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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 509/14
vom
16. Dezember
2014
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
-
2
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 16. Dezember 2014 be-schlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Juli 2014 wird mit der Maßgabe als unbegrün-det verworfen, dass die [X.] für die in den Fällen [X.]) bis c) der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafen auf jeweils ein Euro festgesetzt wird.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Der Senat holt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die versehentlich unterbliebene Festsetzung der Höhe des Tagessatzes auf den
Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3
StGB nach, soweit die
Angeklagte in
den Fällen [X.]) bis c)
der Urteilsgründe jeweils wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu Einzelgeldstrafen verurteilt worden ist. Eine solche Fest-setzung ist auch dann erforderlich, wenn
wie hier
aus Geldstrafen
und Frei-heitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Oktober 2011
4 [X.]).
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Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen
Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
[X.] Cirener
Mosbacher
Fischer
2
Meta
16.12.2014
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2014, Az. 1 StR 509/14 (REWIS RS 2014, 333)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 333
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 48/10 (Bundesgerichtshof)
3 StR 175/23 (Bundesgerichtshof)
2 StR 182/13 (Bundesgerichtshof)
2 StR 178/23 (Bundesgerichtshof)
Verklammerung von Taten im Bereich Straßenverkehrsdelikte und Besitz von Betäubungsmitteln
4 StR 363/12 (Bundesgerichtshof)