Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.10.2023, Az. 4 BN 8/23

4. Senat | REWIS RS 2023, 7867

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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg. Soweit sie den [X.] entspricht, ist sie unbegründet.

2

1. Grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die in dem angestrebten Revisionsverfahren beantwortet werden kann, sofern dies über den Einzelfall hinaus zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts beiträgt. Diese Voraussetzungen sind nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der [X.]eschwerdebegründung darzulegen (stRspr, vgl. nur [X.], [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]E 13, 90 <91>). Dem wird das Vorbringen der Antragstellerin nicht gerecht.

3

a) Die Frage,

ob die im Orts- und Landesrecht zur [X.]ekanntmachung von Plänen angeordnete Auslegung nicht als Ersatzbekanntmachung im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 [X.]auG[X.] anzusehen ist,

rechtfertigt auch bei wohlwollender Würdigung der [X.]eschwerdebegründung nicht die Zulassung der Revision.

4

Die von der Antragstellerin ausdrücklich als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage bezieht sich als solche auf das nicht revisible Landesrecht, dem auch das Ortsrecht zugehört. Selbst wenn sich das Verständnis eines landesrechtlichen [X.]egriffs mit dem einer bundesrechtlichen Vorschrift decken sollte, ändert dies nichts am [X.] der Norm, nämlich dem Rechtsanwendungsbefehl eines Landesorgans (vgl. etwa [X.], Urteile vom 27. April 2005 - 8 [X.] 5.04 - [X.]E 123, 303 <306> und vom 21. Februar 2013 - 7 [X.] 4.12 - [X.] 406.27 § 149 [X.][X.]ergG Nr. 3 Rn. 14).

5

Nach den erläuternden Darlegungen in der [X.]eschwerdebegründung folge ein entscheidungserheblicher [X.]ezug zum revisiblen Recht indessen daraus, dass klärungsbedürftig bleibe, "ob die Ersatzverkündung - wie der Verwaltungsgerichtshof meint - grundsätzlich von orts- oder landesrechtlichen Vorschriften für die Auslegung von [X.]ebauungsplänen suspendiert und sich dies aus [X.]undesrecht, namentlich den aus § 10 Abs. 3 Satz 2 [X.]auG[X.] geltenden Anforderungen an die [X.]ekanntmachung der Satzung ergibt". Auch dieser Vortrag führt nicht auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung. Eine Entscheidung zum nicht revisiblen Recht unterliegt der Prüfung des Revisionsgerichts, ob das Ergebnis der Auslegung und Anwendung des Landesrechts mit [X.]undesrecht in Einklang steht, insbesondere [X.]undesrecht ein anderes Auslegungsergebnis gebietet (vgl. etwa [X.], Urteile vom 23. August 1994 - 1 [X.] 18.91 - [X.]E 96, 293 <294 f.> und vom 27. Februar 2019 - 6 [X.] 3.18 - [X.]E 164, 379 Rn. 13). Ein Verstoß gegen [X.]undesrecht kommt in [X.]etracht, wenn die irrevisible Regelung in der Auslegung durch das [X.] die durch das [X.]undesrecht gesetzten Grenzen überschritten hat. Die Revision ist in einer solchen Fallgestaltung dann zuzulassen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender bzw. dirigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen [X.]estimmung ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung aufwirft (stRspr, vgl. etwa [X.], [X.]eschlüsse vom 25. Juli 2013 - 7 [X.] - juris Rn. 8 und vom 25. August 2021 - 4 [X.] 3.21 - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.).

