Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2012, Az. 5 StR 380/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 8263

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5 [X.]/10

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. März 2012
in der Strafsache
gegen

wegen Anstiftung zum Mord u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. März 2012
beschlossen:

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den [X.] vom 29. November 2010 wird als unbegründet zurückgewie-sen.

Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat nimmt wegen über-einstimmender Sach-
und Rechtslage auf den Beschluss vom 13. April
2011

5 StR 406/09 Bezug.

Basdorf Brause Schaal

Schneider König

Meta

5 StR 380/10

13.03.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2012, Az. 5 StR 380/10 (REWIS RS 2012, 8263)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8263

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5 StR 406/09

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