember
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 16. Dezember 2014 be-schlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Juli 2014 wird mit der Maßgabe als unbegrün-det verworfen, dass die [X.] für die in den Fällen [X.]) bis c) der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafen auf jeweils ein Euro festgesetzt wird.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Der Senat holt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die versehentlich unterbliebene Festsetzung der Höhe des Tagessatzes auf den
Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3
StGB nach, soweit die
Angeklagte in
den Fällen [X.]) bis c)
der Urteilsgründe jeweils wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu Einzelgeldstrafen verurteilt worden ist. Eine solche Fest-setzung ist auch dann erforderlich, wenn

wie hier

aus Geldstrafen
und Frei-heitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Oktober 2011

4 [X.]).
1
-
3
-
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen
Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
[X.] Cirener

Mosbacher

Fischer
2

Meta

1 StR 509/14

16.12.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2014, Az. 1 StR 509/14 (REWIS RS 2014, 333)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 333

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