6

Die Antragstellerin legt nicht dar, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Die [X.]eschwerdebegründung geht vielmehr vom Gegenteil aus. Denn darin wird zusammenfassend festgestellt, "dass Landes- oder Ortsrecht ohne Verstoß gegen [X.]undesrecht entweder - wie die Antragsgegnerin hier bestimmt hat - die Auslegung des Plans zu seiner [X.]ekanntmachung neben dem dauerhaften [X.]ereithalten bestimmt, oder sich auf das bereits bundesrechtlich in § 10 Abs. 3 Satz 2 [X.]auG[X.] geforderte dauerhafte [X.]ereithalten beschränkt". Diese rechtliche Einschätzung ist zutreffend. Das [X.]augesetzbuch enthält keine in sich abgeschlossene und vollständige Regelung der formellen Voraussetzungen für gültige [X.]auleitpläne. Vielmehr beschränken sich die bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften unter Wahrung rechtsstaatlicher Mindestanforderungen auf das unbedingt Notwendige ([X.], [X.]eschluss vom 15. April 1988 - 4 N 4.87 - [X.]E 79, 200 <203 f.>). Dies gilt auch für die rechtsstaatlich gebotene Veröffentlichung des [X.]ebauungsplans als gemeindliche Satzung; insoweit hat der [X.]undesgesetzgeber in § 10 Abs. 3 [X.]auG[X.] die [X.]ekanntmachung im Wege der zweistufigen Ersatzverkündung durch ortsübliche [X.]ekanntmachung des [X.] bzw. der Genehmigung und das [X.]ereithalten des Plans zu jedermanns Einsicht geregelt ([X.], Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 [X.] 29.86 - [X.]E 75, 271 <272> und [X.]eschluss vom 16. Mai 1991 - 4 N[X.] 26.90 - [X.]E 88, 204 <206 f.>). Der Hinweis nach § 10 Abs. 3 Satz 3 [X.]auG[X.], wo der [X.]ebauungsplan eingesehen werden kann, ist ausdrücklicher [X.]estandteil der [X.]ekanntmachung als Teil der Ersatzverkündung ([X.], [X.]eschluss vom 20. Juli 1990 - 4 N 3.88 - [X.] 406.11 § 5 [X.][X.]auG/[X.]auG[X.] Nr. 7 S. 13). Neben der Angabe einer Dienststelle oder einer bestimmten Örtlichkeit ist hierfür die [X.]ezeichnung des Raums, in dem der Plan bereitliegt, nicht erforderlich. Der interessierte [X.]ürger kann durch Erkundigungen bei der [X.]verwaltung nicht nur die gegebenenfalls fehlende Adresse, sondern durch weitere Nachfrage auch den Raum, in dem der Plan bereitgehalten wird, in Erfahrung bringen; dies liegt innerhalb der ihm mit der Ersatzverkündung zugemuteten gesteigerten Mitwirkungslast (vgl. [X.], Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 [X.] 29.86 - [X.]E 75, 271 <274 f.> und [X.]eschluss vom 3. Juni 2010 - 4 [X.] - [X.] 2010, 581 <582> sowie Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 [X.] 16.07 - [X.]E 133, 98 Rn. 35). Es ist von der Warte des [X.]undesrechts unerheblich und folglich unschädlich, wenn das Landesrecht neben diesen bundesrechtlich zwingend zu beachtenden Vorgaben das Erfordernis einer befristeten öffentlichen Auslegung des [X.]ebauungsplans vorsieht ([X.], Urteile vom 14. Dezember 1973 - 4 [X.] 71.71 - [X.]E 44, 244 <249 f.> und vom 22. März 1985 - 4 [X.] 63.80 - [X.]E 71, 150 <156 f.>).

7

b) Soweit die Antragstellerin geklärt wissen will,

ob der Verpflichtung des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 [X.]auG[X.] (i. d. F. der [X.]ekanntmachung vom 3. November 2017, [X.] I S. 3634) zur Angabe der Arten der verfügbaren umweltbezogenen Informationen genügt wird, wenn in der Offenlagebekanntmachung lediglich die ausgelegten umweltbezogenen Stellungnahmen benannt und die darin vorkommenden Umweltinformationen umrissen werden,

