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5 [X.]/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. März 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zum Mord u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. März 2012
beschlossen:
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den [X.] vom 29. November 2010 wird als unbegründet zurückgewie-sen.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat nimmt wegen über-einstimmender Sach-
und Rechtslage auf den Beschluss vom 13. April
2011
5 StR 406/09 Bezug.
Basdorf Brause Schaal
Schneider König
Meta
13.03.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2012, Az. 5 StR 380/10 (REWIS RS 2012, 8263)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8263
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