zeigt sie nicht auf, dass die Frage, die sich für den insoweit gleichlautenden § 3 Abs. 2 Satz 4 [X.]auG[X.] i. d. F. des Gesetzes vom 3. Juli 2023 ([X.] I Nr. 176) in gleicher Weise stellen kann, entscheidungserheblich und folglich klärungsfähig ist. Die Frage legt nämlich tatsächliche Feststellungen zugrunde, die der Verwaltungsgerichtshof so nicht getroffen hat. Die [X.]eschwerde geht davon aus, dass die [X.]ekanntmachung der von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 [X.]auG[X.] geforderten Anstoßfunktion durch die [X.]enennung von Arten verfügbarer Informationen nicht gerecht geworden sei. Das entspricht nicht den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, der sich an den Grundsätzen der einschlägigen Rechtsprechung des beschließenden Senats orientiert (siehe zuletzt Urteil vom 14. Dezember 2022 - 4 [X.]N 1.22 - NVwZ 2023, 667 Rn. 25 m. w. N.). Gegen diese Feststellungen hat die [X.]eschwerde durchgreifende Verfahrensrügen nicht erhoben. Soweit die [X.]eschwerdebegründung auch darauf abstellt, dass die Arten der verfügbaren Umweltinformationen nicht vollständig - nämlich in [X.]ezug auf landespflegerische [X.]elange - bezeichnet worden seien, wird eine hieran anschließende rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage nicht dargelegt. Jedenfalls wäre auch insoweit die Entscheidungserheblichkeit und Klärungsfähigkeit wegen der [X.] des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 [X.]uchst. b [X.]auG[X.] nicht dargetan. Der Einwand der [X.]eschwerde gegen die Anwendbarkeit dieser Vorschrift greift wiederum auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht durch.

8

c) Mit der Fragestellung,

ob die [X.] bei Aufstellung eines projektbezogenen [X.]ebauungsplans im Rahmen der nach § 1 Abs. 7 [X.]auG[X.] geschuldeten Abwägung auf die [X.]erücksichtigung des [X.]elangs, dass das Grundstück bei einem Scheitern des Projekts auch anderweitig genutzt werden kann, aufgrund der Rechtsfigur der "nachträglichen Funktionslosigkeit" eines [X.]ebauungsplans verzichten kann,

insbesondere

ob die [X.] hieraus auch dann auf Festsetzungen verzichten kann, die eine Verwirklichung des Projekts auf dem überplanten Grundstück sicherstellen, wenn sie nur das Projekt für geeignet erachtet, die entgegenstehenden privaten [X.]elange zu überwinden,

wird, wenn sie auf ihren entscheidungserheblichen Gehalt zurückgeführt wird, ein Klärungsbedarf nicht dargelegt.

9

Die [X.]eschwerde geht davon aus, dass die überplante Fläche auch bei einem Scheitern der der Planung zugrunde liegenden Erweiterung der benachbarten Schule auf der Grundlage der bauplanerischen Festsetzung anderweitig - wenn auch für [X.] - genutzt werden könne, was in der planerischen Abwägung hätte berücksichtigt werden müssen. Diesen tatsächlichen Ausgangspunkt teilt der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis jedoch nicht. Er vertritt zwar die Auffassung, dass die Festsetzung "Schule" auch anderen Trägern als dem [X.]; er schließt sich aber der Ansicht der Antragsgegnerin an, wonach zum einen das Plangebiet für den Neubau einer anderen Schule offensichtlich ungeeignet und es zum anderen nicht wahrscheinlich sei, dass das Gelände eine geeignete Erweiterungsfläche für eine andere Schule darstelle, sodass der [X.]ebauungsplan nur noch eine "funktionslose Hülle" darstelle, wenn das Privatgymnasium von seinem Erweiterungsprojekt Abstand nehme. Es spricht im Übrigen alles dafür, dass diese Schlussfolgerung bereits Ergebnis einer zutreffenden Auslegung des [X.]ebauungsplans ist, die einer revisionsgerichtlichen [X.]eurteilung zugrunde zu legen wäre. Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 5 [X.]auG[X.] (Flächen für den Gemeinbedarf) beruhende Festsetzung "Schule" ist als solche zwar nicht auf ein bestimmtes Vorhaben beschränkt. Die gerade bei Flächen für den Gemeinbedarf nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls angezeigte weitere Konkretisierung (vgl. [X.], Urteil vom 11. März 1988 - 4 [X.] 56.84 - [X.] 406.11 § 9 [X.][X.]auG Nr. 30 S. 4) ergibt sich hier aber bereits aus der [X.]ezeichnung des [X.]ebauungsplans, die ausdrücklich auf die Erweiterung des [X.] verweist. Damit wird der Inhalt des [X.]ebauungsplans gekennzeichnet und nicht lediglich der Anlass für seine Aufstellung erwähnt. Des Weiteren ist auch die [X.]egründung des [X.]ebauungsplans heranzuziehen. Sie ist zwar nicht normativer [X.]estandteil der Satzung nach § 10 [X.]auG[X.] und mithin nicht "Planinhalt", stellt jedoch eine wesentliche Hilfe für die Verdeutlichung und Auslegung des [X.]ebauungsplans dar ([X.], Urteile vom 3. Februar 1984 - 4 [X.] 17.82 - [X.]E 68, 369 <376 f.> und vom 22. Mai 1987 - 4 [X.] 57.84 - [X.]E 77, 300 <306>; [X.]eschluss vom 22. März 2022 - 4 [X.] 54.21 - juris Rn. 9). Die [X.]egründung vom 27. Mai 2020 nebst der darin in [X.]ezug genommenen "Gutachterliche(n) Stellungnahme Erweiterung [X.]" vom 8. Oktober 2018 belegt eindeutig, dass die Zweckbestimmung "Schule" allein auf die Nutzung durch das benachbarte Gymnasium bezogen ist; dies folgt gerade auch aus der Alternativenprüfung, an die wegen der Inanspruchnahme privater Flächen besondere Anforderungen zu stellen sind (siehe dazu [X.], Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 [X.]N 6.01 - [X.] 406.11 § 1 [X.]auG[X.] Nr. 111 S. 37) und auf die die [X.]eschwerde mit der Präzisierung der Fragestellung ebenfalls abhebt.

Hiervon ausgehend ist eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht dargelegt. Wenn die Festsetzung im [X.]ebauungsplan ausschließlich auf ein bestimmtes Vorhaben ausgerichtet ist, wird die von der [X.]eschwerde vermisste Verknüpfung des Schicksals des [X.]ebauungsplans mit der der planerischen Abwägung zugrunde liegenden Nutzung des Grundstücks gerade gewährleistet. Wird die Verwirklichung des [X.]ebauungsplans vom allein begünstigten Vorhabenträger nicht mehr weiterverfolgt, verliert der auf ein konkretes Projekt bezogene [X.] seine Fähigkeit, die städtebauliche Entwicklung in der vorgestellten Richtung zu steuern und wird demnach funktionslos (stRspr, vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 21. März 2023 - 4 A 9.21 - juris Rn. 39 m. w. N.). Damit bieten sich auf der überplanten Fläche wieder vom [X.]ebauungsplan unabhängige Nutzungsmöglichkeiten an, und die Fläche kann erneut überplant werden (§ 1 Abs. 3 Satz 1 [X.]auG[X.]). Darf der Planungsträger im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Abwägungsentscheidung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 [X.]auG[X.]) von der Realisierbarkeit seiner Planungen ausgehen, ist er angesichts seines weiten planerischen Ermessens nicht gehalten, für den nicht auszuschließenden Fall einer nachträglichen Funktionslosigkeit des [X.]ebauungsplans schon in diesem Zeitpunkt gleichsam "auf Vorrat" eine Alternativplanung vorzunehmen und eine "Ersatznutzung" festzusetzen.

d) Ebenfalls ohne Erfolg bezeichnet die [X.]eschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage,

ob die [X.] an sie herangetragene [X.], die mit einer Schonung des privaten Eigentums verbunden wären, bereits aufgrund einer Grobanalyse im Rahmen einer gestuften Alternativenprüfung als ungeeignet verwerfen darf, wenn diese Varianten wie der bevorzugte Standort mit Zielabstrichen verbunden sind, und ob sich dies aus auf die [X.]auleitplanung zu übertragenden Rechtsgrundsätzen der fachplanerischen Alternativenprüfung herleiten lässt.

Die Antragstellerin führt erläuternd aus, dass im Rahmen der planerischen Abwägung eine gestufte Alternativenprüfung den Anforderungen des von [X.] wegen zum Schutz des Privateigentums zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht gerecht werde.

Soweit die Fragestellung über den zu entscheidenden konkreten Einzelfall hinausweist, ist das Verhältnis der die Abwägung leitenden Rechtsgrundsätze zur Verhältnismäßigkeitsprüfung vor dem Hintergrund der aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Erfordernisse in der Rechtsprechung geklärt.

Der [X.]ebauungsplan als Satzung (§ 10 [X.]auG[X.]) und damit als Gesetz im materiellen Sinne bestimmt Inhalt und Schranken des ([X.] (vgl. etwa [X.], [X.] vom 22. Februar 1999 - 1 [X.]vR 565/91 - NVwZ 1999, 979 <980> und vom 8. Dezember 2004 - 1 [X.]vR 1238/04 - NVwZ-RR 2005, 227 <228>; [X.]eschlüsse vom 10. Juli 1958 - 1 [X.] - [X.]E 8, 71 <79> und vom 30. November 1988 - 1 [X.]vR 1301/84 - [X.]E 79, 174 <188, 192>). In dem durch die Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 [X.]auG[X.] und auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 9a [X.]auG[X.] festgelegten Rahmen vollzieht sich die [X.]auleitplanung der [X.] nach Maßgabe des rechtsstaatlich begründeten und in § 1 Abs. 7 [X.]auG[X.] ausdrücklich normierten Abwägungsgebots (vgl. [X.], Urteile vom 12. Dezember 1969 - 4 [X.] 105.66 - [X.]E 34, 301 <307 ff.> und vom 14. Februar 1975 - 4 [X.] 21.74 - [X.]E 48, 56 <63 ff.>). Es erlaubt bei der Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Ausgleich der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Eigentümer und der [X.]elange des Allgemeinwohls unter maßgeblicher [X.]erücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 30. November 1988 - 1 [X.]vR 1301/84 - [X.]E 79, 174 <198>; [X.] vom 19. Dezember 2002 - 1 [X.]vR 1402/01 - NVwZ 2003, 727; [X.], Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 [X.] 17.90 - [X.]E 88, 191 <195>).

Die [X.] darf durch ihre [X.]auleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Die [X.]eschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss von der [X.] jedoch als ein wichtiger [X.]elang privater Eigentümerinteressen in der Abwägung der öffentlichen und privaten [X.]elange beachtet werden. Die städtebaulich relevanten Allgemeinbelange, die hinter einer Planung stehen, müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen des [X.]ebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen (vgl. [X.], Urteil vom 31. August 2000 - 4 [X.]N 6.99 - [X.]E 112, 41 <48 f.>). Die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende [X.]estandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige [X.]elastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten ([X.], [X.] vom 19. Dezember 2002 - 1 [X.]vR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 <728>). [X.]ei der Inanspruchnahme von Grundeigentum ist dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs als Element des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Geltung zu verschaffen. Es muss demnach stets geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet. Als milderes Mittel ist es anzusehen, wenn das [X.] gleich gut auch auf Grundstücken der öffentlichen Hand verwirklicht werden kann. In der Abwägung hat das Eigentum der öffentlichen Hand nämlich ein geringeres Gewicht als das Eigentum Privater, weil Hoheitsträger angesichts des personalen Schutzbereichs der Eigentumsgarantie sich auf das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht berufen können ([X.], Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 [X.]N 6.01 - [X.] 406.11 § 1 [X.]auG[X.] Nr. 111 S. 37).

Die Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der ein Kriterium für die Auswahl unter mehreren gleich geeigneten Grundstücken enthält, steht demnach nicht isoliert für sich, sondern ist Teil der planerischen Abwägung. Nach allgemeinen Abwägungsgrundsätzen ist die [X.] wie jeder Planungsträger generell im Interesse eines schonenden Ausgleichs der betroffenen [X.]elange verpflichtet, ernsthaft in [X.]etracht kommende Alternativstandorte einer vergleichenden [X.]ewertung zu unterziehen ([X.], [X.]eschlüsse vom 28. August 1987 - 4 N 1.86 - [X.] 406.11 § 1 [X.][X.]auG Nr. 29 S. 4 f. sowie - jeweils zum Fachplanungsrecht - vom 20. Dezember 1988 - 7 N[X.] 2.88 - [X.]E 81, 128 <136> und - 4 [X.] 211.88 - NVwZ-RR 1989, 458 und - zur Regionalplanung - Urteil vom 15. Mai 2003 - 4 [X.]N 9.01 - NVwZ 2003, 1263 <1267>).

[X.]ei der Alternativenprüfung ist bei der Zusammenstellung des [X.] im Verfahren nach § 2 Abs. 3 [X.]auG[X.] zu ermitteln, welche abwägungserheblichen Alternativen in [X.]etracht kommen und in welchem Umfang die von der Planung betroffenen [X.]elange durch die jeweilige Alternative berührt werden können. Dabei sind nur solche Alternativen näher zu betrachten, die zur Erreichung des konkreten Planziels geeignet sind. [X.]ei dessen Festlegung hat die [X.] ein weites Ermessen. Sie ist nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.]auG[X.] ermächtigt, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht ([X.], Urteile vom 6. Juni 2002 - 4 [X.]N 6.01 - [X.] 406.11 § 1 [X.]auG[X.] Nr. 111 S. 38 f. und vom 10. September 2015 - 4 [X.]N 8.14 - [X.]E 153, 16 Rn. 11). Das insoweit zulässigerweise verfolgte städtebauliche Konzept bewegt sich im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Festsetzungsmöglichkeiten, ist damit aber entgegen der Auffassung der [X.]eschwerde nicht bereits im Wesentlichen umschrieben, sondern auf weitere Konkretisierung und Präzisierung angelegt. In welchem Ausmaß Abstriche vom städtebaulichen Konzept hinzunehmen sind, ohne dass die Planzielkonformität der Alternative infrage gestellt wird, ist eine Frage des Einzelfalls. Der hierbei und für die [X.]ewertung der Alternativen gebotenen Ermittlungstiefe ist dann Genüge getan, wenn aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse eine Vorabentscheidung über die Alternativen getroffen werden kann, die dem Abwägungsgebot standhält. Dabei kann je nach dem Aufwand für die Ermittlung aller gegebenenfalls zu prüfenden Auswirkungen des Plans im Interesse einer angemessenen Verfahrensgestaltung eine Grobprüfung ausreichend sein. Es ist nicht erforderlich, verschiedene jeweils auf einer Vollprüfung beruhende [X.]ebauungsplanentwürfe zu erstellen ([X.], [X.]eschluss vom 28. August 1987 - 4 N 1.86 - [X.] 406.11 § 1 [X.][X.]auG Nr. 29 S. 4 f.).

e) Mit der Frage,

ob die [X.] dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt, wenn sie sich für eine Inanspruchnahme eines sich im Privateigentum befindlichen, der bestehenden [X.]augenehmigung entsprechend bebauten und genutzten Grundstücks entscheidet, obwohl

a) die Erweiterung der Schule lediglich der Schaffung von Nebenräumen oder der Vergrößerung der Klassenräume dienen soll, aber keine Anhebung der Schülerzahlen beabsichtigt ist,

b) die Abdeckung des zusätzlichen [X.] auf weiter entfernten städtischen Grundstücken als Standortalternative lediglich die doppelte Vorhaltung weiterer Räume wie Toiletten etc. nach sich ziehen würde,

c) durch eine Neubebauung des Grundstücks, auf dem sich die bestehende Gemeinbedarfsanlage befindet, der Flächenbedarf der geplanten Einrichtung gedeckt werden kann,

wird ein fallübergreifender Klärungsbedarf nicht dargelegt. Vielmehr ist die Frage allein auf die besonderen Umstände des Einzelfalls bezogen.

f) Die [X.]eschwerde legt nicht dar, dass die Frage,

ob die [X.] sich abwägungsfehlerfrei für die Inanspruchnahme eines privaten Grundstücks zugunsten einer Privatschule entscheiden kann, wenn der Schulträger Eigentümer eines geeigneten und bebaubaren und in unmittelbarer Nähe befindlichen Grundstücks ist,

klärungsfähig ist. Denn sie knüpft jedenfalls mit der unterstellten Eignung des Grundstücks für die geplante Erweiterung der Schule an tatsächliche Feststellungen an, die der Verwaltungsgerichtshof nicht getroffen hat. Dieser verweist vielmehr auf die Schwierigkeiten einer Erreichbarkeit des Hauptgebäudes in angemessener Zeit, weil eine [X.]ahnlinie gequert werden muss. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich das Ergebnis einer alle erheblichen öffentlichen und privaten [X.]elange berücksichtigenden Abwägung verallgemeinernd bestimmen ließe, wenn sich dabei - im Unterschied zur möglichen alternativen Nutzung eines Grundstücks der öffentlichen Hand - die widerstreitenden [X.]elange zweier Grundrechtsträger gegenüberstehen.

g) Ein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf wird auch mit der Frage,

ob die [X.] bei Aufstellung des [X.]ebauungsplans, in dem Fall, dass das mit einer Gemeinbedarfseinrichtung (hier Schule) überplante Grundstück in der [X.] aufgeführt ist, die Ermittlung des Vorhandenseins einer Altlast nachgelagerten Genehmigungsverfahren überlassen darf,

nicht dargelegt. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei seiner Entscheidung von den einschlägigen, in der Rechtsprechung des [X.] entwickelten Rechtsgrundsätzen zum Gebot der Konfliktbewältigung und zum zulässigen Konflikttransfer ([X.], Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 [X.]N 4.14 - [X.] 406.11 § 1 [X.]auG[X.] Nr. 136 Rn. 14) ausgegangen. Auf dieser Grundlage ist er bei Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zum Schluss gekommen, dass ungeachtet der Eintragung der überplanten Grundstücke in ein Altlastenverzeichnis in Ermangelung konkreter Hinweise auf [X.]odenverunreinigungen oder Altlasten, der jahrzehntelangen Nutzung auch zu Wohnzwecken und einer nahezu vollständigen Versiegelung [X.]odenuntersuchungen im Zuge einer Umsetzung des [X.]ebauungsplans ausreichend seien. Ein weiterführender fallübergreifender Klärungsbedarf ergibt sich daraus nicht.

h) Schließlich ist auch die Frage,

ob die [X.] ein angrenzendes bebautes und genutztes Grundstück deshalb als vorzugswürdigen Standort für die Erweiterung einer Gemeinbedarfseinrichtung ansehen und andere angrenzende Grundstücke als Alternativstandort ausschließen kann, weil der Eigentümer des überplanten Grundstücks mit der Stellung eines [X.]auantrags zu verstehen gegeben hat, dass er die alte Nutzung aufgeben und eine neue Nutzung auf seinem Grundstück verwirklichen möchte,

einer verallgemeinerungsfähigen [X.]eantwortung nicht zugänglich. Denn diese Erwägung ist Teil einer einzelfallbezogenen Abwägung, die sich einer rechtsgrundsätzlichen Klärung entzieht.

2. Mit der Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dringt die Antragstellerin ebenso wenig durch. Ein Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Das leistet die Antragstellerin nicht.

a) Mit dem Vorbringen, der Verwaltungsgerichtshof habe bei der Auslegung einer [X.]estimmung der Hauptsatzung der Antragsgegnerin gegen Denkgesetze verstoßen, wird ein nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rügefähiger Mangel im gerichtlichen Verfahren nicht dargelegt. Zwar kann es den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet, verletzen, wenn die im Rahmen der Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze ist aber dann kein Verfahrensmangel, wenn er dem [X.] bei der Anwendung des materiellen Rechts unterlaufen ist (stRspr, siehe etwa [X.]eschlüsse vom 25. Juni 2013 - 4 [X.] 21.13 - juris Rn. 7, vom 10. August 2017 - 9 [X.] - juris Rn. 4, vom 4. Februar 2022 - 4 [X.] 24.21 - juris Rn. 6 und zuletzt vom 30. Mai 2023 - 5 [X.] 13.22 - NVwZ 2023, 1508 Rn. 5, jeweils m. w. N.). Ein solcher Vortrag könnte allein im Rahmen einer zugelassenen Revision von [X.]edeutung sein, wo auch in [X.]ezug auf die Auslegung des nichtrevisiblen Landesrechts ein [X.]undesrechtsverstoß durch die Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze nicht ausgeschlossen ist (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 2. September 1977 - 7 [X.] - [X.] 401.84 [X.]enutzungsgebühren Nr. 35 S. 31 und vom 29. November 1989 - 8 [X.] 115.89 - [X.] 401.9 [X.]eiträge Nr. 33 S. 12).

b) Ohne Erfolg macht die [X.]eschwerde schließlich geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe [X.]eweisanträge zu Unrecht als verspätet (§ 87b Abs. 3 VwGO) zurückgewiesen. Die Rüge bezieht sich auf drei [X.]eweisanträge (Nr. 2, 5 und 9), nähere Erläuterungen finden sich allerdings nur zum [X.]eweisantrag Nr. 5. Aber auch insoweit wird eine fehlerhafte Ablehnung nicht dargelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, "[X.]eweis zu erheben zu der Tatsache, dass ein am Standort [X.] errichtetes [X.] in funktionaler Hinsicht ebenso leicht wie die Turnhalle am [X.].-Weg mit dem Unterricht funktional verknüpft werden kann, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens", mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem [X.]eschluss als verfristet zurückgewiesen. Der [X.]eweisantrag sei innerhalb der gemäß § 87b Abs. 1 und 2 VwGO gesetzten Frist zum Vortrag entscheidungsrelevanter Tatsachen sowie zur [X.]enennung von [X.]eweismitteln nicht angekündigt worden. Eine positive [X.]escheidung des Antrags erst im Termin, zu dem die Gutachter nicht zugegen gewesen seien, hätte zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt. Diese rechtliche [X.]ewertung wird durch den Verweis der [X.]eschwerde auf die Ausführungen in dem innerhalb der gesetzten Frist eingereichten Schriftsatz vom 30. November 2022 nicht infrage gestellt. Denn darin wird mit hinreichender Deutlichkeit lediglich - und anders als in dem in der mündlichen Verhandlung gestellten [X.]eweisantrag - die Tatsache thematisiert, dass der Schulsport - mit dem prägenden Doppelstundenprinzip - offenkundig in den Unterrichtsbetrieb funktional integriert werde, und hierzu [X.] und [X.] angeboten. Umstände, die eine Nutzung für andere Unterrichtseinheiten kennzeichnen, werden demgegenüber nicht angesprochen. Ein [X.]eweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass bestimmte [X.]eweismittel angeboten werden, um bestimmte tatsächliche [X.]ehauptungen unter [X.]eweis zu stellen (stRspr, siehe [X.], Urteil vom 29. August 1963 - 8 [X.] 248.63 - [X.] 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 7 S. 4; [X.]eschlüsse vom 19. Mai 2016 - 6 [X.] 1.16 - juris Rn. 32 und vom 26. April 2022 - 4 [X.] 28.21 - juris Rn. 8). Der fristgerechte Vortrag und der in der mündlichen Verhandlung gestellte [X.]eweisantrag haben sich demnach nicht auf dasselbe [X.]eweisthema bezogen. Die [X.]eschwerde trägt nichts vor, was den Schluss zuließe, der Verwaltungsgerichtshof habe auf dieser Grundlage von seinem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht.

Gleichfalls zu Unrecht rügt die Antragstellerin, ihr sei in der mündlichen Verhandlung nach Ablehnung der [X.]eweisanträge keine Gelegenheit gegeben worden, sich auf die neue Prozesssituation einzustellen.

§ 86 Abs. 2 VwGO verfolgt das Ziel, dass die [X.]eteiligten sich nach der Entscheidung über die [X.]eweisanträge auf die dadurch gegebene neue Verfahrenslage einstellen und in der Verfolgung ihrer Rechte darauf einrichten können, insbesondere neue und ergänzte [X.]eweisanträge zu stellen oder im abschließenden Vortrag sich mit der im Ablehnungsbeschluss zutage getretenen Auffassung des Gerichts auseinanderzusetzen ([X.], Urteile vom 23. Juni 1961 - 4 [X.] 308.60 - [X.]E 12, 268 <269> und vom 11. April 1986 - 4 [X.] 57.82 - [X.] 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 29 S. 8). Ausweislich der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung, die gemäß § 105 VwGO i. V. m. § 165 Satz 1 ZPO bzw. § 98 VwGO i. V. m. §§ 415, 418 ZPO den vollen [X.]eweis für die protokollierten Vorgänge begründet und deren [X.]erichtigung die Antragstellerin nicht gemäß § 105 VwGO i. V. m. § 164 ZPO beantragt hat, ist ihr diese Möglichkeit nicht abgeschnitten worden. Denn danach haben die [X.]eteiligten nach Verkündung der Ablehnung der [X.]eweisanträge die Möglichkeit zur abschließenden Stellungnahme erhalten. Wenn die Antragstellerin davon nicht Gebrauch gemacht hat, hat es damit sein [X.]ewenden. Denn die Verfahrensrüge ist auch insoweit kein Mittel, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (stRspr, siehe nur [X.], [X.]eschluss vom 9. Mai 2018 - 4 [X.] 40.17 - juris Rn. 4).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 BN 8/23

18.10.2023

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 13. Dezember 2022, Az: 3 C 1089/21.N, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.10.2023, Az. 4 BN 8/23 (REWIS RS 2023, 7867)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7867

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